Vier ennctbirg. Vogteien überhaupt. 1369
^ Fremden soll der Aufenthalt nicht mehr gestattet, die aufgenommenen Fremden, weil sie nur UnheilFrn"' werden. Absch. 34. k. — «»8. (1651). Wäre man hinsichtlich der Niederlassung der
k'»dcn in den cnnetbirgischcn Vogteien vorsichtiger gewesen und hätte man sich mit der Regierung vonHand ^ ^ Abschaffung der Gränzhänser verständigt, so wäre dem Landvogte von Lauiö die jezt vor-Ungelcgenhcit nicht widerfahren; das airf Ersuchen LuccrnS von Zürich im Namen der XII Orte^ ) Mayland gesandte Schreiben dürfte auch kaum den erwünschten Erfolg haben, und so frage cS sich,"W die mit Spanien verbündeten Orte daö Gesuch in Mayland erneuern, vielleicht eine Abordnung^>n senden und diese zugleich mit der Abfassung eines Gutachtens beauftragen sollten. Absch. 43. g.a,m ' In Folge Auftrags der XII Orte wird zur Abwendung der von mayländischcn und
^ fremden Herren herkommenden Unruhen in den vier Vogteien die Ordnung gemacht: 1) Alle»iid Kavaliere, wenn sie in den Vogteien wohnen wollen, sollen für Erwerbung des Vicinats
»nd ^ eonäuotn für 4M) Silbcrkroncn unter eidgenössischer Jurisdiction liegende Güter kaufen^^"^pfändet yestzcn, oder jene Summe in Baarschaft bei dem Landvogt und den Beamten hintcr-^ > sie können diese Summe erst nach Vcrslnß von sechs Monaten nach ihrem Abzüge wieder erheben;ba/!>^ Zeichen Bedingungen sollen von Edcllcutcn und von denjenigen Grafen und Kavalieren, welche
eoiuluotn. erhalten wollen, 2000 Silbcrkroncn geleistet werden; solche FremdeAnhang böser Leute haben oder in ihrem Vaterlande inguirirt und vcrbandisirt sind,?li>/" geduldet; sofern sie jedoch nicht vcrbandisirt sind, mögen ihnen vier bis sechs Tage
^II ^stattet werden; 3) die fcstgesczte Summe sei auch von denen zu leisten, welche in einem derdl>lic> ^ „Bürger, Landsaßc oder Landmann" angenommen werden; 4) die genannten Grafen, Ca-^ Edellcute seien für ihre Diener und Bravi verantwortlich und haben die Namen derselben^te» ^ Landvogtc anzuzeigen; 5) den Untcrthanen sei bei Strafe von Leib, Ehre und Gut ver-
»>it 's fremden Grafen und Herren, die „enpi lli vnnd vf den wehren sind", zu dienen, oder^>Mi ^ Banditen oder andern Personen, die in obrigkeitlichen Ungnaden sind, briefliche Com-kr^i^^n zu haben, die Geistlichen nicht ausgeschlossen, die, wenn sie ans solchen Verbindungenk) z/" werden, ebenfalls gefänglich eingezogen und dem ordentlichen Richter übergeben werden sollen;jeig^ ^"gcn der Grasen, Kavaliere n. s. w. gegen Amtleute oder Privaten seien dem Landvogte anzu-den Bedrohten sei defensiver und offensiver Schnz zu versch»ffen; 7) Gesuche um daö Vicinatdys. ^ von den Gesandtschaften noch von dem Landvogt erledigt werden, sondern seien all rot'oi-LinIuiniich / ^cn Obrigkeiten zu bringen; 8) wenn mehr als zwei „argwöhnische Personen oder böse Buben"sie zu I Wehreu in die Landschaft kommen, seien die Gemeinden schuldig, Sturm zu läuten, umsofern sie Widerstand leisten, zu tödtcn; 8) so oft bei 100 Kronen Buße der Land-ihiy käuten lasse oder die Mannschaft aufbiete, sei jeder wehrhafte Bewohner von Laniö verpflichtet,
gk»^. zu Hilfe zu eilen; geschähe dies; so nachläßig, daß der Landvogt Soldaten zu dingen sich»ator / ^ ^ Landschaft auch diese Kosten zu tragen; 10) diese Verordnung sei dem Gubcr-^Mo " ^^uat von Mayland mitzntheilcn. Absch. 44. a. — 7<». (1651). R. Mariani, Graf zus»lht Hinweisung ans seine besonders in den thcuern Jahren der Landschaft erwiesenen Dienste,
^dic'w ^chkwrdcfreic Bestätigung des Vicinatö an. Ebenso bittet Joh. Mariani, Graf zu Castel,
r aubniß, in seinen „Occorrcnzen" in dcir ennctbirgischen Vogteien wohnen zu dürfen. Idill. ll.
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