Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1363
200. i-. — Z H (1657). Die Obrigkeiten sollen instruiren zu Reform sowohl in Betreff derVögte als der Unterthanen; ebenso in Betreff der vorgeblich für die aufgewendeten Kriegslasten zu»^gebliebenen Gefälle; auch wird der Landvogt gemahnt, die Ansprüche deö LandammannS Zclger zu^friedige». Absch. 209. k. — 1 kk (1658). Die Gesandtschaft von Bern stellt den Antrag, die Zeitcniictbirgischen Jahrrechnung, die für Bern unbequem sei, wieder auf Jobanneötag zu stellen und die
Vrung des LandvogtS ebenfalls auf diesen Tag anzusezen. Landvogt Map zu LuggaruS erklärt sich
" ^"verstanden, sofern man ihm für die Zeit von Johannes- bis Laurenzcntag die Hälfte der ihm
Einkünfte erseze. Absch. 256. e. — Z<» (1660). Den Obrigkeiten wird zur Reflexion
N ob cö nicht aus mehrfachen Gründen gut wäre, die Gesandtschaften in die ennetbirgischen
nieder auf die früher übliche Zeit anzusezeil. Absch. 306. i. — 17. (1662). Dem auch in
verbreiteten Gerüchte, daß die XII Orte die ciinctbirgischcn Herrschaften zu verkaufen Willens
Bcf Beruhigung dortiger Angehöriger und zur Abwehr schmachsüchtigcr Nachrede mit öffentlicher
^""tniachuilg der Nullität solcher Berichte durch die Landvögte zu widersprechen. Absch. 347. k. —
be/ In Rüksicht auf die lcztjährigc besondere Behandlung eines gemeinsamen Geschäftes (Klage
Broglio gegen Statthalter Pelonino wegen einer Alp) durch die katholischen Orte allein
>da djxsxg Verfahren der übrigen Orte Mißfallen erregte, einstimmig beschlossen, daß fürdcrhin ge-
"">c Geschäfte auch gemeinschaftlich behandelt und die daherigcn Schreiben in Aller Namen auSge-
^ 'lit werden sollen. Absch. 381. Ii. — 4!». (1664). Der Antrag, auch die cnnetbirgischc Jahrrechnung
^Vendiren, bleibt den Obrigkeiten anheimgcstcUt. (S Absch. 406. Ii.) — 21» (t665). Da mehrere
vi? °"^^°sten, besonders die der protestirendcn Orte, zurükzureisen Pflegen, bevor die Appellationen und
dwsx ^^^l)ren ^tle verhandelt sind, auf welche Weise manche Sachen verzögert werden, sollte gegen
sche ^^oiide Vorsehung gethan werden. Absch. 424. I. — 2l (1667). Bei der Reform des zugi-" Abschj
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geben;
ej„f.^^^tion den Lauf lassen; 4) die Gesandten sollen die abgestellten schweren Sessclgclder nicht wieder
gevrd^^'^ 1653, betreffend die Vogtcircsorme», wurde hinsichtlich der ennetbirgischen Vogteien^'"gci^ ^ Obrigkeit ist ohne Abzug der Kosten der dritte Thcil der Einnahmen in Rechnung zuüber ' ^ ^ Landvögte zu Mcndris und im Mainthal sollen die malcfizischen Rechnungen specificirtder ar ^ ^ ^llen die Appellanten nicht zwingen, abzumachen, noch das Ihrige angreifen, sondern."hpellati
hohe Bußen ansezen, indem sonst Appellation dagegen auch denen gestattet würde,^ wcj/ ^ Appellation kaum zu prosequiren gesinnt wären, aber doch Leib und Gut vertröste» könnten;sich ^ ^^0 unverschämte „Mutschcn" und Gcldanerbieten vor den Urtheilen, um dadurch die Richter fürd,g „ g^vz>ni,e,^ gar zu stark überhand genommen, soll dicß bei einer festjusezendett Buße verboten undZoU ^ ^ beim Zusammentritte des nächsten SpndicatS publieirt werden; 6) die Kammergclder undh>e» hvn Valuten der Orte, Bußen aber nach dem Laufe in den ennetbirgischen Vog-
werden. Absch. 453. vv. — 22. (l667). In Anbetracht, daß die Jahrrechnungen sobesg,. ^^^gon, daß die Obrigkeiten davon bald mehr Schaden als Nuzcn haben, zumal auch diese Lande,"chwt ^ ^ggarus und Mainthal, jcziger Zeit sich in großer Armuth befinden, wurde angemessen er-vor,^> ^ ^^lparung von Unkosten die Jahrrechnung nur alle zwei Jahre, beim Wechsel der Landvögte,>ve,d^ Kleber diesen Vorschlag mag auf nächster badischcr Jahrrechnung umständlicher tractirt^bsch. 462. n. — (1668). Der auf dem leztjährigen Spndicatc in LuggaruS in den Abschied