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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1357
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Freiämter. 1357

H'iffnch die auferlegte Rccognition noch nicht bezahlt hat, werden der Landvogt und der Landschreiber beauf-^' ^cse Gefälle zu beziehen und einzuliefern, nämlich statt der >0 Kronen jedem Herrn 12 und jedem^ Krone, hicmit daö Doppelte des <637 und 1638 gemachten AnsazeS, worauf der Verwalter sich"rl, die Appellation an die regierenden Orte zu ergreifen. Absch, 290. lek. (1666). Dem

vo» ^ aufgetragen, die voriges Jahr fcstgcscztcn Recognitionsgcldcr aus den Gefällen

bei't, Exemtion einzutreiben, wogegen aber der Verwalter bei der Tagsazung sowohl als

den ^ ^snzlci der Frciämtcr Protestation einlegt. Absch. 306. r. >?><», (1664). Ungeachtet der vonKircl^^^" gemachten Einwendung bleibt es bei dem frühem Beschluß, daß der Landschreibcr der^ ^"^ch'uing zu Hitzkirch beiwohnen soll und auch der Landvogt dazu berechtigt sei, wäre denn, daßschrc'^^^"^ H'!i^rch die Exemtion erweise. Absch. 403. kk. I i»7. (1665). Auf Antrag des Länd-lich/ Henrich Ludwig Znrlauben wird hinsichtlich der mit Hitzkirch obwaltenden Anstände die Er-bci^ " ^ gegeben: 1) der Kirchcnrcchnnng möge nicht nnr der Landschreibcr sondern auch der Landvogt

dem Landschreiber ancrbotene Entschädigung von 4 Gulden abgelehnt; 2) wie^ Landvogt die eitirten Personen in Hitzkirch in'S Gelübde fassen oder gefangen

e>nc/"' eitirten Leuten im Ritterhause etwas Ungemach vorgehe oder Jemand um

^^les willen dahin fliehe, so sollen diese der Jmmnnität des RitterhanseS genießen ; 3) nachdemseih ^^a»s dem Orden sammt Nnzung zurükgestcllt worden ist, kann das Recht der Einkehr in dem-'^che ^ " A'vtlcntcn um so weniger beschränkt werden; doch sollen sie davon bescheidenen Gebrauchhalb " Landeomthur von Vcrndorf durch ein Schreiben angekündigt hat, daß er dieser Dinge

^tciiid Cavalier j» die Orte senden werde, und dabei die Hoffnung aussprach, die regierendenki>d ^ unterdessen seinen Verwalter wegen der ihm auferlegten Rccognition nicht weiter behelligen,

Abm " ^denken gegeben, ob man, den Abschieden entgegen, solche ausländische Schaffner dulden wolle,bxs./ ^ " 1- 1?^ (1666). Im Namen des Comthurs PH. Alb. von Vcrndorf zu AltShausendvil ^ Eomthur Hartmann von Roggenbach zu Vcuggcn und der Eomthur Eberhard Truchseß

lj^ ^"^ldcn zu Basel und Mühlhausen über die Amotion eines fremden Verwalters zu Hitzkirch,den " ^^liz des LandschrcibcrS bei den Kirchenrechnungc», über die Forderung des halben WcinS ausd>irb ^ ^ Hans Thali, und über den Einschlag der Güter. Nach Einsicht des Vertrags von 1542bcj entschieden, daß der Verwalter die <542 geforderten Eigenschaften bcsizen, dem Landschreibcrl^lsenc der Kirchenrechnnng, wohne er bei oder nicht, 4 Gulden bezahlt, der Ritterorden die ver-de« ^ ^"che Thaliö auf (ich beruhen zu lassen ersucht, und die Einschlagnng der Güter nur mit Wissen^h^en und unter Ratification des Landvogts vorgenommen werden soll. Absch. 442. II.klüglich der Bciwohnnng des Landschreibers bei den Kirchenrechnungen zu Hitzkirch läßtdie»/ den frühern dießfallsigcn Abschieden bewenden. Absch. 496. nun. (1670). lieber

b»,, welche von dem Verwalter von Hitzkirch, Franz Mich. Büclcr, im Namen des EomthurS Graf»«^»^'^Mhal eingegeben wurden, wird erläutert: 1) Des Landschreibers unbefugter Weise vorge-lljjg " ^"ÜMsition des amovirleit Pfarrherrn sei nichtig und der die Collatur betreffende Receß von^"dsg ! ^ Kirchcurechnung anzusczcn stehe dem Eomthur zu und wenn der

^h/d^" Landvogt nicht eintreffe, so möge mit der Rechnung fortgefahren werden; die Strafe,^ Kirch,ncicr selig über Rechtbietcn und Appellircn zu zahlen gcnöthigt worden, sollen die,