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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1383
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Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt. 1383

^ uciiiite Artikel seien durch das gemeine Recht entschieden und von allen Tribunalen Italiens ancr-bu»t; 2) es sei unklar, auf welche Rechte der zweite Artikel Bezug habe; 3) der dritte Artikel sei schonZeit des Bischofs Archinto erledigt worden; 4) der Bischof selbst verabscheue, waö im fünften Artikelstj ud werde durch die vieuriis korancis Edictc dagegen erlassen; 5) die Priester seien von den^Uichcn Gerichten ezcmt; 6) das Tribunal soll den Priester strafen; aber man wisse nicht, worauf die^gegebene Befugniß, Arrest auf die Güter zu legen, sich gründe; 7) Ccnsurcn werden nicht vorgcnom-Hr/ vorher in Excommunication verfallen sei, oder in ausdrüklichen Fällen des

und immer servntm scrvundis; jedoch werde ein Tribunal angeordnet werden, daö mit aller Um-d»n werde. Später kamen noch drei andere Beschwerden von Mcndris ein: 1) Der Pfarrer

>vjxbvn zwei weltlichen Personen Dieb gescholten, lcidetc dieselben bei dem Amt von MendriS;^ l>e aber nur ans des Klägers Bürgschaft erscheinen zu wollen erklärten, habe die curia cxiscopalm2) K Erzpricstcr von Balerua mit denselben vermittelt, damit der Diebstahl nicht an den Tag komme.^ 'uige Prester unterstehen sich, um ihre Ansprachen die Weltlichen Vörden geistlichen Richter zu laden,^,^^)ungen und Strafen. 3) Die curia cpiseopalis, im Begleite vieler Priester anö unserer Bot-

... - k't, habe von einigen Gütern zu Novazzano, den Lambcrtcnghi und RuSca von Como gehörig, fac>"'ch Best;

lvorb^^ genommen, sei aber auf Klage der langjährigen Eigcnthümcr in Rom zur Zurükgabe verfälltAlles dieses wird ad rckcrvnduin genommen. Idid. x. (1655). Uri begehrt, daß man. Priester mehr eine Pfründe in den cnnctbirgischcn Vogteicn einzunehmen gestatte, wenn er nicht

^ ^ersöuljch sich bei dem Collator präscntirt habe. Wird in den Abschied genommen. Absch. 149. e.

^ Uri anerbietet Abschriften der Informationen der heurigen Jahrrcchnungsgesandtcn

bj... bezüglich der Beschwerden gegen den Bischof von Como, um allfällig die Gesandten nach Rom^i» 'ustruiren zu könne». Im Hinblik auf diese unaufhörlichen Beschwerden wird vor allem nöthig^ Gesandtschaft nach Rom aufzutragen, daselbst daö Bcdürfniß eines eigenen Bischofs oder doch^ unter Como stehenden Gcncralvicarö für die ennctbirgischcn Vogtcien darzuthun. Absch. 157. c.i)dc>. ' (t657). Aus Bericht hin des Landvogts zu Lauiö wird dem Bischöfe von Como vorgehalten,bv» er. ^ P^^r zu Melidc mit einer Weibsperson zwei uneheliche Kinder erzeugt habe; 2) daß der Pfarrerdogt wegen geringen Sachen unsere Untcrthancn nach Como citire, statt dieselben vor dem Land-^""gku; 3) daß ein Priester in Somazzo einen Wcinrcbcnstok, der als Marche galt, habe ab-^o»>o ^ ^ ^ Bischof unsere Unterthanen weder bei Geldbuße noch Excommunication nach^ot>i,"s''^" dürfe, um Kundschaft zu sagen; 5) daß wenn der Bischof malefizischc Sachen in unsererschh P ^ behandeln wolle, dicß nur mit Vermissen des Landvogtö und in Anwesenheit eines ge-n " Vramten geschehen dürfe; 6) daß Zehntstrcitigkcitcn zwischen Geistlichen und Weltlichen vorüUlh Richter gehören; 7) daß die Priester und Clcrikcr lange Nöke und keine Büchsen tragen,

^'ester^ ^ Landvogtö Erlaubniß in verbotenen Zeiten nicht jagen sollen; 8) daß die Landvögte dieVerbrechen zu strafen und ihre Güter zu coufiöciren befugt seien; 9) daß der Bischof mit der^»bv behutsamer verfahren soll; 10) daß man die Geistlicheil um weltliche Sachen vor den

gciieu ^ möge; 11) daß der Priester A. Laghi von Lauiö wegen des an seinen Vettern bcgan-

^^blagö noch nicht bestraft sei. In Antwort darauf bedauerte der Bischof diese wider die Geist-brtcn Klageil und versicherte, daß er an nichts ermangeln lasse, den Obrigkeiten mit aller