Freiämter. 1351
Abzüge überlassen und ihnen dadurch ein Interesse für Beibringung der Abzüge gegeben werden solle,''vd Z) oh ^ Fremden oder auch die Einheimischen unter den neuen Amtleuten den von der Lan-vrdnung bestimmten Einzug von 16 Gulden an die hohe Obrigkeit und die herkömmliche Taxe an dir^uicindcn zu zahlen haben, — in den Abschied genommen, Absch. 46. k. — III» (1654). Künftig-sollen in den Frciämtcrn die Abzüge bezogen und davon dem Landvogt und Landschreibcr jedem zehn^°ocnt überlassen werden, damit sie um so fleißiger die Abzüge einziehen. Absch. 119. i. —12«». (1658).^ ^>age, ob der Landvogt zu Dictwyl, dessen niedere Gerichte der Stadt Luccrn, und zu Eggenwhl,^ >">t der Hoheit der Grafschaft zugehört, die Abzüge zu beziehen habe, wird bejaht. Absch. 251. in.(1659). Der streitige Abzug von 566 Pfund, betreffend den von Heinrich Mattmann von Gibel-^ Legen einen Hof im Rothenburgeramt eingetauschten Hof in den Frciämtcrn, soll eingefordert und6'U der von Heinrich Wild von Hochdorf aus den Frciämtcrn in das Lucerner Gebiet gezogenen SummeLandschreiber Erkundigung in Lucern eingeholt und sodann der Abzug verlangt werden. Absch.^ >22. (1659). Der Anstand mit Lucern wegen des Abzugs zu Dictwhl bleibt bis auf die
,^°^s)onde katholische Taglcistung verschoben, was dem Landvogt der Freiämtcr mitzutheilen ist. Absch.^ 121 (1662). Brcmgarten ist durch den Landschreibcr anzuweisen, daß eö der Stadt ZürichAbzugsrccht in Zuffikon, welches zur Ausdehnung der Jurisdiction über die hohe Landmarche führennicht gestatten, sondern bis zum Eutscheid der regierenden Orte Hinterhalten solle. Absch. 347. v.^ (1665). Ausschüsse der Gemeinde Bünzen fragen an, ob ein Brief, der in Muri liege, wirk-' Hzistx Abzugs der Gemeinde, die andere Hälfte dem Gotteshaus? Muri zuspreche, die Ge-l)jr,„jt den ihr zukommenden Thcil Abzug von einem von dort an einen geistlichen Ort im So-
»icht
^Ug zwischen Lucern und den übrigen sechs mitregicrcndcn Orten wegen des Bauern, „so von dem
Gebiet gehenden Gute beziehen könne. Der angezogene Brief wird bei Muri nachgesucht, aber
' e>"gAbu.
tzbe
ihsk daher die Sache in den Abschied gcsezt. Absch. 42t). <16. — 125. (1666). Der strei-
nach Dietwyl gezogen, ist wegen viel DispntatS und ungleich gefaßten Verstandes an seinem Ort
^^üeniacht gestellt gelassen worden." Absch. 442. kk. — 12«». (1669). Da gegen den von der Gc-^ ^ Lünzen prätendirten halben Abzug aus der Vcrlasscnschaft des dortigen, auf einem an die Klöstergehörigen Gute gesessenen AmmannS auf die 1651 durch die OrtSstimmcn erlangtedes Abzugs von geistlichen Gütern Berufung geschah, mag das vor einem Jahre zu Gunstenheb, ^'"de Bünzen gefällte Urthcil au die Orte gebracht werden, daß nämlich, wenn geistliches Gut in^ M)c Hz,^ komme, dieß nicht mehr als geistliches Gut zu achten sei. Absch. 496. r. — 127. (1669).je>ij ^ ^ Abzugs der geistlichen Güter läßt man es bei den crtheilten OrtSstimmcn verbleiben; von dem«^!'es ^ geistlichen Personen an weltliche übergeht, soll der Abzug bezogen werden, da
^iew geistliches Gut ist. Ibid. 22. — 128. (1676). Die Frage über den Abzug zu
khl ^ verschoben. Absch. 566. /. — 121». (1671). Nachdem Luccrn sein Abzugsrecht zu Diet-v>t vielen Beispielen erwiesen hat, wird cö anerkannt. Absch. 523. nn.
8. Marchensachen.
(1649). Der Antrag des Landvogtö, daß wegen Rcnßcgg und SinS und der daselbstwichen Untermarchung mit Lucern ein Augenschein vorzunehmen sei, fällt in den Abschied. Absch.