Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. 1367
^dez hat Delinquent aber auch in der Vogtci, in welcher er gefangen wurde, Verbrechen begangen,° er in dieser bercchtet und nur zur nöthigen Coilfrontation dem andern Landvogt zugeschikt, vonaber nicht mehr torturirt werden. Absch. 423. b. — SÄ. (1666). Hinsichtlich des von Uri ge-^ ^ ei, Anzugs, daß. entgegen den Bestimmungen der Bünde, wonach Jeder da gesucht werden solle, wo>»<M^ ">id Licht gesessen sei, Arreste auch außerhalb des Wohnorts angelegt werden wollen, läßth ^ kmfach bundcögemäßcn Recht verbleiben. Absch. 446. s. — A3. (1674). Eine Tochter,der N Kloster begeben will oder begeben hat, „also civiliter stirbt", kann weder vor noch nach
Lebzeiten des Vaters oder der Mutter die zu gewärtigcnde Erbschaft dem Kloster oder» nicht im nächsten Grade Verwandten oder Fremden rcnuncircn oder vertestamcntircn, sondern solchedie »lüssen den Verwandten zufallen. Absch. 596. c. — 3 t (1677). Es wird geahndet, daß
uijer bei der lczten Bewerbuilg um Ortsstimmcn, so wie sie die inuM'-i, erlangt hatten, sich bei den^ " Orten iricht mehr eingefunden, sondern nur bei einzelnen Häuptern sich angemeldet haben undbei "ur schriftlich eingekommcn sind. Daher wird allen wälschen Vogteicn neuerdings intimirt,
Auswirkung von Ortsstimmcn kein Ort zu übergehen. Absch. 666. q. — 33 (1677). Da beiF»r Eides (der in diesen Vogteicn um jede Kleinigkeit gebraucht wird) gar schlechte und geringe
'»»» " beobachtet werden, indem oft nur mit zwei Fingern das Eidtäsclein oder bei besten Er-»wch beliebige Schrift oder gar nur eilt Brief berührt wird, ist dieses dem Abschied beigesezt
^o»ds" hierin Ordnung geschaffen werde. Absch. 675. a — 3t» (1677). Die Vorstände derd>em Vorwandc, den Unterthancn von Beschwerden zu helfen, ziehen oft weitausschendc,präjudicirliche Sachen in die Orte, um die Erkanntnissc des Shndicatö ungültig zuZeh» prätendirten Freiheiten zu mehren, wie dieß bei den von Mendris vorgebrachten vier-
^^"d>erö auch in Bezug auf den Salzhandel geschehen ist. ES möchte also, statt daß dieberh^'!, ^ Dinge sich einlassen, besser sein, bei Tagsazungcn oder in Eonserenzen
^»w - ^ einairdcr zu besprechen. Ibiä. ll. — 37. (1678). Aus dem wegen cineö Fidei-es Zwischen Steph. Riva und Anton Pianca verhandelten Streite hat sich gezeigt, wie verderblich"^"chen ehrlichen Mann ist, wenn die Obern nicht väterliche Obsorge treffen. ES wird daher'» ^ Fideikommiß in Civil-, Eriminal- und Malefizfällen gelte, wenn es nicht publicirt,
^^"Z^ien registrirt und von der Obrigkeit bestätigt ist, und zwar, wenn es unter 3000 KronenBei A. Shndicat, wenn darüber, von den regierenden Orten selbst. Absch. 76t). 6. — 38 (1678).^»c », ^°ucn in die Orte sollen nicht bloß die Mehrheit der Orte angegangen werden, sondern allethej^ bei Nullität im Unterlassungsfälle. Ibill. e. — 31». (1679). Die Orte sind in Er-
HrtSstimmen so „fürschützig", daß die Unterthancn bald mehr Freiheiten haben als die'»ehr lautet eine Ortsstimme wie die andere; den GcricbtSschreibcrn und Fiscalcn hat mau
böte,, sls sie verlangten, da sie statt der Silbcrkrone einen Philippsthaler Rceognition ancr-
schuß gcmeiilcn Schweizerkroiw begnügt und es dahin gebracht haben, daß der lcztc AuS-
»»d sogar die OrtSstimme von Obwalden einzuholen versäumte; was alles eine Berathung
A ""wurng dringlich macht. Absch. 71 l. 6. — <»tt (1679) Die vielen Fideieommissc, besondersI^bcn namentlich bei Confiscationen den obrigkeitlichen Rechten im Wege. ES ist zu nntcr-' ° i>e mit obrigkeitlicher Bewilligung errichtet sind, wie in den deutschen Vogteicn Rechtens ist.