1342 Freiämter.
gethan und die Sache auö obrigkeitlichem Ansehen in besseren Stand gerichtet werden. Absch, 364 <1. ^32. (1666). Da in Bezug auf die Schrcibtaxe der Landschreiber und die beiden Aemter MeicnbergHitzkirch verschiedene Recesse und Ortsstimmen ausgewirkt haben, wird ihnen der Vorschlag gemacht, ^dahin zu vergleichen, daß die Untcrthancn dem Substituten von Summen unter 166 Gulden bezahlsollen 5 Schilling, für höhere Summen 16 Schilling. Sei ihnen daö nicht annehmbar, mögen sie wicd"vor die Orte kommen. Absch. 442. tili. — 33. (1671). Zug bringt an, daß dem Vernehmen nachmehr alle Gcwahrsamen in der Kanzlei der Freiämter vorhanden seien und daß Herr Zwcycr zu Sannesdorf nicht allein mit niedergerichtlichcn, sondern auch hochobrigkeitlichcn Strafen verfahre. Es bleibtnun überlassen, sich die Spccifieation des Fehlenden zu verschaffen und sich bei Zweher über die ^schaffenheit der Sache gründlich zu informireu. Absch. 519. i.
Landvogtcircform.
Art. 34. (1653). Was in den Freiämtcrn zu rcformircn sein möchte, wird auf die KonferenzZug gestellt. Absch. 163. v. — 33. (1653). Die regierenden Orte in der Konferenz von Zug de» ^October 1653 verordnen: 1) Weil an den gewöhnlichen Bußcngerichten für die Richter viele Kosten a>"gehen, soll künftig jedem Richter für die Zchrung 1 Gulden bezahlt werden. 2) Zu Hitzkirch undwo die Richter nicht erscheinen, bleibt es bei dem Herkommen. 3) Zur Schonung der Kosten könnte ^Landvogt die bußwürdigcn Sachen mehrerer Gemeinden zur Abwandlung an eineil denselben gelegtOrt zusammen ziehen. 4) Wegen Unkosten der Gefangenen bleibt es bei der Moderation von 1643. ^Ist eö nöthig, ein unparteiisches Gericht zu halten, so sollen nicht mehr so große Unkosten gemacht,dern jedem Richter nur 2V Bozen, den Kundschaftern nur der bestimmte Lohn ohne Zehrung bez»^jeder Partei nur ein Beiständer zugelassen werden. 6) Die Botenlöhne werden nach BeschaffenheitZeit vom Landvogt und Landschreibcr bestimmt. 7) Für die Mäntel der Untcrvögtc hat der La»d^künftig nur 7 gute Gulden zu verrechnen. 8) Die Landvögte und Landschreibcr sollen neben denlegten Bußen keine Verehrungen annehmen, für Ehr'-, Gewehr- und Thurmstrafcn Bescheidenheitjedenfalls nicht über die Buße hinaus gehen, wohl aber unter sie. 9) Eine Beschwerde der Untertha'^ist auch die, daß Manche zwei, sogar drei Leibfälle entrichten müssen, was entweder von dem Bcsizc fä^Güter oder von einer gewissen Leibeigenschaft herrührt. Um dieß möglichst zu ändern, soll künM ^keiner Gemeinde ein Einzügling angenommen werden, er habe sich denn von seinem frühcrn Lcibh^losgekauft; und wenn ein Unterthan in eine andere Jurisdiction oder gar aus der Eidgenossenschaftso soll er sich ebenfalls von der Leibeigenschaft loskaufen. 16) Wenn ein Landvogt auf die ihmtraute Vogtei ausreitet, soll es mit nicht mehr als sechs Pferden geschehen. 11) Diese Reform sott jc"'^den Amtsrechnungen der Landvögtc beigelegt werden. Absch. 169. v. — 3<». (1654). Die Refo6" ^Landvogteiverwaltung wird abermals vorgenommen und durchbcrathen. (Man findet sie abgedrult^Anhang). Absch. 119. g. — 37. (1667). Bei Revision der Reformen von 1653 und 1654bezüglich der Freiämter beschlossen: 1) In den an der Rcuß stehenden Thurm zu Brcmgarten sollt" ^solche Gefangene gelegt werden, die Leib und Leben verwirkt haben und dessen überführt sind.Auffällen soll dem Amtmann nebst Zehrung, auch wenn der Ausfall mehr als einen Tag dauert, .nur 1 Duralen bezahlt und für Brief, Siegel und Schreibtaxe nicht mehr als die in der G"Baden gebräuchliche Taxe bezogen werden. 3) Wenn appellirt wird, soll der Appellant nicht z>"