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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennctbirg. Vogteien überhaupt. 1369

^ Fremden soll der Aufenthalt nicht mehr gestattet, die aufgenommenen Fremden, weil sie nur UnheilFrn"' werden. Absch. 34. k. «»8. (1651). Wäre man hinsichtlich der Niederlassung der

k'»dcn in den cnnetbirgischcn Vogteien vorsichtiger gewesen und hätte man sich mit der Regierung vonHand ^ ^ Abschaffung der Gränzhänser verständigt, so wäre dem Landvogte von Lauiö die jezt vor-Ungelcgenhcit nicht widerfahren; das airf Ersuchen LuccrnS von Zürich im Namen der XII Orte^ ) Mayland gesandte Schreiben dürfte auch kaum den erwünschten Erfolg haben, und so frage cS sich,"W die mit Spanien verbündeten Orte daö Gesuch in Mayland erneuern, vielleicht eine Abordnung^>n senden und diese zugleich mit der Abfassung eines Gutachtens beauftragen sollten. Absch. 43. g.a,m ' In Folge Auftrags der XII Orte wird zur Abwendung der von mayländischcn und

^ fremden Herren herkommenden Unruhen in den vier Vogteien die Ordnung gemacht: 1) Alle»iid Kavaliere, wenn sie in den Vogteien wohnen wollen, sollen für Erwerbung des Vicinats

»nd ^ eonäuotn für 4M) Silbcrkroncn unter eidgenössischer Jurisdiction liegende Güter kaufen^^"^pfändet yestzcn, oder jene Summe in Baarschaft bei dem Landvogt und den Beamten hintcr-^ > sie können diese Summe erst nach Vcrslnß von sechs Monaten nach ihrem Abzüge wieder erheben;ba/!>^ Zeichen Bedingungen sollen von Edcllcutcn und von denjenigen Grafen und Kavalieren, welche

eoiuluotn. erhalten wollen, 2000 Silbcrkroncn geleistet werden; solche FremdeAnhang böser Leute haben oder in ihrem Vaterlande inguirirt und vcrbandisirt sind,?li>/" geduldet; sofern sie jedoch nicht vcrbandisirt sind, mögen ihnen vier bis sechs Tage

^II ^stattet werden; 3) die fcstgesczte Summe sei auch von denen zu leisten, welche in einem derdl>lic> ^Bürger, Landsaßc oder Landmann" angenommen werden; 4) die genannten Grafen, Ca-^ Edellcute seien für ihre Diener und Bravi verantwortlich und haben die Namen derselben^te» ^ Landvogtc anzuzeigen; 5) den Untcrthanen sei bei Strafe von Leib, Ehre und Gut ver-

»>it 's fremden Grafen und Herren, dieenpi lli vnnd vf den wehren sind", zu dienen, oder^>Mi ^ Banditen oder andern Personen, die in obrigkeitlichen Ungnaden sind, briefliche Com-kr^i^^n zu haben, die Geistlichen nicht ausgeschlossen, die, wenn sie ans solchen Verbindungenk) z/" werden, ebenfalls gefänglich eingezogen und dem ordentlichen Richter übergeben werden sollen;jeig^ ^"gcn der Grasen, Kavaliere n. s. w. gegen Amtleute oder Privaten seien dem Landvogte anzu-den Bedrohten sei defensiver und offensiver Schnz zu versch»ffen; 7) Gesuche um daö Vicinatdys. ^ von den Gesandtschaften noch von dem Landvogt erledigt werden, sondern seien all rot'oi-LinIuiniich / ^cn Obrigkeiten zu bringen; 8) wenn mehr als zweiargwöhnische Personen oder böse Buben"sie zu I Wehreu in die Landschaft kommen, seien die Gemeinden schuldig, Sturm zu läuten, umsofern sie Widerstand leisten, zu tödtcn; 8) so oft bei 100 Kronen Buße der Land-ihiy käuten lasse oder die Mannschaft aufbiete, sei jeder wehrhafte Bewohner von Laniö verpflichtet,

gk»^. zu Hilfe zu eilen; geschähe dies; so nachläßig, daß der Landvogt Soldaten zu dingen sich»ator / ^ ^ Landschaft auch diese Kosten zu tragen; 10) diese Verordnung sei dem Gubcr-^Mo " ^^uat von Mayland mitzntheilcn. Absch. 44. a. 7<». (1651). R. Mariani, Graf zus»lht Hinweisung ans seine besonders in den thcuern Jahren der Landschaft erwiesenen Dienste,

^dic'w ^chkwrdcfreic Bestätigung des Vicinatö an. Ebenso bittet Joh. Mariani, Graf zu Castel,

r aubniß, in seinenOccorrcnzen" in dcir ennctbirgischen Vogteien wohnen zu dürfen. Idill. ll.

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