Freiämter. 1341
(actio» zu verschaffen. (S, Absch. 546. k.). — 23. (1672). Dem Gesuche von GlaruS, den neuenan vogt, Fridolin Marti, in Huldigung zu nehmen, wird nicht ohne mehrseitiges, die starke» Wahl-Auflagen betreffendes Bedenken entsprochen. UM. rr. — 24 (1675). (In Uri nnd Zug allein). Ans Ail-^ugen des Joh. Georg von Ospenthal, Amtmann zu Bernau, daß bezüglich der Landschrcibercicinkünfte,Achc den Ehrcngesandtcn in erster Linie zum Unterhalt von Frau und Kindern des gewesenenschreiberö Heinrich Ludwig Zurlaubcn und dann zur Abtragung der Schulden bestimmt worden seien,fügende Controlc geübt werde, indem vom Landschrcibcrciverwalter die Rechnung lediglich vor' Statthalter Zurlaubcn und ohne Anwesenheit der Frauen Vater oder sonst Jemand der Ihrigenwird ^ ^ ^aß '"an ob gut gewirthschaftct und wie die Einkünfte verwendet werde»,
Statthalter Zurlaubcn angewiesen, zu verschaffen, daß seiner Sohnsfrau und deren Kindern einde, verabfolgt nnd die Nennung mit Bciziehung des Herrn von Bernau oder einer
'bm hiezu bezeichneten Person passirt werde. Inzwischen soll der Landschreibereiverwaltcr der Frau^ dulden verabfolgen. Absch. 622. vvv. — 25. (1677). Pannerherr „Kohli" (Kolin) von Zug gibt^andschreiberxj der Freiämter, die er interimistisch versehen, wieder auf. Statthalter Beat Jakob Zur-k" empfiehlt seinen Sohn, Beat Kaspar Zurlauben, Gardclicutcnant in Savohcn, an diese Stelle,.^^tbc wird auch sogleich beeidigt. Absch. 666. v. — 2<». (1677). Landvogt Aurelian Zurgilge» wird^ Huldigung genommen. Absch. 673. kk. — 27. (1679). Joh. Jakob Tanncr, Ritter, von Uri, wird^ Landvogt beeidigt. Absch. 713. Kg.
d. Allgemeine VerwaltnngSsachc»; Landvogteircfoem.
Ii ((^8^ ^icht ohne Bedenken läßt man die von Landvogt Peter Trinklcr von Zug in
^ '"6 gebrachten 29t) Pfund für den Aufritt passircn, mit dem Anhang, daß ein Landvogt wegender Huldigung nichts zu verrechnen habe. Absch. 251. k- — 2?» (1659). Der Landschreiber,Abwesenheit des Landvogts desselben Stellvertreter ist, soll bei Proecssioncn, Opfern und
d^'^ugistrate der Stadt und seinen Dienern nachgcsezt, sondern es sollen die obrigkeitlichen Amtleute
halber in Bremgarten nicht anders gehalten werden als in Baden und Frauenfcld. Der
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behalt der „rechten Hand" für den Schultheißen von Bremgarten wird von Zürich in Schuz ge-
Kirchgänge» zu Bremgarten nicht mehr zu Schmälerung der Autorität der regierenden Stände
' AtaRai,bcha
^Ue». dl». — 3V. (1669) Auf Antrag des Landvogts Elmer wird erklärt: 1) Künftig
(hre/ ^"udvogt nicht mehr gehalten, die Stadt Bremgarten bei Malefizfällen um das Hochgericht anzn-C», ' ^ Amtleute iir den Frciämtcrn sollen ail den Reeognitionen der dortigen Klöster nndebenfalls Antheil haben. 3) Die Untcrthancn sind durch Mandat zur Vorzeigung von Ab-""te,- ^ußcnfällcn ^n verpflichten. 4) Das Herumstreifen des Bcttclgesindelö wird durch Mandat,j>, ^udrohung, die Betroffenen auf das Meer zu schikcn, verboten, doch „eautc", um nicht die Gebührd 5) Die Bereinigungen der GcrichtShcrren, Kirchen, Klöster, Rittcrhäuser, Spitäler
vblie vorschriftSgcmäß erstellt und, in Vcrsäumniß dessen, die Kosten ihnen, nicht den Bauern,
^ bloßen Tauschgeschäften soll der gegenseitige Abzug zwischen den Frciämtern und deml,^s ^ ^'lhenbttrg nicht gefordert werden. 7) Die wegen der hitzkirch'schen Reeognition dem Landvogte^ Herbergskosten mögen von ihm in die folgende Rechnung gebracht werden. Absch. 396. s.
(>662). Da über die Steigerung der Kanzlcikostcn geklagt wird, soll diese Ungebühr wieder ab-