Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt. 1383
^ uciiiite Artikel seien durch das gemeine Recht entschieden und von allen Tribunalen Italiens ancr-bu»t; 2) es sei unklar, auf welche Rechte der zweite Artikel Bezug habe; 3) der dritte Artikel sei schonZeit des Bischofs Archinto erledigt worden; 4) der Bischof selbst verabscheue, waö im fünften Artikelstj u„d werde durch die vieuriis korancis Edictc dagegen erlassen; 5) die Priester seien von den^Uichcn Gerichten ezcmt; 6) das Tribunal soll den Priester strafen; aber man wisse nicht, worauf die^gegebene Befugniß, Arrest auf die Güter zu legen, sich gründe; 7) Ccnsurcn werden nicht vorgcnom-Hr/ vorher in Excommunication verfallen sei, oder in ausdrüklichen Fällen des
und immer servntm scrvundis; jedoch werde ein Tribunal angeordnet werden, daö mit aller Um-d»n werde. Später kamen noch drei andere Beschwerden von Mcndris ein: 1) Der Pfarrer
>vjxbvn zwei weltlichen Personen Dieb gescholten, lcidetc dieselben bei dem Amt von MendriS;^ l>e aber nur ans des Klägers Bürgschaft erscheinen zu wollen erklärten, habe die curia cxiscopalm2) K Erzpricstcr von Balerua mit denselben vermittelt, damit der Diebstahl nicht an den Tag komme.^ 'uige Prester unterstehen sich, um ihre Ansprachen die Weltlichen Vörden geistlichen Richter zu laden,^,^^)ungen und Strafen. 3) Die curia cpiseopalis, im Begleite vieler Priester anö unserer Bot-
... - k't, habe von einigen Gütern zu Novazzano, den Lambcrtcnghi und RuSca von Como gehörig, fac>"'ch Best;
lvorb^^ genommen, sei aber auf Klage der langjährigen Eigcnthümcr in Rom zur Zurükgabe verfälltAlles dieses wird ad rckcrvnduin genommen. Idid. x. — (1655). Uri begehrt, daß man. Priester mehr eine Pfründe in den cnnctbirgischcn Vogteicn einzunehmen gestatte, wenn er nicht
^ ^ersöuljch sich bei dem Collator präscntirt habe. Wird in den Abschied genommen. Absch. 149. e.
^ Uri anerbietet Abschriften der Informationen der heurigen Jahrrcchnungsgesandtcn
bj... bezüglich der Beschwerden gegen den Bischof von Como, um allfällig die Gesandten nach Rom^i» 'ustruiren zu könne». Im Hinblik auf diese unaufhörlichen Beschwerden wird vor allem nöthig^ Gesandtschaft nach Rom aufzutragen, daselbst daö Bcdürfniß eines eigenen Bischofs oder doch^ unter Como stehenden Gcncralvicarö für die ennctbirgischcn Vogtcien darzuthun. Absch. 157. c.i)dc>. ' (t657). Aus Bericht hin des Landvogts zu Lauiö wird dem Bischöfe von Como vorgehalten,bv» er. ^ P^^r zu Melidc mit einer Weibsperson zwei uneheliche Kinder erzeugt habe; 2) daß der Pfarrerdogt wegen geringen Sachen unsere Untcrthancn nach Como citire, statt dieselben vor dem Land-^""gku; 3) daß ein Priester in Somazzo einen Wcinrcbcnstok, der als Marche galt, habe ab-^o»>o ^ ^ ^ Bischof unsere Unterthanen weder bei Geldbuße noch Excommunication nach^ot>i,"s''^" dürfe, um Kundschaft zu sagen; 5) daß wenn der Bischof malefizischc Sachen in unsererschh P ^ behandeln wolle, dicß nur mit Vermissen des Landvogtö und in Anwesenheit eines ge-n " Vramten geschehen dürfe; 6) daß Zehntstrcitigkcitcn zwischen Geistlichen und Weltlichen vorüUlh Richter gehören; 7) daß die Priester und Clcrikcr lange Nöke und keine Büchsen tragen,
^'ester^ ^ Landvogtö Erlaubniß in verbotenen Zeiten nicht jagen sollen; 8) daß die Landvögte dieVerbrechen zu strafen und ihre Güter zu coufiöciren befugt seien; 9) daß der Bischof mit der^»bv behutsamer verfahren soll; 10) daß man die Geistlicheil um weltliche Sachen vor den
gciieu ^ möge; 11) daß der Priester A. Laghi von Lauiö wegen des an seinen Vettern bcgan-
^^blagö noch nicht bestraft sei. In Antwort darauf bedauerte der Bischof diese wider die Geist-brtcn Klageil und versicherte, daß er eö an nichts ermangeln lasse, den Obrigkeiten mit aller