1344
Freiämter.
Einnahmen. Ausgaben.
Jahr.
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Schill. Den.
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Schill.
Den.
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Anmerkung. Die Geleitsrechnungen von Lunkhofcn, Mellingen und Villmergen sehe man Grafschaft Baden, Rechnung
wcsen.
Art, 3?», (1649). Landvogt Wcrdmüller legt seine Amtsrcchnung ab, Absch. 16. t. — 41» (167Ä'Die AmtSrcchnnng des Landvogtö Klotcr wird placitirt, Absch. 546. 00. — 44 (1673). Die lczteilnng des Landvogts Martin Kloter von Zug, durch Landschrcibcr „Kohli" (Kolin) vorgelegt, wirdcitirt. Absch. 567. lidb. — 42 (1675). Amtsrcchnung des Landvogtö Fridolin Marti. Absch. 622.
— 43. (l676). Erste Rechnung des Landvogtö Heidegger von Zürich. ConfiScirte Güter und Einnähtfür Ehr' und Gewehr sollen jederzeit specificirt in Rechnung gebracht werden. Absch. 651). M. — ^(1677). Die Rechnung des Landvogtö Heidegger wird abgenommen, doch der Bezug eines dritten
der Confiscationen zu Handelt des Landvogtö und Landschrcibcrs als unberechtigt erklärt, indem ^was bei Confiscationen über die Unkosten hinaus verbleibe, den Obrigkeiten allein gehöre, Absch, 673-^
— 43. (1678). Die erste Amtsrcchnung des Landvogtö Aurelian Zurgilgcn wird genehmigt.
697. l»b. — 4<». (1679). Dem Landvogt Aurelian Znrgilgen wird die lczte Amtsrcchnung abgciiom»^'Absch. 713. ll. — 47. (168U). Die Amtsrcchnung des Landvogtö Tanner befriedigt. Absch, 727, ^
2. Lehensachen, Zehnten, Gefälle.
Art. 48. (1649). Wegen Verleihung deö Zehntens in Allikou möge der Freiämtcr Landvogtbester Einsicht handeln; ebenso in Bezug auf den Heuzehnten. Absch. 12. ll, — 4?». (1659). Zur ^reinigung der Königöfelder Gefälle in den Freiämtern, besonders in Betreff des Müllers in „Dietst"^wird Bern ersucht, die im leztcn Kriege weggenommenen Briefe zu rcstituircn und durch den Hofm^zu Königöfelden mit dem Landvogt der Freiämter einen Vergleich berathcn zu lassen. Absch, 296. üü' ^3tt (1659). Der junge Landschreibcr in den Freiämtern wird zum Bericht aufgefordert, aus wel^Gründen er zu Sarmenödorf, wo Eiusiedcln Collator ist, dcil Neugercutzehntcn angesprochenAbsch, 361. v. — 3t. (1666). Zwischen dem Hofmeister von Königöfelden und den königöfeldi^Lehenlcutcn zu Villmergen wird nach Einsicht der beiderseits vorgewiesenen Docuiiicntc entschieden,dem Urbar und dem 1572 aufgerichteten Briefe gemäß die Lehcnlente auf ihren Lehen bleiben,aber nicht mehr als den ErblehenzinS zu entrichten, auch nach Veränderung des Bcstzcö bei dei» ^.mcistcr sich zu melden haben, damit der neue Bcsizer eingeschrieben werden könne, doch ohneund Kosten, so daß also auch, was die Verwirkung des Lehens betrifft, das Geschehene aus Gnadengesehen werden soll. Gegen leztcrn Punkt wandte sich Bern an die regierenden Orte selbst, Absch' ^Illl. — 32. (1661). Bon Bremgarten wird angezeigt, daß der Friedliöbcrgcr Hof durch Auffall a»Z'^gekommen und mit einem unkatholischcn Lchenmann bcsezt worden sei; daß der Landvogt vonvon einer Person von Zuffikon, welche von dem obcrn in das untere Dorf gezogen sei, obwohl die