1382 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.
1) Bei malestzischcn Vergehen geistlicher Personen werden diese vom Landvogt gefangen gesezt und gcg^Erstattung der Unkosten zur Bestrafung dem Bischöfe überliefert, dem Bischöfe auch auf Anzeige beiLandvogte Einvernahme der Zeugen an ihrem Wohnorte, im Beisein eines geschwornen AmtmannS,stattet, aber auch Entschädigung der Verleztcn aus der Habe der Thäter und verdiente Abstrafung ^Schuldigen erwartet. 2) In Zehntstreitigkeitcn zwischen geistlichen und weltlichen Personen hat wie b>6her der weltliche Richter zu entscheiden. 3) Der Spitalrcchnungen halber bleibt es bei dem Abschied1638, hat also der geistliche Stab sich nicht einzumischen. Absch. 1U8. 1. — (1655). Aus ^
vielfachen, besonders von den zu Bellen; regierenden Orten gegen den Bischof-von Como erhobenenschwcrden wird als das beste Mittel erachtet, dieselben zusammenzustellen und dem Bischöfe vorzuleg^und diesen zugleich zu einer Erklärung aufzufordern, mit der Bemerkung, daß, wenn er sich zu ein^billigen Vertrage nicht verstehe, die päpstliche Heiligkeit werde angerufen werden. Absch. 144. i. 1 ^(t655). Es wurde der Gedanke aus die Bahn gebracht, die ennetbirgischcn Landschaften einem vieM'^generalis zu unterstellen, der direct unter dem Papste stünde. In Baden soll darüber berathschlagtden. Ibiä. k. — 171.. (1655). Heimbringen, ob es den Obrigkeiten gefalle, die nächst abzuordne»^Gesandten über'S Gebirg zu instruiren, daß sie mit gebührender Manier nach Mitteln trachten, wiedem Bischof von Como wegen seiner mannigfachen Eingriffe in die Rechte der Landvögtc und in ^„Jurisdiction«!!«" ein Vergleich gemacht werden könnte. Absch. 146. s. — 172. (1655). Da Pr>^und andere Religiösen schon mehrmals wider die gemachten Verordnungen sich in weltliche Sachengemischt haben, besonders wegen einer zu Mendris zuyi Tode verurtheiltcn Weibsperson, wird inAbschied genommen, daß die Geistlichen und Religiösen lediglich ihrem Berufe obliegen sollen. ^ ^148. n. — 174t. (1655). Da laut Ordnung von 1598 die Geistlichen um Criminalvergehcn vomlichen Richter bestraft werde» sollen, wie denn auch vor etwa sechzig Jahren Landvogt Schuniacl)^Mendris und andere Landvögtc fleischliche und andere Vergehen von Geistlichen bestraft haben, und"den Geistlichen bei hundert Kronen Buße das Tragen von Büchsen verboten wurde. die Priestersjedoch dagegen als einer Verlezung ihrer Freiheiten Einwendungen erhob, auch der Pfarrherr zuder Urheberschaft eines Todtschlags sich schuldig gemacht und Landvogt Zörnli dessen Patrimonium in ^gelegt und deßhalb nach Zürich und Lucern Bericht gegeben hat, wird dicß alles in den Absch'^ .nommen. Ibiä. v. — 171. (1655). Im Auftrage der hohen Obrigkeiten wird vom Bischof von 6^über folgende schriftlich mitgetheilte Beschwerden Antwort begehrt: 1) Daß die eidgenössischen Unterst)"^bei Eiden, Geldstrafen, auch Ezcommunicationöandrohnng nach Como citirt werden; 2) daß von ih>» ,,Rechten der Landvögtc viel Eintrag geschehe; 3) daß wenn der Bischof in unserer Botmäßigkeitund Malefizproccsse aufrichte, dicß nur mit Vorwisscn des Landvogtö und im Beisein eines gesä)^^Amtmanns geschehen dürfe; 4) daß Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Weltlichen über Zeh»^..;den weltlichen Richter gehören; 5) daß die Priester und Clcriker keine kurzen Röke tragen6) daß sie den Ordnungen unterworfen seien wie die Weltlichen, betreffend die Regalien und ^leiten der hohen Obrigkeiten und Landvögte; 7) daß die confiöeirten Güter des Pfarrers Anto»^ ^Lago von Caslano, als Urheber eines Todtschlags, mit Recht im Arrrest gehalten seien; 8)
Bischof mit der Excommunication behutsamer verfahren sollte; 9) daß ein Weltlicher die Geistliche»weltlichen Sachen vor die Landvögte citiren möge. — Hierauf erwiderte der Bischof: 1)Der erste,