Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1359
Einzelbild herunterladen
 

Freiämter. 1359

halste, findet man einzutreten sich nicht bevollmächtigt. Absch. 342. Ii. 21A (1666). Der Landschrciber!l einige im lcztcn Bauernkriege nicht erledigte Beschwerden der Untcrthancn der Frciämtcr gegen die^ I Bremgartcn ein: Seit einigen Jahren sei Zoll und Geleit gemehrt worden; die Stadt nehme von^ Fruchten das Jmmi und darüber hin noch den Zoll; habe seit wenigen Jahren den Pfundzoll auf-j Gulden nämlich t Kreuzer; verwehre denen ans dem Frciamt, in der Stadt Brod feil zu- wolle seit drei Jahren das Bcholzungörecht zum Brükenbau in den nächstgchcgenen Wäldern' ^>d machen; gestatte denen aus dem Frciamt nicht, an den Wochenmärkten dürres Obst und andere^ Zu kaufen; gestatte ihnen nicht, an freien Märkten Sicheln und Sensen zu kaufen; beziehe wider«>ch in den Frciämtcrn Strafen. Obwohl die Abgeordneten der Stadt sich gegen alle diese Punkte

. , wird doch dem Landvogtc und den Amtleuten aufgetragen, eine nähere Untersuchung zu

^'stalten. Absch. 442. u. 2 Ii?, (1666). Was alt-Schulthciß Hans Rudolph Jmhof wider die. ^'cmgarten geklagt, ist den Herren Abgesandte» von Uri, Schwhz und Zug bei ihrer Heimreise»!ch möglich die Sache zu vertragen überlassen, jedoch der Stadt Rcchtsamcn ohne Eingriff

^chlheil. UM. v. 2 III. (1666). Die Anschuldigung derer von Bremgartcn gegen den Land-^"dschrciber zu Baden, als hätten diese den auf lezter Jahrrcchnnng aberlassenen Brief nichtu>» ausgefertigt, wodurch ihnen wegen dahcrigcm Rccurö an die Orte Kosten erwachsen seien,

Vergütung sie ersuchen, wird auf den Bericht der lcztjährigcn Gesandten als unbegründet^ weswegen die Anschuldigung dem Landvogt unh Landschrciber an ihrem guten Namen nichtsdie Hingegen wird beschlossen, falls künftig ähnliche Imputationen geschehen sollten, das dann

^ Bremgarten in ihrer Jurisdiction den Amtleuten gutes schleuniges Recht halten solle». Iliill. w.(1675). Der neue Schultheis, Sebastian Rhscr, leistet die Huldigung. Absch. 622. x.. Mellingen.

21^ (1656). Die Stadt Mellingen stellt durch Ausschüsse vor, wie viel Schaden sie im lcztcn»>>iss^ ^be, und bittet um die Freiheit, daß ihr Schultheiß nicht mehr den Eid nach Baden leisten

<M ^ Abschied. Absch. 187. k. 2 Iii. (1658). Die Abgeordneten von Mellingen halten

'^chtc ^ Verrichtung der Huldigung ihres Schultheißen wie die von Bremgartcn gehalten werdenstritt ihnen die entsprechende Erläuterung gegeben, daß ein Schultheiß nur bei dem ersten

^Nii ' ^ Amtes, dann aber lebenslang nicht mehr huldigen solle, was auch in Bremgarten, das^'^u und Siegeln der Huldigung des Schultheißen ganz befreit zu sein meinte, so gelten soll,^ den Brcmgartncrn abgeforderten vermeinten Bcfrciungsbricf einverleibt wird. Absch. 25l. g.

>1». ^661). Dem Gesuche des Schultheißen Stutz um eine urkundliche Bescheinigung, daß die Hul-

221.

^ilingcu bittet, daß, nachdem Luccrn zu dem dortigen Kirchcnbau 560 Gulden auf die bei dem' «selbst anfgclanfcitcn 36«)6 Gulden Kosten angewiesen habe, auch die übrigen Orte Beiträge beilitz/ ' "Achten. Diese köitncn sich aber der 3666 Gulden nicht mehr erinnern, daher im Abschied von'"ird ^^"^agcn werden soll. Absch. 446. I>. 222. (1675). Der Landcomthur zu Altöhausen^ eingeladen, dem Gesuche Mellingens, daß znm Zwckc des neuen Kirchenbaus von dem

^eres anstoßenden Hofe des DcntschordenS ein sechs Fuß breiter Strich Landes entweder gegen

^and oder kanfswcisc überlassen werden möge, zu entsprechen. Absch. 6l3. o. 22tt. (1675).

t^^'^üttition dem jeweiligcit Schultheißen erlassen sei, wjrd entsprochen. Absch. 331. i