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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1ZK4 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.

genommene Vorschlag, nur alle zwei Jahre bei Abgang des Landvogtö das Syndicat zu halten, wird ni>Vrathsam erachtet. Absch. 479. I. 2 t (1669). Ungeachtet die zur Reise nach Mahland mit besonderAufträgen versehenen Gesandten erst nach Vollendung der Rechnungsabnahmen von Lauis und Lugga^sich dahin verfügen sollten, wurde dieß doch nicht so gehalten, sondern indem sie von Lauis ausMahland reisten, mußten die andern Gesandten bis zu ihrer Rükkunst warten. Es wird daher aN!^tragen, die Jahrrechnung von LuggaruS derjenigen von Lauis künftig vorangehen zu lassen. Die ^stände der Landschaft Lauis bitten indessen, bei der herkömmlichen Uebung zu bleiben. Hierüber j» ^schließen wird den Obern anheimgestellt. Absch. 498. o. 2kk (1670). Oesters ist es schonkommen, daß ein Gesandter wegen eingetretener Krankheit seine Reise nicht fortsczen, also dem Syndic^nicht beiwohnen konnte und dann gleichwohl von den ordinären und extraordinären Emolumenten se>'^Antheil forderte. Es erscheint dieß als eine Unbilligkeit gegen die andern Gesandten, welche mitund Kosten diese extraordinären Erträgnisse verdienen müssen. Was die Steuern, Zölle und a»^'Emolumente betreffe, mache man kein Bedenken, sie gefolgen zu lassen. Die Obrigkeiten mögendscheiden. Absch. 598. g. 2«. (1673). Wiewohl seit zwanzig und mehr Jahren die Gesandten ^St. Laurenzenabend den 9. August den Eintritt in Lauis gehalten haben, wurde doch gefunden, da ^den ersten Tagen wenig oder nichts vorfalle und auf Laurenzentag noch einige Festtage folgen, es ^angemessener, auf St. Rochustag den 16. August den Einzug anzusezen. Die Vorsteher der Lands^Lauis und Mcndris machen keine Einwendung dagegen; LuggaruS ließ freilich verlauten, daß die ^sandtschaften dann zu nahe dem Herbst dort eintreffen möchten. Absch. 569. c. 27. (1677). ^werden sämmtliche ennetbirgische Unterthanen, wenn sie sich den Landvögten in Dingen, welche nichtStatuten betreffen, widersezen, mit Entziehung der ertheilten Freiheiten bedroht. Absch. 666. o. ^(1677). Die Factionen des SyndicatS bei seinen jährlichen Zusammentritten werden gerügt und daslangen gestellt, daß alle Sachen vertraulich und eidgenössisch in den Sessionen verhandelt werden. ^ 21». (1679). In Bezug auf die Wahrnehmung, daß die Gesandten der regierenden Orte als ^glieder des SyndicatS der cnnetbirgischen Orte oft die größten Verbrechen liberiren, unter einander 'Erzielung gewisser Beschlüsse complottiren, Liberationen auf Kondition ertheilen u. a. m., soll denleiten der Beschlusscsentwurf hinterbracht werden, jeden Gesandten in jene Vogteien in der Jnsst»^'zu verpflichten, daß er bei seinem Eide solcher Unziemlichkeiten sich müßige, jeder seine abweichende ^nung zu Protokoll geben dürfe, keiner ohne Commission der Session zurükbleibe, nach Abreise der ^heit für Alle die Gewalt zu Ende sei; ferner seien die Unterthanen zu ermahnen, daß, wenn sieOrte reisen, von ihnen kein Ort übergangen werde. Absch. 713. g.

d. Beamte. ^ !

Art. 31». (1652). Wie vor drei Jahren das Dekret von 1518 erneuert wurde, daß die abtrete"^Landvögte keine Verhaltungszeugnisse mehr von den Landschaften sich ausstellen lassen sollen, >d ^jezt für nöthig erachtet, auch die den Landvögten gegebenen mündlichen Abschiede abzuschaffen, ^ ^rekerenäuin genommen wird. Absch. 79. n. 34. (1653). Daö alte Statut wird erneuert,

jeder in die ennetbirgischen Vogteien gewählte Landvogt vor seinem Amtsantritt eine Bescheinig»"!?seiner Obrigkeit vorweisen muß, daß er durch freie Wahl, ohne einiges Practiciren, zu dieser Ste^langt sei; so lange als er diese Bescheinigung nicht beibringt, wird er zu den Verrichtungen des