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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1372
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1372 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.

rothe Meersalz, gar nicht, das grobe Trapano seit zehn bis fünfzehn Jahren nicht mehr geliefert wordender im Bündnisse mit Mahland vorbehalten«: Paß für das hallische Salz seit fünf bis sechs Jahren ^loren gegangen; nur schlecht gesottenes nasses Salz sei noch zu bekommen und zwar müsse in Mayla»'bei dem für die Salzlieferung in die ennctbirgischen Vogteien von der mayländischcn Regierunglcgirtcn Salzherrn geholt und mit dem von ihm beliebig augesczten Preise bezahlt werden; dieß st> ^der Landschaft zustehende, sie viele tausend Kronen kostende Freiheit, die Niemand zu gute komme a'einer fremden Regierung; gegen ihren Willen müsse man der Landschaft von dieser Freiheit helfen , ^der eigenen Regierung den Vortheil mißgönne und sich ungcgründctcn Befürchtungen gegen einekeit hingebe, welcher sie so viel zu verdanken habe, als wem« sie die Pest oder den Krieg oder irg^etwas anderes zum Vorwand benuzen könnte, um den Salzpreis zu steigern u. s. w. Dieses wirdObrigkeiten im Abschied heimgebracht, damit sie sich hierin entschließen mögen. Absch. 653. a. ^(1676). Den vom ennctbirgischen Syndikat zum Nuzen der Obrigkeiten wegen des Salzbandclö gefaßtBeschluß suchen die Untcrthauen durch Stimmenmehrheit der Orte umzustoßen. Es sollen aber die ^zusammenhalten; daher werden Zürich, Bern, Freiburg und Solothnrn ersucht, nicht vorzucilen. 9l^662. i. 1» (1676). Nachdem Bern sich geneigt erklärt hat, in Bezug auf daö Salzrcgal eine ge>"^'same Berathung abzuwarten, und auch von Lucern den Abgeordneten von Lauis eine Antwort zubis zu gemeinsamer Besprechung der V Orte verschoben, von Zürich aber vorgcfahren und dem Beg^der Petenten entsprochen worden ist, bleibt es jedem Orte anheimgestellt, nach eigenem Ermessenentscheiden. Absch. 663. Ir. (1686). Nachdem in den Jahren 1639, 1642, 1644, 1645, ^1676 die ennetbirgischcn Untcrthanen der von den regierenden Orten beabsichtigten Bestellung des ^Handels sich widersezt und die Continuation der 15t3 ertheilten Freiheit erbeten und erhalten habe»,dem Verstände nämlich, daß der Landvogt gebührende Provision thun soll, daß der wohlfeile Kauf bcst^bleibe, seit 1656 jedoch nicht die geringste Anstalt zu Anlegung eines Vorrathes gemacht worden undz. B. vor zwei Jahren bei ungangbaren Wegen ein starker Salzmangcl eingetreten ist; nachdem a>>^Landrath zu Lauis den Salzhändlern zwar die Erhöhung des Salzprcises nicht gestattet, dagegenaus der Landeökasse auf jeden Sak eine halbe Krone zu vergüten versprochen, nachher diese Entschädig ^wieder aufgehoben und die Preisbestimmung frei gegeben hat und hierauf daö Salz von 5 auf 7 ^ IKreuzer gesteigert worden ist, hat der Landvogt von Lauis durch die entstandene allgemeine Klalss ' ^solche Salzthcuerung die Salzhändler zur Verantwortung zu ziehen sich bewogen gefunden. Deraber ist ihm mit der Einwendung entgegen getreten, diese Angelegenheit stehe den Proviantricht^^und wenn der Landvogt nicht einen Kläger stelle, sei seine Einmischung als eine i>or «leeret,» verb^Inquisition zu betrachten, so daß also der Landvogt nur einen Salzhändler vornehmen konnte u»d b'dann das Urtheil appellirt hat. Diese Jmproceduren zu rcmcdiren ließen die Gesandtschaften des ^dicatö den Landrath vor sich berufen und hielten ihm seineNachläßigkcit" vor. Die Behauptung,

Sache Privatangelegenheit sei, wurde durch Hinweisung auf die Dccrctc sowohl als die von ilM 'früher ergriffenen Maßnahmen, sowie durch den bereits gefaßten Beschluß, an die Salzhandlung Z" ^ ^land eine Depntatschaft abzuordnen, endlich sogar dnrch die aus Scheu vor den Kosten durch denveranlaßte Abänderung jenes Beschlusses widerlegt, daß Oberst von Bcroldingen gebeten werde, s^' ^bei der Salzhandlung sich zu verwenden. Ist aber diese Verwendung auch nicht ganz ohne