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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1362
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1362 Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt

9. August ihren Einzug iu Lauis halten. Absch. 108. n. 3. (1653). Wie in den deutschen, so ^auch in den wälschen Vogteien eine Reform vorgenommen werden. (S. Absch, 109. n,). 4. (16^Es wurde angeregt, seiner Zeit auch iu den wälschen Vogteien Reformen vorzunehmen, namentlich ^jüglich der großen Unkosten und wegen anderer Mißbräuche, Absch. 1t9. r. ». (1654). Die Mnung der gegenwärtigen Gesandten über die Angelegenheit mit dem Bischof von Como und über die P^'jectirte Reform der ennetbirgischen Landvogteicn ist den regierenden Orten bereits in einemmemorial übcrschikt worden zur Jnstruirung der Gesandten auf die cnnctbirgische Jahrrechnuug.122. o, (1654). Die Gesandten sollen ihre Obrigkeiten erinnern, daß gemäß leztjährigen

schieds die Jahrrechnungcn zu Lauis und Luggaruö im August stattfinden und die Gesandten amrenzentag in Lauis eintreffen sollen, Absch. 125. e. 7. (1655). Den ennetbirgischen Beamteneinstweilen untersagt, sich in Dinge zu mischen, welche nur die hohe Obrigkeit angehen, besonders beitretenden Vacanzen von Pfründen und Bencfizien Promotionöschreiben nach Rom abzufertigen. Nälst^wird die Tagsazung berathen und regeln Absch, 144. o. ti, (1655). Die in leztem Jahre project^Reform der ennetbirgischen Vogteien soll auf künftiger Tagsazung wieder an die Hand genommen werd^'Absch. 144. <z. (1655). Die Vogteireform soll den Obrigkeiten in Erinnerung gebracht wer^'damit, wenn'ö beliebt, die dießjährigcn Gesandten über's Gebirg dieselbewerkstellig machen. Absch, 1^ II» (1655). Da die Person, welche voriges Jahr einem Gesandten zur Vorlesung in dereinfamoS Libell" gegen einige Personen übergeben hat, nicht entdekt werden konnte, so wird dieß ^Obrigkeiten bekannt gemacht, damit den Gesandten über's Gcbirg die Annahme und Verlesung s^Libelle, deren Uebergeber sie nachher nicht namhaft zu macheu wissen, untersagt werde. Hüll, r, ^

(1655). Zum Zweke der Vogteireform möchten sich die nächsten Gesandten über's Gebirg etwa nach ^gendcn Punkten erkundigen: Wie die Provisionari zu Lauis Ordnungen machen und darüber selbst st^^wenn dagegen gefehlt wird; was maßen die Tuchlentengesellschast auch ciue audcre Ordnung machedarüber abstrafe; ob nicht die Zöllner ohne der Obrigkeiten Wissen strafen und die Strafe für sich ^halten, wobei die Obrigkeiten, wie bei den zwei vorhergehenden Punkten, in ihrem Recht verkürzt^'der Wittwe des verstorbenen Großweibels Ackermann werden die Obrigkeiten alle vierundzwanzigkrönen zu etwclchcrErgctzligkeit" entrichten, da sich der Landvogt wegen des ihm zukommendenweigert; das confiscirte Gut wird von deu bctreffeudeu Amtleuten nicht immer bei Eiden, sondern ^gefähr geschäzt und die Fahrhabe gar nicht geachtet, wodurch den Obrigkeiten Eintrag geschieht; beijährlichen Wahlen der Landeövorstcher werden immeraus Respect" die zwei vom Landschrciberschlagenen gewählt, so daß also der Landvogt in keiner Achtbarkeit gehalten wird, was dahinwerden sollte, daß der Landvogt vier Personen vorschlüge, ans denen dann die Landschaft zwei erno"könnte; die vor Jahren dem Landschreiber und Statthalter Morosini und Castagna gewährte Voll»^an einige Personen die Erlaubniß zum Waffcntrageu zu ertheilen, sollte aufgehoben werden, da ^Erlaubnis; leichtfertigen Leuten zu Gute gekommen ist. Auch über noch andere Dinge könnten die ^sandten Erkundigungen einziehen. Itnck. u. 12, (1655). Es wird in den Abschied genommen, ^den Compctenzanmaßungcn der Amtleute in den ennetbirgischen Vogteien begegnet werden könne, n>"obrigkeitliche Autorität ausrecht zu erhalten, ibid. ss. Itj (1657).Es ist iu Diöcuröden Obrigkeiten heimzubringen, daß man auf eine Reform der ennetbirgischen Vogteien bedacht sein