1368 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.
Ohne diese Bestätigung sind sie für gewöhnliches Gut zu achten. Absch. 713. i. ^ t»I. (1679).Befehl der regierenden Orte wurde zwar ein Ruf publicirt, daß die Fideicominissc in Civil-, Crimii^und Malefizfällen ungültig seien, wenn sie nicht obrigkeitliche Bestätigung erhalten haben. Da aber Mwand solche Bestätigung nachgesucht hat und hieraus folgt, daß man sich dieser Verordnung stillschweigtfügen will, bleibt zwar die Mehrheit der Gesandtschaften bei diesem Rufe; Zürich, Bern, Zug, Basel tFreiburg kommen auf den Antrag zurük, daß zu Crsparung der Kosten nach dem leztjährigen Absch^Fideicommisse unter 3000 Kronen von dem Shndicat bestätigt werden mögen. ES werden beidenungcn den Obern heimgebracht, damit sie sich bei der nächstkünftigen Instruction darnach richten kön»^Absch. 717. a. — t»Ä (l680). Indem die Mehrheit der Orte instruirt hatte, daß Fideicommisse3000 Kronen vom Shndicat zu bestätigen seien, Zürich aber nur AM) Kronen beantragte, wurde tRatification hin beschlossen, daß alle Fideicommisse über 3lXX) Kronen durch die Orte, was aberdiesem Betrage sei, durch die SyndicatSgesandtcu bestätiget und in der Kanzlei registrirt und neben ^Kanzleitaxen für die Confirmation den Gesandten drei vom Hundert entrichtet werden sollen. Ohne d>^Bestätigung haben die Fideicommisse keine Gültigkeit. Absch. 729. b.
3. Abzug.
Art. <»3. (1652). Da die des VieinatS theilhaft gewordenen Fremden in den eidgenössischen ^teien Güter kaufen und verkaufen mögen und wie eingeborne Untcrthancn behandelt werden sollen,jährlichen Nuzungen aber aus dem Lande ziehen, so wird die Frage, ob sie davon den Abzug zu ^richten haben, in den Abschied genommen. Absch. 7t). 1. — t» i (1653). Von Hciraths- und verfangtGute soll gegen Mahland und andere Länder kein Abzug genommen werden, wohl aber von ErbgüU''doch nur zu Händen der obrigkeitlichen Kammer, wobei fünf Procent des Ertrags dem Landvogt zus"^Absch. 85. L. — tiF. (1670). Obwohl 1659 verabschiedet und 1660 durch die Obrigkeiten bcst^worden ist, hinsichtlich des Abzugs gegenüber dem Herzogthum Mahland das Gegenrccht zu beoba^wird doch auf gemachte Wahrnehmung hin, daß durch Heirathen mehr Werth in das Mahländischewird als von dort zurükkehrt, wieder in Frage gestellt, ob den hohen Obrigkeiten nicht ein billigersollte entrichtet werden. Absch. 508. <1.
Polizeisachen.
a) Fremdcnpolizei. ,,
Art. tili. (1650). Auf gemachte Wahrnehmung, daß in den vier Vogteien die Untertha»"' ^allerlei Waffen fremden Herren auf den Dienst warten und sie cortegircn, woraus viele Unordnung"' ^stehen, wird solches bei 100 Kronen Buße und im Falle des Unvermögens mit andern entsprechendenverboten, mit dem Zusaze, daß als Fremde auch die Landsaßen betrachtet werden sollen, welche nichtstenS sechs Jahre nacheinander in eidgenössischem Gebiete gewohnt haben. Bei derselben Buße wird ^untersagt, einem Fremden ohne Vorwissen des LandvogtS ein Hauö zu verkaufen oder zu vermietl)"'' ^200 Kronen Buße soll einem Fremden keine Civil- oder Criminalsache übergeben oder Frieden t'"^bei 300 Kronen Buße keinem Banditen (Verbannten) Aufenthalt oder Nahrung gereicht werden. ^Verordnung wird zur Ratification den regierenden Orten heimgebracht. Absch. 25. 6. — tt?. ^