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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1370
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1370 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.

71.. (1651). Auf das Ansuchen des spanischen Gesandten Casati an die mit Spanien verbündetendem vom Gubernator von Mayland verwiesenen Grafen Giovanni Mariani keinen Aufenthalt zu ^währen, wird geantwortet, daß demselben der Aufenthalt in der Grafschaft Bellenz werde aufgekü»und bei den übrigen Orten darauf gedrungen werden, auch in den andern gemeinen Herrschaftennicht zu dulden. Absch. 52. v. 72. (1651). Giovanni Mariani hält sich immer noch in Bcllenj ^ungeachtet die dort regierenden Orte zu seiner Wegweisnng Befehl gegeben haben; sollte auch diedicßfallsige Weisung an den Commifsär ohne Vollzug bleiben, so würde dann den andern Orten obliegsich dem Gubernator von Maliland gegenüber zu entschuldigen und zu entladen. Absch. 57. k. ^(1652). Die in den III cnnctbirgischen Vogteien regierenden Orte stellen die endliche EntfernungGrafen Mariani in Aussicht. Absch. 62. i. 7^1. (1652). Weil der Graf Mariani nahe an ^Gränzcn der cnnctbirgischen Vogteien mit einigen Bravi sich aufhält, wird den Landvögten befohlen, ^ !Verkehr mit denselben Niemanden zu gestatten, besonders solchen nicht, die mit Ucbcrwchren versehen ^Absch. 64.1. 7S. (1652). Die Gesandten von acht Orten nehmen das Gesuch des Johann Marian!,zuHosten" (Castcl) im Mahländer Gebiet, um Aufnahme als Landsaß und Vicin, wie 1630 seinem ^gestattet worden sei, in den Abschied, da sie in Sachen nicht instrnirt sind. Absch. 70. I. 7<» (1^'Die Gesandten werden mündlich berichten, waö an den Landvogt von Mcndriö wegen des Graft» ^ ^riani geschrieben worden ist. Absch. 77. o. 77. (1653). Der Anzug von Uri, daß die, wclä)^Livincn und den andern Vogteien der III Orte das Landrccht erwerben, in Lauiö und Lnggaruö^lFremde behandelt werden, jedoch wie die andern eingcborncn Landlcute angesehen werden sollten, ^ihnen sonst das Landrccht wenig nüzc, wird in den Abschied genommen. Absch. 108. e. 78.In das Gesuch von Giovanni Battista und FranciScus Torniclli, unter eidgenössischer Botmäßig!^ihnen im mayländischen Gebiete fehlende Sicherheit genießen zu dürfen, wird nicht eingetreten. ^186. i.

I,) (hesundhcitspotizci. ^

Art. 71». (1656). Da vielfältige Berichte einlangen, wie die Pest (Contagion) vielerItalien grassire, sollen für deren Abhaltung von den eidgenössischen Gränzcn Maßregeln getroffenAbsch. 187. I. 8t». (1657). Die cnnctbirgischen Landvögte sollen mit dem Sanitätötribunal i»land über Maßnahmen gegen die Pest in Unterhandlung treten und die Gesandten über das ^ ,dießsallS auch instruirt werden. Absch. 212. i. 81. (1657). Die Anordnungen der LuggaO»^,Abwehr der in Italien herrschenden Pest werden für genügend erfunden und man sieht sichanlaßt, die mit der Ausführung betrauten Personen zu ermahnen, auch fürdcrhin sich die Sache a»!ff ^sein zu lassen. Absch. 217. d. 82. (1672). Die Zollbczichcr von LauiS wünschen durch Arr^M- F. von Mentlcn, Factor zu Bellcnz, zur Rükzahlung von 186 mayländischen Pfund zu nöthig^' ^sie ihm bezahlten, als er im Name» von Bern und der V alten Orte zu dem Sanitätötrib»»^ ^Mayland reiste. Mentlcn dagegen zeigt an, daß nicht er, sondern die Orte, in deren AuftragReise gemacht, jenes Geld zu erlegen haben. Die betreffenden OrtSgesandtcn erklären sich ben'^^Obrigkeiten um den Betrag anzugehen und sodann im nächsten Jahre denselben aus dem Kammnö ^entrichten. Absch. 548. o. 83. (1680). Laut Partieularschrciben des Herrn Rudolph! in ^denkt dag Sanitätötribunal zu Mayland darauf, einen Commissär nach Magadino zu senden,