1384 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.
Satiöfaction zu begegnen, auch dem Tribunal befohlen habe, alle Widerwärtigkeiten, ohne Nachtheil dcrgeistlichen Jurisdiction, zu wenden; die Aussage der betreffenden Weibsperson allein gegen den Pfa^von Melide sei kein genügender Beweis; der Priester in Chiasso habe alle Mittel versucht, um die
zahlung einer seiner Pfarrkirche zuständigen Schuld von gewissen Lchcnleuten zu erlangen, dann ^
Proceß an den bischöflichen Stuhl gebracht und den Schuldner zu einem Pfände genöthigt, ihm dießwieder erlassen, zum Schaden seiner Kirche; dem Priester Spinedo von Somazzo sei vom vlcnrlusmm zu Balerna befohlen worden, den Proceß zu formircn, uud er habe unmittelbar darauf nachberichtet, daß die Parteien sich verglichen und die Klägerin Unrecht gehabt habe; wegen der übrigenticularitäten sei keine Jahrrcchnung vorbeigegangen, ohne daß er Assistenz bei unfern Amtleuten gc^habe, und da er solche, soweit zu Erhaltung guter Ordnung nöthig sei, nicht finden möge, bleibe ihnur übrig, nach Rom zu recurrircn; der Priester A. Laghi sei von dem Tribunal scharf bcurtheiltden, habe aber vor einen andern geistlichen Nichter appcllirt. Da diese Antwort des Bischofs erst ^!Abreise der Gesandten nach Luggaruö eintraf, wurde die Sache in den Abschied genommen. Absch. ^ >— 178. (1658). Den von dem Bischöfe von Como und den ErzPriestern und Geistlichen vonund Mcndriö häufig vcranlaßten Eingriffen in die weltliche Jurisdiction dürfte einzig die dem ^vogte zu gewährende Vollmacht, Geistliche und Weltliche ohne Unterschied für solche Ucbcrgriffc zu stral'^eine Gränzc sezcn. Absch. 237. 7. — I7i1 (1658). Die Erkauntniß wird bestätigt, daß der B>s^von Como nur mit Vorwifscn des betreffenden LandvogtS und im Beisein eines geschworenen wcltl^"
Amtmaunö geistliche Proccsse in der dießscitigcn Botmäßigkeit formircn dürfe. Absch. 255. a. —
(1658). Obwohl die Dccrctc von 1576 und 1598, daß Malcfizvergehcn der Geistlichen von dem ^lichen Richter bestraft werden und ihre Güter der Kammer anheimfallen, laut der 1641 an G. Tre»^geübten Praxis vom Bischöfe von Como als eine Vcrlezung der geistlichen Immunität erklärtwollen doch die vier evangelischen Städte und evangelisch Glaruö auf solche Protestation keine
nehmen; die VII katholischen Orte erklären, nicht instruirt zu sein. Und. b. — 481. (1658).
Bericht, daß Einige aus der Landschaft Luggaruö „ansprächigcö" Vermögen den Kirchen testiren und
die gesezlichcn Creditm?» von den Kirchcnvögtcn bei Strafe der Exeommunication in das RechlComo citirt werden, wird beschlossen, öffentlich bekannt zu machen, daß den Kirchen nur „berichtigtes"mögen geschenkt werden möge, die seit zehn Jahren darüber entstandenen Streitigkeiten aber vor ^weltlichen Richter entschieden werden müssen. Absch. 256. k. — 182. (1658). Da der von demVogt Ulrich in Gefangenschaft gelegte Pfarrhcrr von Toricella. welcher zu dem an Antoniobegangenen Todtschlag Hilfe und Rath, auch den Mördern vor und nach der That Untcrschlauf und ^und Trinken gegeben hat, gutwillig die That eingestanden, der Nuntius auch selbst erklärt hat, gegr" ^selben hier mit aller Strenge sentenziren zu wollen. so daß Andern eine schrckhastc Warnungwerde, und zwar mit besonderer Hinsicht auf die Klage, daß der Bischof von Como in dcrglcichc" ^digcn Fällen gar zu milde und gelind verfahre, soll, in der Meinung, daß auf solche Weise de»' ^
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