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Freiämtcr.
dort ohne Wissen der natürlichen Erben und mit deren Ausschließung testamentirtcn großen Erbes, linst-— 84. (1672). Bei der Nechuungsablegung des Landvogts Kloter wird angezogen, daß von Luccrn >»Eins und Reußegg die Auffalle nach luccrnischeu Rechten behandelt werden, solches aber dem Landvogt oderLandschreiber der Freiämter gebühre. Luccrn beruft sich auf . sein herkömmliches gerichtsherrliches Rc^willigt aber ein, daß künftig die freiämtcrische Auffallöordnung gelten und dem Laudvogt und dem Land'schreiber von eintretenden Auffällen Anzeige gegeben werden, der Lux Suter'schc Auffall als verfertiggelten soll. Absch. 546. xx. — 8kl. (1672). Zug übernimmt es, den Landvogt anzuweisen, daß ergewesenen Pfarrhcrrn Nicolai zu Sarmcnödorf zur Liquidation seiner Rechnungen und Erhebung sci»^Eigenthums daselbst assistire. Absch. 551. e. — 8<». (1674). Indem der leztgewescne Hofmeister ve»KönigSfeldcn als Collator und Gcrichtöherr auf die Verlasscnschaft des Pfarrhcrrn Janggcn seligWohlcnschwhl das Erbrecht ansprach, hat er nicht nur etwas Ungehöriges sich angemaßt, sondern ci»^'Zwangsmittel versucht, durch die er in die Autorität der regierenden Orte eingriff. Es wird daherersucht, den Hofmeister zur Verantwortung vor den Landvogt des Freiamteö zu stellen; die streitige^'laffenschaft soll nach Brcmgarten in Sicherheit gebracht werden. Absch. 662. b. — 87. (1674). ^katholischen Orte verlangen, daß Bern den Hofmeister von KönigSfeldcn wegen seiner Anmaßung ^die Verlassenschaft des Pfarrers Janggen zu Wohlcnschwhl zurechtweise. Der Hofmeister wird sich ^den VII Orten verantworten; unterdessen soll er das Gültbrieslein von 50 Gulden, welches ernommen, nicht verändern. (S. Absch. 610. k.). — 88. (1678). Auf Klage des Jagli Koch von S"'mcnsdorf, daß Obervogt Zweycr von Hilfikon ihn anhalten wolle, eine von der frciämtischen Land^'kanzlei gefertigte Pfandverschreibung anf's Neue untergerichtlich versichern zu lassen, wird Anlaß genomm^zu untersuchen, ob Hilfikon wirklich bis auf 9 oder 10 Pfund zu büßen und, nachdem die Herrschaft ^Geld zum Loskauf des Falls vorgeschossen hatte, den Fall für sich zu beziehen das Recht habe.688. 1. — 8t». (1678). Baron Franz Ernst Zwcher, Obervogt zu Kaiserstuhl, Herr zu Hilfikon,sich in Bezug auf die Fertigung der Kaufbriefe der erhaltenen Ortsstimiiicn bchelfen. Das den Bau^für den Auskauf des Falls geliehene Geld sollen sie ihm entweder verzinsen oder bezahlen; daß er ^von seinen eigenen Leibeigenen den Fall in imlurn beziehe, darf nicht sein, da ja auch die Obrigkeitdem Zinse eine nur leidliche Gebühr bezieht. Absch. 697. oo.
Constscationen.
Art. !»v. (1654). Die Anfrage des Landvogtö, ob ein erbfälligeö, von zwei aus den Frciäi»^in das Gebiet von Bern ausgewanderten und zur andern Religion übergetretenen Personen angcsproch^
Gnt als verwirkt zu betrachten sei, wird, entgegen der Ansicht von Schwhz, dasselbe zu confiöcircn,' ^eutschieden, daß das Hauptgut unter Vogtcivcrwallung gestellt werde, damit die Kinder oder rcchtinäs^Erben es begebenden Falls zu fiuden wüßten. Absch. 122. ü. — t» I.. (1655). Auf Begehren desVogts der Feiämter meldet Landammann Abhbcrg, daß gewisse Personen jener Landvogtei zu der widr^Religio» übergegangen seien, und wünscht nun zu erfahren, ob solches als malefizisch behandelt und ^Habe jener Leute confiscirt werden solle. Verschoben bis zur Tagsazung in Baden. Absch. 144. ^ ^i»2. (1659). Auf Antrag von Zug soll aus dem Vermögen des Jakob Schmid von Sarmcnsdorf, d0 ^Colmar die Religion geändert hat, zu Unterstüzung seines armen Vaterö 100 Gulden verwendet, ^übrige Gut bei Händen behalten werden. Absch 301. bb. — j»1t, (1660). Der Stadt Colmar "N