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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1365

"^zugelassen. Absch. 116. g. 32. (1665). Da das Werben nach noch unerledigten Aemtern all-als unanständig befunden wird, ist dasselbe künftighin bei 5«0 Kronen Buße verboten; hingegen°3cu die bereits ausgewirkte» Ortsstimmen in Kraft verbleiben. Absch. 423. a.

o. RechnungSsachc».

Art. 33. (1654). Bei Abnahme der Rechnung tritt die Gesandtschaft des Ortes, dem der Land,angehört, in Abstand, dagegen ist sie anwesend, wenn ihm etwas vorzuhalten ist und er sich verant-^rien sog. Ahsch. (25. lr. 34. (1654). Die dem Landschreibcr Hclmli 1647 zu Whl auf die ennet-^ che Kammer gegebene Anweisung von 25 Kronen soll zwar bezahlt, künftig aber keine solche An-^ a»g ,xhr deutschen auf ennctbirgische Vogteien und umgekehrt crthcilt werden. Absch. 126. b.in n ' Was Landcsfähnrich Johann Franz Arnold von Uri wegen Beziehung der Schulden

^ ennetbirgischcu Vogteien angezogen hat, kann jeder Gesandte seinen Obern berichten. Absch. 185. ä.

' (1662). Die Kammer- und Zollgelder sollen von den Landvögten in der bei den regierenden^ ^ geltenden, nicht in der eingeschlichenen neuen Mailänder Valuta berechnet werden Absch. 358. <1.^at Jedes Ort mag seine Gesandten instruiren, daß die Kammergelder in der bisherigen

werden sollen, die Bußengelder dagegen im laufenden Wcrthe entrichtet werden mögen.»Iis/ ^ ^i)72). Indem das Kammcrgeld zu Lauiö den Gesandtschaften zugestellt wurde

Geld^" Zoücr und Sckclmcister der Landschaften vernommen hatte, in welchem Preis sie daS

!wo Gesandten Zürichs einhändigen, fiel es sehr auf. daß der Gesandtschaft von Zürich laut ein-Erkundigungen nicht allein bei 16 oder 26 Pistolen mehr zukam, als andern, sondern gar vielübh Unordnung abzuhelfen, könnte man das Sckelmeisteramt unter den regierenden Orten

^sstn^" ^ gebührenden Thcil durch die Zoller, Sekelmcister und Landvögte selbst einliefernUnd i? b. (1676). Die von Dr. Crivelli zu Mahlanv für gewisse Sollicitationen

Koh^^^"ug der Schriften aus den oktieüs zum Nuzcu der eunetbirgischcu Herrschaften aufgewendcrcn. " lollen aus deil Kammergeldcrn erhoben, dann aber durch das Shndieat auf die Interessenten ver-^ ^°rdc... Abs,,. 64.) .

Art.

Absch. 646. e.

2. Justizsachen.

^ein (1649). Wohl mögen Streitigkeiten von Privaten compromissorisch verglichen werden;

^rfai andern Theil durch Drohungen zur Uebergabe seiner Rechtsansprüche zu solchem

^r»^ ^ uöthigen, wird auf Ratification hin untersagt. Absch. 8. b. (1649). Die Er-^sse,/ Glarus, daß sie keine Libcrationen für vorsäzliche Todtschläge mehr bewilligen

^an Abschied. Absch. 9. b. 42. (1652). Da schon oft und namentlich ab Seitenz. ho,, Bellcnz vorgekommen ist, daß die Auslieferung von Malefieantcn an den Ort, wo

begangen worden ist, verweigert wurde, so will man bei den Obern beantragen, daß die"'bc ^ Verbrecher an den requirircnden Laudvogt gegen einen Rcvcröbricf jederzeit zu erfolgen

!^n, gh^^^ ^ gemachte Erfahrung, daß streitsüchtige Parteien sich gelüsten

an die " Erlaubniß und ohne geschehene Vcrkündnng an die Gegenpartei mit ihrer Streit,1544 -n zu gelangen, wird der Antrag in den Abschied genommen, die Verordnung

erneuern, gemäß welcher nur dann, wenn neue RcchtSgründc vorhanden find, die Bewilligung