Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. 1381
^ Verhaltniß zum Bischof von Como; Stellung der Geistlichen gegenüber derweltlichen Obrigkeit (geistliche Immunität).
. (1049). Nachdem der Bischof von Como zwei Männer von Lauiö und Melide wegen
^ > lache», ,,s» sein cj^e» Jntereß bctreffent," excommunicirt und einer Fran von Canobbio wegen einersisti ^ Sacramentc abgeschlagen hat, wird der Runtins ersucht, diese Verfügungen des Bischofs zuUnterdessen soll der eigentliche Sachverhalt untersucht, auch bei den XII Orten in BcrathungHammen werden, wie man solcher uncrörterten Beschwerden halber mit dem Bischöfe sich gütlich vertragenJülich wie schon 1565. Absch. 2. t>. — Ittt (1049). Entgegen dem Herkommen wollen Gcist-weltliche Ansprachen nicht mehr vor dem Landvogt Antwort geben, sondern behaupten, daß mauihrx,,, geistlichen Nichter suchen müsse, wie Diego Fontana gethan hat, der sich in den Besiz derx^^^knschaft des Michel Fontana gesezt hat und der Tochter desselben vor dem Landvogte zu Mcndris° Zu stehe,, verweigerte, sie sogar mit dem Baune bedrohen ließ. Ebenso pflegt der Bischof von Como»ist^ ^"^hancn von Lauis um geringe Sachen nicht nur mit dem geistlichen Banne, sondern auch, . Abstrafen und Real- und Personalezccutioncn zu verfahren und durch seinen Kanzler Verhöre vor-^ "'eil zu lassen, ohne den regierenden Landvogt dcßhalb zu begrüßen. Da er auf schriftliche Einwen-bgeu gegx,z Anmaßungen nicht einmal antwortete, wird die Sache den regierenden Orten hintcr-M. Absch. 8. ll. — I iiIZ. (1050). Die Gesandten der VII katholischen Orte, in Kraft der ihnen^ka»»iicncn Aufträge, der Beschlüsse von 1570, 1598 und 1041 und des der weltlichen Obrigkeit zu-kuden Rechts, die Geistlichen um Criminalvergchen zu strafen, legten den Priester Dom. Bianchino^^ürdigcr Vergehen gefangen und holten, in Besorgnis;, daß der Bischof von Como die wohl-dcu ^bstrafung nicht geschehen lasse, die Verhaftungsbefehle Luccruö ein, von wo die Weisung kam,Hcch ^"iften ganz geheim nach Lucern zu schaffen. Er entfloh jedoch nicht weit von LauiS; daher seine"bgcä Arrest belegt und ihm Aufenthalt zu geben verboten wurde. Dieser Beschluß wurde auch nichtals während den Verhandlungen in LuggaruS Bianchino mit dem Anerbieten cinkam, sich vor^ Como zu verantworten, und die Liberation nachzusuchen verhieß. Absch. 25. in. — liil».^sscn ^ ^ Beschlagnahme auf die Habe des Priesters Bianchino untcr-
ic„er ' dagegen soll der Landvogt von Lauis dem Bischöfe die Mahnung zugchen lassen, den Clerusbesser zu regulircn. Absch. 39. — Z<i7. (l052). Die katholischen Orte nehmen dieftzh '"^leir Bestrafung der Geistlichen durch das weltliche Gericht, wenn sie sich Criminal- oder Male-^ zu Schulden kommeil ließen, in den Abschied, während die evangelischen Orte dafür halten,berei, ^ Verbrecher gemäß der Decrete von 1570 und 1598 jedenfalls vor den weltlichen Richter gc-^o>i katholischen Orte glauben aber noch Rüksprache mit dem Nuntius ,lehmeil zu sollen, wie"»erkc ^ her beabsichtigt sei. Der Bischof von Como will diese weltliche Gerichtsbarkeit nur dannlv^de,,^^' Geistliche ohne den geistlichen Habit und mit verbotenen Waffen auf der Thal ertapptH ^kbsch. 70 (1653). Der Bischof von Como stellt durch seinen abgeordneten Fiscal
kch, bie VII katholischen Orte, daß sie sürderhin der geistlichen Freiheit und Jurisdiction
^bital " entgegenstellen, viel weiliger der Zchntcnhäudcl sich annehmen, und daß ihm auch die" luungcn vorgewicseil werden sotten. Sie entwerfen daher auf Ratification folgende Artikel: