1350 Freiämter.
Hermetschwhl gelegt worden sind, wird geordnet, daß, wie im Thurgau, die Hälfte der Kosten von ^Amt bezahlt werden soll, in welchem die Kinder gefunden werden, die andere Hälfte von den hohen ^rigkeiten. Ob auch die Klöster an die innert ihre Mauern gelegten Kinder etwas zahlen sollen, ist ^tcrer Berathung vorbehalten. Absch. 727. ^7.
». Verkauf in tobte Hand.
Art- 1V7 (1049). Ob dem Gotteshaus? Muri als einer unsterbliche» Hand der Ankauf ^Hofs im Amte Meienberg zu bewilligen sei, fällt in den Abschied. Absch. 10. >v. — 1118 (lt^Der Verkauf eines von einem armen Manne besessenen StükS Weide von geringem Ertrage im ^Muri an die Stift Muri wird, obwohl in todte Hand, bewilligt, jedoch ohne Conscgucnz. Absch. 49b.^
«. Leibeigenschaft und Fall.
Art. 1«!1 (1000). Da ans den untern Frciämtern kein Gesuch um Loökauf ^ Leibfalls ^gekommen ist, bleibt es bei'm Alten. Absch. 442. ü. — ZK», (löst?). Die übrigen Orte würden^'den Auökauf der Leibfälle in den Frciämtern um einen gewissen jährlichen Betrag auf Ansucht» ^Untcrthanen gefallen lassen, sofern dabei nicht etwa bloßer Eigennuz der Beamten und GcrichtShcrrc»^Spiele sei; Zug hingegen ist gegen den Auökauf. Absch. 451. ^ — III (1007). Obwohl die bci^Orte Zug und Glaruö wegen Mehrheit der Stimmen den AuSkauf des Falls in den Freiämtcrn ges^^lassen mußten und ihre Portion von daher zu genießen haben werde», wünschen sie doch, daß »a^'schlagen werde, wie es damit hergegangen und wie viel jedes Amt dafür bezahlt habe und ob n»d ^diese Gelder zu der Obrigkeiten Nuzcn verwendet worden. Absch. 459. kk.— I 12. (1009). Z»^klärt, nicht zu dem Auökauf des LeibfallS in den Frciämtern stimmen zu können, reservirt sich vic^seinen Thcil gemäß Herkommen. Absch. 496. kk. — 113 (1071). Die Gesandten von Zug anerb^für den den Untcrthanen verliehenen Fall eine größere Vergütung; eö wird aber, da jene Ucberla»den Unterthanen zu Gutem geschehen, darüber nicht eingetreten. Absch. 523. mm.
7. Abzug.
Art. IIA. (1049). Befüglich des Hans Moser und Jakob Brunncr von Bettwhl, wen» » ,lueernisches Gebiet ziehen, ist des Abzugs halber zu verfahren, wie Luecrn gegen solche verfährt,dortigem Gebiet in die Frciämter ziehen. Absch. 19. x. — 113 (1049). Die Abzüge sollen laut ^Abschied nur von Erbgut genommen werden; das Gut der Priester dürfte nach ihrem Tode nichtals geistliches Gut zu achten sei». Absch. 12. 0. — I I«. (1050). Gegenüber dem Beschlüssevon allem Gute, das aus Luecrnö Gebiet in die Frciämter übergeht, den Abzug zu nehmen, wi»^ ^ordnet, daß auch von dem Gute, welches aus den Freiämtcrn in das Lucernischc hinüber gczoge»der Abzug gefordert werden soll. Absch. 27. x. — 117. (105l). Die behaupteten Rechts»»'^Stadt Mellingen auf die Gerichte Tägcrn (Tägerig) und die daraus abgeleiteten Ansprücheauf den Abzug eines verkauften Bodcnzinscs werden den Obrigkeiten zur Erwägung anheimgcstcllt- .39. 0. — II« (1051). Nachdem Landvogt Meyer seine Rechnung über die Landvogtci abgelegt twurden die von ihm gestellten Anträge, nämlich 1) ob nicht den Amtleuten der dritte Theil der