Freiämter. 1345
^bcrzufsikoil nach Ausweis des Marchstcins, genannt Wendelstein, nach Baden gehöre, den Abzug" angt habe. Beschlossen: Zürich um Bcsczung jenes Hofcö durch einen katholischen Lehenmann zu^"chcu uud zur AuSmittluug der Märchen in Zuffikon mit Statthalter Hartmann und Ammann Zurlauben^»lcn freundlichen Zusammentritt zu veranstalten. Absch. 342. i. — A3. (1664). Nachdem durch den Tod^ alt-Schultheißen Oberst Flcckcnstciu von Luceru der Obrigkeit die Herrschaft Hcidegg anHeim gefallen ist,^ durch denselben aus einem gemeinen Lehen zu einem Mannlchcn gemacht, früher, seit österreichischenund^' ^ Kunkcllchen gewesen war, wie aus den von Junker Joh- Christoph Cloos von LucernJunker Franz Heinrich Reiff zu Freiburg vorgelegten Briefen und Siegeln erwiesen wurde, wird' M wieder als Erb- undjKunkcllehcn erkannt, so daß die Frau des jeweiligen Lehcnherrn bei dessenalso ^ andern Träger stelle, das Lehen aber ohne fernem Ehrschaz bis zu des Tragers Absterben^ verbleiben solle. ES habe hiemit der Landvogt den Lchcnbricf aufzusczcn, in demselben für denhcin^" ^ ^ Herrschaft erwerbenden Person Raum zu lassen, und bei AuS-
lgung des LchenbricfS die herkömmliche Taxe, ohne Steigerung, zu beziehen. In diesem Sinne ist im^enbuch der Frciämtcr Abänderung zu treffen. Schtvhz und GlaruS hätten diese Materie lieber vor^hohcx Obrigkeiten gebracht, wollen sich indeß dem Mehrheitsbeschluß unterziehen. Absch. 404. tk. —' (1665). Die Gemeinde Sarmensdorf bittet, daß der von dem Landvogt Bircher auf den an dervc ,.^'^deu angelegten, in sicbenzig Stüke von Vierlingsgröße cingetheiltcn und unter die KirchgcnossenGilten Rcbberg gescztc ZinS von einem Bicrling Kernen auf jedes Stük erlassen werden möchte. Diedo>/^^ ^ Stände entspricht dem Begehren; Zürich und Luccrn aber, in Betracht, daß der Zehnten^ schein Hochgcrcut dem Kloster Einsiedel» gehöre, nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 420. r.
(^65). Unterwaldcn zeigt an, daß cö zu den lcztjährigcn Beschlüssen wegen des Lehens zuPfifft '^'cht stimmen könne und ebenso auch nicht zu dem, was dieses LchenS halber mit Junker Walterlkjtt ^ "Wuscht" worden sei. Idnl. xz,. — A<». (1606). Auf die Beschwerde EinsiedelnS, daß die Bc-Vie o dreißig Jahre vorgenommen und von jedem Stüke 1 Dncatcn bezahlt werden solle, wird
für k '"'^vn der Jahre aufgehoben und die Kanzlei- und Siegeltaxc auf 1 Louiöthalcr oder 30 Bazenfrhes ^^Stilk angesezt. Absch. 442. nn. — A7. (1666). Bezüglich deö von Einsiedeln geäußerten Wun-^^)"hof i« Bettwhl wegen landvögtischen Kosten bei dem Dorsbrief verbleiben zu lassen,'-ch a>s ^ v>ärc für den Lchcnmann besser, bei der jüngsten Ucbung zu bleiben, nach welcher er nur^ Kosten jährlich zu bezahlen habe, nimmt es aber in den Abschied. Ilnä. oo. — A8.
Verrechnung des HnldignngögcldcS ist in künftigem Jahre zu entscheiden, je nachdem derögjj iu^ Rechnung bringt. In Zukunft aber wird die Verrechnung nicht mehr gestattet. Absch.
^ Rechts- und Gerichtssachen; Judieatur; Arreste und Confiscationen.
^^^9). In den Kaufs- und Auökaufsverschrcibnngcn soll von der ganzen Summe die^eldc ° ^'^el- und Schrcibtaxe bezogen werden, doch im Meicnbcrgcr Amte vom baar dargeschossencnwohl aber von dem, was mit Waaren und Schulden gut gemacht worden. Zu allen Erbs-Auökäufen soll laut der Landcöordnung der Laudschreiber berufen uud in dem Amte
^ und den dem Landvogtc zustehenden Gerichten den Untcrvögten und Schulmeistern Verschreib-
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