Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1371
^sercrscitö nicht genügende Vorsorge treffen. Auch wird angezogen, daß den cnnetbirgischen Unterthancn^ Kornkauf auf mahländischem Gebiete immerzu gesperrt werden wolle. Daher sollen die ShndieatS-k andtcn instruirt werden, besonders in Bezug auf Magadino und die Abscndung eines Commissärs dievkderliche Vorsehung zu thun, damit den beiden großen Märkten zu Bcllenz und Lauis nicht großer^heil widerfahre. Absch. 727. o.
o) Jagdvcrordnuiig.
(1650). Weil durch die Vögcljagd nicht nur die Vögel vertrieben, sondern auch die Flur' ^digt wird, jst pjx Vögcljagd auf zwei Jahre bei 5l) Kronen Buße verboten. Und da meistens die>chen diese Jagd betreiben, sollen ihnen die Buchsen genommen und die Hunde niedergeschlagenstca/" ^ Landen und Vogteien den Obrigkeiten das Jagdrccht zuständig ist, wird auf Rati-
'o» hj,l pandvogt, Landschrcibcr und den übrigen Amtleuten Vollmacht gegeben, eine Jagd-"""g mit anzusczcnden Bußen zu publicircn. Absch. 25. I.
ä) Velschicdcncs.
85. (1071). Da der wiederholten Verordnung, sich des Tragens verbotener Wehren zu ent-zuwider gehandelt wurde, wird, nach Vorgang Mahlandö und anderer Staaten, auf Rati-hin beschlossen, durch allgemeinen Ruf alle sowohl von den hohen Obrigkeiten der regierendenoder den Tagsazungen zu Baden, von den Shndicatcn oder von den Landvögten jenen Vcrord-Bcw iutviderlaufenden Erlaubnisse auszuheben, den Landvögtcn und Amtleuten die Erthcilung vonfest unerlaubter Gewehre zu verbieten, den Bcsiz verbotener Wehren mit 100, das Tragen der-
odex" Mal mit 100, für das zweite Mal mit t5t>, für das dritte Mal mit 300 Kronen
»nd ^,^^rafen büßen, vorbehalten jedoch den Landvögtcn, gcschwornen Amtleuten, KriegSoffizicrcn^ Zöllnern das lltccht, der herkömmlichen Waffen und Gewehre sich zu bedienen. Absch. 520. n. —u»d ^ozüglill) des Tragens verbotener Waffen verlangt Lucern, daß auch die Amtleute, Offiziere
nur dann tragen dürfen, wenn sie daherigc obrigkeitliche Bewilligung aufweisen können,de» ^6^'en soll Lueern in seinen Abschied gestellt werden. Absch. 569. ll. — «7. (1075). Es wirdk>»e b'nterbracht, ob ihnen nicht belieben möchte, zu Verhütung des schändlichen Lasters der Hurerei^dbnßx darauf zu sczcn. Absch. 026. e.
» Salzregal.
Ne» (1075). Das Shndicat soll untersuchen, ob nicht, ohne Beschwerde der Untcrthauen, Oberst
lizz seinen Salzhandel eine Abgabe an die regierenden Orte zahlen könne und solle. Absch.
-i>nds!i ^ ^ Gegen eine Aenderung im Salzgewcrbc wenden die Näthc und Fürsprecher der
oin: Im Jahr 1513 sei ihnen der freie Salzkanf zugesichert, 1042 in Bcrüksichtigung einerder Supplication auf die Einführung des Salzrcgalö verzichtet worden. Bei näherer Prüfung
gkhw ^ gefunden, daß diese vorgeblichen Befreiungen nur freien Kauf des SalzcS für den Haus-^lscl, ^ Kotten und dem Verkanfsrechtc der regierenden Orte nicht entgegenstehen; sonst hätten dieje>w dlnterthanen mehr Freiheiten als die eigenen freien Bürger und Landlente. Wenn aber auchbis soweit gicngc, so gereiche sie den Vogtciangehörigcn nur zum Nachthcilc; denn seit vierzig
' ^3 Jahren sei der Salzprciö um mehr als ein Drittel gesteigert, das beste Salz, nämlich das