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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1349
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Freiämter. 1349

^er dem Namen der in den Frciämtern mitreglcrcndcn Orte Zürich u»d evangelisch GlaruS geschrieben.^ 'uan dießseits deir Arrest, wie niemals angelegt, wieder aufgehoben habe. Absch. 305. k. «»H.1- Der Forderung der Stadt Colmar, daß dem dort angenommenen Bürger Andreas Schund, Stcin-! aus den Freiämtern, sein daselbst stehendes, wegen seines UcbcrtrittS zur evangelischen Konfession inund erspartes Eigcnthum von 400 Gulden verabfolgt werde, wollen Zürich, evangelisch GlaruS

Alis eutsprechcn, die übrigen Orte aber treteil wegen Mangel an Instruction nicht darauf ein.

ch- 300. p. «»H. (t000). Der Landvogt soll die 400 Gulden Vermögen des Andreas SchmidRechnung bringen. Absch. 314. x. 1»<» (1001). Die katholischen Orte verweigernColmar die Rükcrftattung der dem Stcinmcz Schmid confiScirtcn 400 Gulden. Zürich erklärt,^errechneten Anthcil dem Eigcnthümer zurükstcllen zu wollen. (S. Absch. 327. u.). !»7. (1002).. "a Freiamt liegende Eigenthum etiles in Straßburg convertirten Angehörigen der Freiämter sollin eingezogen werden. Slbsch. 347. v. (1062). Dem Zakob Mehcr von Muri, welcher

Osburg coilvcrtirte, wollen Zürich und Glarnö ihren betreffenden Thcil an seinem eonfiScirten Ver-^ Clulden, wie früher in ähnlichem Falle dem Schmid in Colmar, verabfolgen lasten. Die ka-^ dagegen weisen das Gesuch Meyerö ab. Absch. 358. k. (1080). Auf Bitte des

die Hinterlassenschaft einer armen Frau zu Boswyl, die sich erhängt habe, den armen drei

^ <wn derselben mit Rüksicht auf die Liederlichkeit ihres Vaters als Almosen zu schenken, werden 100^von für die Obrigkeit, 00 Kronen für die Kosten der Amtleute bestimmt, das Ucbrigc denbelassen. Absch. 727. xx.

4. Polizeiliches.

si»» (t651). Die bisher in den verschiedenen Gemeinden ungleiche WährschaftSzeit für

Ni!^ sailles Vieh wird auf sechs Wochen und drei Tage gesezt. Absch. 46. m. Illll. (105l).^)t gan Profosen zur Abhaltung der starken Landstreicher wird zugewartet, bis man Bc°

angeordnete Bcttlcrjagd für Früchte brachte. Uiill. n. I«2. (1053). Ulrich Jn-deil Frciämtcrn, nach Uri geflohen und dort festgehalten, soll nach Bremgarten geliefert wcr-(1653). Ulrich Jncichen, der alssinilloö" in Baden der GefangenschaftTi, ^ wurde, sich nun aber mit einem Feuergewchr im Gebiete von Luccrn herumtreibt, so daß seineU>id sich als Falschheit und Verstellung erweiset, soll vom Landschrciber der Freiäniter eingezogen

sej»^^i)rend bestraft werden. Absch. 100. t'. Ivt (1674). Landvogt Marti bringt bei Ablcgung>t

illß . <v . . » . ...

' ^^vcs Ort möge in seinem Gebiete nach Belieben verfahren; aber in den gemeinen Herrschaften

i»it ^"^rechuuiig vor, daß er einen Weinfuhrman», der fast öffentlich Wasser in den Wein gegossen,ichl»s habe, ihm aber bemerklich gemacht worden sei, es sei dieß ein gemeiner Brauch. Be-

nicht leiden, die Büßung sei gutgeheißen. Absch. 593. M. I«». (1074). Die^ Mandat gegen das Tabaktrinken, Spielen und die Lichtstubc» gchandhabt^ßeild xl bejaht, auch hinsichtlich der übrigen Vogtcicn; doch ist nicht die Möinnng, daß man derZeitennv gebührende Zusammenkünfte und Kurzweil oder geringes Spielen in gebührenden

llHg) ^ ^gen so streng abstrikcn solle, wohl aber das allzu thcure Spielen -c. Ibiä. Irll.

a die Findelkinder chen Obrigkeiten beschwerlich falle», auch solche vor die Klöster Muri und