Freiämter. 1359
halste, findet man einzutreten sich nicht bevollmächtigt. Absch. 342. Ii. — 21A (1666). Der Landschrciber!l einige im lcztcn Bauernkriege nicht erledigte Beschwerden der Untcrthancn der Frciämtcr gegen die^ I Bremgartcn ein: Seit einigen Jahren sei Zoll und Geleit gemehrt worden; die Stadt nehme von^ Fruchten das Jmmi und darüber hin noch den Zoll; habe seit wenigen Jahren den Pfundzoll auf-j Gulden nämlich t Kreuzer; verwehre denen ans dem Frciamt, in der Stadt Brod feil zu- wolle seit drei Jahren das Bcholzungörecht zum Brükenbau in den nächstgchcgenen Wäldern' ^>d machen; gestatte denen aus dem Frciamt nicht, an den Wochenmärkten dürres Obst und andere^ Zu kaufen; gestatte ihnen nicht, an freien Märkten Sicheln und Sensen zu kaufen; beziehe wider«>ch in den Frciämtcrn Strafen. Obwohl die Abgeordneten der Stadt sich gegen alle diese Punkte
. , wird doch dem Landvogtc und den Amtleuten aufgetragen, eine nähere Untersuchung zu
^'stalten. Absch. 442. u. — 2 Ii?, (1666). Was alt-Schulthciß Hans Rudolph Jmhof wider die. ^'cmgarten geklagt, ist den Herren Abgesandte» von Uri, Schwhz und Zug bei ihrer Heimreise»!ch möglich die Sache zu vertragen überlassen, jedoch der Stadt Rcchtsamcn ohne Eingriff
^chlheil. UM. v. — 2 III. (1666). Die Anschuldigung derer von Bremgartcn gegen den Land-^"dschrciber zu Baden, als hätten diese den auf lezter Jahrrcchnnng aberlassenen Brief nichtu>» ausgefertigt, wodurch ihnen wegen dahcrigcm Rccurö an die Orte Kosten erwachsen seien,
Vergütung sie ersuchen, wird auf den Bericht der lcztjährigcn Gesandten als unbegründet^ weswegen die Anschuldigung dem Landvogt unh Landschrciber an ihrem guten Namen nichtsdie Hingegen wird beschlossen, falls künftig ähnliche Imputationen geschehen sollten, das dann
^ Bremgarten in ihrer Jurisdiction den Amtleuten gutes schleuniges Recht halten solle». Iliill. w.(1675). Der neue Schultheis, Sebastian Rhscr, leistet die Huldigung. Absch. 622. x.. Mellingen.
21^ (1656). Die Stadt Mellingen stellt durch Ausschüsse vor, wie viel Schaden sie im lcztcn»>>iss^ ^be, und bittet um die Freiheit, daß ihr Schultheiß nicht mehr den Eid nach Baden leisten
<M ^ Abschied. Absch. 187. k. — 2 Iii. (1658). Die Abgeordneten von Mellingen halten
'^chtc ^ Verrichtung der Huldigung ihres Schultheißen wie die von Bremgartcn gehalten werdenstritt ihnen die entsprechende Erläuterung gegeben, daß ein Schultheiß nur bei dem ersten
^Nii ' ^ Amtes, dann aber lebenslang nicht mehr huldigen solle, was auch in Bremgarten, das^'^u und Siegeln der Huldigung des Schultheißen ganz befreit zu sein meinte, so gelten soll,^ den Brcmgartncrn abgeforderten vermeinten Bcfrciungsbricf einverleibt wird. Absch. 25l. g.
>1». ^661). Dem Gesuche des Schultheißen Stutz um eine urkundliche Bescheinigung, daß die Hul-
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^ilingcu bittet, daß, nachdem Luccrn zu dem dortigen Kirchcnbau 560 Gulden auf die bei dem' «selbst anfgclanfcitcn 36«)6 Gulden Kosten angewiesen habe, auch die übrigen Orte Beiträge beilitz/ ' "Achten. Diese köitncn sich aber der 3666 Gulden nicht mehr erinnern, daher im Abschied von'"ird ^^"^agcn werden soll. Absch. 446. I>. — 222. (1675). Der Landcomthur zu Altöhausen^ eingeladen, dem Gesuche Mellingens, daß znm Zwckc des neuen Kirchenbaus von dem
^eres anstoßenden Hofe des DcntschordenS ein sechs Fuß breiter Strich Landes entweder gegen
^and oder kanfswcisc überlassen werden möge, zu entsprechen. Absch. 6l3. o. — 22tt. (1675).
t^^'^üttition dem jeweiligcit Schultheißen erlassen sei, wjrd entsprochen. Absch. 331. i