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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freiämter.

ungen zu machen verboten werden, Geldanleihen eines Gerichtsherrn sind vom Landschreiber zu ver>schreiben und vom Landvogt zu besiegeln. Absch. 16. v. <»v (165t). Dem Landschreiber wird d^Bcfugniß gewährt, sowohl zu Wcrd als anderswo in den Freiämtcrn den Rechtslagen der Niedern Ge'richtsherrlichkeitcn beizuwohnen, daher auch verordnet, daß ihm die angeordneten Rechtslage kund getha»werden sollen. Absch. 46. I. <»I (1656). Weil dieser Tage etliche aus dem Frciamt zu Fahrwangc»von Bcrnern ungebührlich sollen traetirt worden sein, wird Landschreibcr Zurlaubcn beauftragt, mit de»>Junker von Hallwyl den Handel zu Papier zu bringen. Absch. 193. o. «2. (1658). Dem Zwey^schen Anwalt in Hilfikon soll keine weitere Nechtövcrwaltung in Civilsachen zu Sarmenödorf und ander»zu Hilfikon gehörigen Orten gestattet werden, wovon die Amtleute zu benachrichtigen sind. Absch. 274. ^

<»? (l659). Auf ein von Uri eingegangenes' Schreiben betreffend die Zwehersche Herrschaft Hilfste»wird diese Angelegenheit abermals behandelt. IS. Absch. 279. o.). <»/4. (1659). Die schriftlichgelangten Klagen Zürichs und Berns gegen den Landvogt der Frciämter, der die dortigen Einkün^des Klosters KönigSseldcn in Arrest gelegt und den Joggli Meyer, genannt Haas, von Dietikon wcg^angeblich auSgcstoßcncr Lästerung gegen die Jungfrau Maria auch dann noch unmenschlich folternstäupen lassen habe, als dessen Unschuld offenbar am Tag gelegen, werden nach Zürich beantwortet, i»gleich aber auch dem Landvogt mitgetheilt zur Berichtgabe. Absch. 28(1. o. <»t5. (1659). Zug meldlsdaß Zürich und Uri dem Landvogt in den Frciämtern wegen seinen Anordnungen bezüglich der Früächund des Gerichts zu Hilfikon einen scharfen Verweis zugeschrieben haben, wcßwegcn der Landvogt Ra^bedürfe. Man läßt es einfach bei. des Landvogts Anordnungen bewenden. Ibid. i. <»« (165^'Die Zwehersche Angelegenheit wegen der Herrschaft Hilfikon wird abermals besprochen. (S. Absch. 281.

<»7. (1659). Die mit Arrcstirung zu Hilfikon aufgelaufenen Kosten sind nicht ans die Landvogtrcchnung zu sezcn, sondern auö den arrcstirten Früchten zu bezahlen. Absch. 289. 8. <18. (16^'Der abtretende Landvogt Trinklcr eröffnet, wie sich Streit erhoben habe, ob Frevel und Vergehen, wcl^zu Bremgarten in der Herberge des Landvogtö bei Audienzen oder in der obrigkeitlichen Kanzlei geschc^vom Landvogt und seinen Amtleuten oder von Schultheiß und Rath bestraft werden sollen. Es »»mit Bezug auf die 1637 aufgestellte Ordnung in crstcrm Sinne entschieden. Absch. 29(1. an. ^ '(1659). Uri bittet abermals um Aufhebung des Arrests zu Hilfikon. (S. ibid. mimn.). 7«. (st^Hans Jakob Weißcnbach, der alte Kanzler zu Einsicdcln, wegen eines Rechtshandclö zu Bremgarten2(1(1 Gulden Sizgcld und Kosten belegt, wird der Stadt Bremgarten zur Nachsicht empfohlenunentgeltlichen Herausgabe der arrcstirten Sachen. Absch. 297. o. 71. (1659). Dem Jakob

von Dieiwyl soll der Landschrciber zur Appellation verhelfen und ihn so gegen den Landvogt vor ^büße und Schmach schirmen. Absch. 3(11. ee. 72. (1667). Peter Jncichen klagt, daß er für 6'^,über Zug in Anwesenheit dreier Männer von Baar in Wcinfcuchtc ausgegossene Schcltwortc, um d^folgeuden Tagö mit den genannten Zeugen reuig und mit Bezahlung eines halben Thalers abgeff"»"^sei, vom Landvogt nach Bremgarten citirt und in Mchcnbcrg zuerst zu 8(1(1 Gulden Buße verfälltendlich eine Milderung bis ans 566 Gulden erlangt habe. Zug tadelt diesi Verfahren nicht nurstrenge, sondern auch, weil der Ort Zug als Beleidigter übergangen, kein Kläger genannt, endlichbereits bezahlte Zeugen hin gcurtheilt worden sei. Beschluß: Die Ehrenrcparation müsse in Zugder Landvogt soll die Buße um ein Namhaftes heruntersezen. Diese Verhandlung wurde als ei»