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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1366
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13KK Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.

eingeholt ist und der Gegenpartei die Weiterziehung verkündet wird, an die regierenden Orte gcla>^werden kann Absch, 7l. b. A4 (1654). Da in RechtShändcln mit Bciziehung von überflüssigBeiständern unnöthige Kosten aufgewendet werden, wird verordnet, daß jede Partei neben dem ordc»>'lichen Redner nur einen Beistand haben dürfe. Statt der ganzen Dublone, die über die Kosten hi>^den von den Gemeinden und Particularen in die regierenden Orte abgeordneten Deputirten vergütetwerden üblich ist, genügt die Hälfte. Absch. 125. ll. A» (1654). Damit die Untcrthancn vonLandvögtcn beschcidcnlich, nicht zu strenge gehalten werden, sollen Leztcrc in Anlegung und Beziehung ^!Bußen nicht zu hoch fahren, aber auch nicht mit unanständigen, allzu geringen AnsäM sich absindlassen. Ibill. o. A4». (1654) Künftig sollen die Landvögte keinen Todtschläger mehr, wenn ermit der Gegenpartei sich abgefunden hat, mit etwelcher Liberation begünstigen, es wäre denn, daß erdurch die liebe ssustitiu purgiren und justificiren könnte." Absch. 126. e. A7. (1657). Nachg1655 bei der Jahrrechnung Appellationen, die bis auf 16t)t) Kronen anliefen, sich präsentirten, dievollführt wurden, und an der lezten Jahrrechnung einige Gesandtschaften mit ctwclchcn Parteien »»> ^Geringes accordirten, wurde auf Klage des Landvogts Cysat von Lucern und des LandammannSZelger von Nidwalden beschlossen, daß die Parteien entweder die Citation Pariren oder die ihnen a>glegte Buße bezahlen sollen. Absch. 200. g. A8 (1657). Da in Bezug auf die Appellationenvon den auf den ennetbirgischen Jahrrechnnngen von 1655 und 1656 gewesenen Gesandten vonGlarus und Solothurn eingesandten Berichte mit dem Berichte des LandammannS Zelger, Gesandten^>655, nicht zusammenstimmen, soll ein Gcgenbericht verfaßt und ans St. Johannes den sämmtlichen^sandten der regierenden Orte vorgelegt, übrigens aber neuerdings auf die Reform Bedacht geno»'"^werden. Absch. 267. e. AI». (1657). Um den Konfusionen und Kosteil, in welche die Parteien^'die Appellation an die regierenden Orte gebracht werden, zn begegnen, wird auf Ratification hin ^ordnet: Die appcllirendc Partei soll der Gegenpartei fünfzehn Tage vorher die Appellation verkü»und für die Kosten Bürgschaft geben; nur Streitsachen über 51) Kronen Werth mögen appellirt wer^'bei 56 Kronen Buße ist verboten, ohne Erlaubniß des Landvogts eine Rechtssache in die Orte zuwer diese Vorschriften nicht beobachtet, hat überdies die Kosten selbst zu tragen; die Citation soll ^nach Zürich gemacht werden. Ferner wird angemessen erachtet, daß dem verlierenden Theile freistehen st "sogleich den gewinnenden Thcil vor ein anderes Ort zn eitiren, daß aber auch die Parteien diebrachten Ortsstimmen den andern Orten mitzutheilcn verpflichtet seien und bei Nullität keines der ^Orte übergangen werde; dabei soll nie eine Partei allein, sondern stets beide Parteien verhörtAbsch. 216. g. 41» (1661). Bei Anlaß der Liberation des A. Maggino begründet die züräst^Gesandtschaft den Antrag, bei Abnahme der Rechnungen ein Augenmerk darauf zn haben, daß die ^ ^Vögte nicht mit Crtheilung von Liberationen zu glimpflich seien, widrigenfalls die Beurtheiltenvorzuladen wären. Der Antrag wird mit dem Vorbehalt empfehlend in den Abschied genommen, d^ ^solcher Beschluß nicht auf frühere als vor je einem Jahr abgewandelte Fälle zurnkwirke. Absch. SI. (1665). Da der Landvogt von Mcndriö zwei aus der Vogtei Lauiö gebürtige Malessa'^welche in der Vogtei Lauis ebenfalls Verbrechen begangen hatten, dem Landvogt von Lauis auSj»>^verweigerte, wird in Erläuterung des betreffenden Dccrets von 1654 festgcsezt: Ein Landvogt, der ^Delinquenten gefangen genommen, soll denselben in die Vogtei ausliefern, wo das Verbrechen bc^'