1370 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.
— 71.. (1651). Auf das Ansuchen des spanischen Gesandten Casati an die mit Spanien verbündetendem vom Gubernator von Mayland verwiesenen Grafen Giovanni Mariani keinen Aufenthalt zu ^währen, wird geantwortet, daß demselben der Aufenthalt in der Grafschaft Bellenz werde aufgekü»und bei den übrigen Orten darauf gedrungen werden, auch in den andern gemeinen Herrschaftennicht zu dulden. Absch. 52. v. — 72. (1651). Giovanni Mariani hält sich immer noch in Bcllenj ^ungeachtet die dort regierenden Orte zu seiner Wegweisnng Befehl gegeben haben; sollte auch diedicßfallsige Weisung an den Commifsär ohne Vollzug bleiben, so würde dann den andern Orten obliegsich dem Gubernator von Maliland gegenüber zu entschuldigen und zu entladen. Absch. 57. k. ^(1652). Die in den III cnnctbirgischen Vogteien regierenden Orte stellen die endliche EntfernungGrafen Mariani in Aussicht. Absch. 62. i. — 7^1. (1652). Weil der Graf Mariani nahe an ^Gränzcn der cnnctbirgischen Vogteien mit einigen Bravi sich aufhält, wird den Landvögten befohlen, ^ !Verkehr mit denselben Niemanden zu gestatten, besonders solchen nicht, die mit Ucbcrwchren versehen ^Absch. 64.1. — 7S. (1652). Die Gesandten von acht Orten nehmen das Gesuch des Johann Marian!,zu „Hosten" (Castcl) im Mahländer Gebiet, um Aufnahme als Landsaß und Vicin, wie cö 1630 seinem ^gestattet worden sei, in den Abschied, da sie in Sachen nicht instrnirt sind. Absch. 70. I. — 7<» (1^'Die Gesandten werden mündlich berichten, waö an den Landvogt von Mcndriö wegen des Graft» ^ ^riani geschrieben worden ist. Absch. 77. o. — 77. (1653). Der Anzug von Uri, daß die, wclä)^Livincn und den andern Vogteien der III Orte das Landrccht erwerben, in Lauiö und Lnggaruö^lFremde behandelt werden, jedoch wie die andern eingcborncn Landlcute angesehen werden sollten, ^ihnen sonst das Landrccht wenig nüzc, wird in den Abschied genommen. Absch. 108. e. — 78.In das Gesuch von Giovanni Battista und FranciScus Torniclli, unter eidgenössischer Botmäßig!^ihnen im mayländischen Gebiete fehlende Sicherheit genießen zu dürfen, wird nicht eingetreten. ^186. i.
I,) (hesundhcitspotizci. ^
Art. 71». (1656). Da vielfältige Berichte einlangen, wie die Pest (Contagion) vielerItalien grassire, sollen für deren Abhaltung von den eidgenössischen Gränzcn Maßregeln getroffenAbsch. 187. I. — 8t». (1657). Die cnnctbirgischen Landvögte sollen mit dem Sanitätötribunal i»land über Maßnahmen gegen die Pest in Unterhandlung treten und die Gesandten über das ^ ,dießsallS auch instruirt werden. Absch. 212. i. — 81. (1657). Die Anordnungen der LuggaO»^,Abwehr der in Italien herrschenden Pest werden für genügend erfunden und man sieht sichanlaßt, die mit der Ausführung betrauten Personen zu ermahnen, auch fürdcrhin sich die Sache a»!ff ^sein zu lassen. Absch. 217. d. — 82. (1672). Die Zollbczichcr von LauiS wünschen durch Arr^M- F. von Mentlcn, Factor zu Bellcnz, zur Rükzahlung von 186 mayländischen Pfund zu nöthig^' ^sie ihm bezahlten, als er im Name» von Bern und der V alten Orte zu dem Sanitätötrib»»^ ^Mayland reiste. Mentlcn dagegen zeigt an, daß nicht er, sondern die Orte, in deren AuftragReise gemacht, jenes Geld zu erlegen haben. Die betreffenden OrtSgesandtcn erklären sich ben'^^Obrigkeiten um den Betrag anzugehen und sodann im nächsten Jahre denselben aus dem Kammnö ^entrichten. Absch. 548. o. — 83. (1680). Laut Partieularschrciben des Herrn Rudolph! in ^denkt dag Sanitätötribunal zu Mayland darauf, einen Commissär nach Magadino zu senden,