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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1339
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Frciämter. 1339

""ben einander die Untersuchung vornehmen, wer den Streit angefangen habe; dann soll der Landvogtk" Citirten strafen, die Stadt den Nichtcitirten. 1bi<1. t. I I.. (Iöb'6). Laut vorgewiesenen Abschieds° kn die Furrer'schen Erben für ihre Exstanz auf die dicßjährige und folgende Rechnung angewiesen^rdcn. Burkhard Jneichcn, gewesener Untcrvogt zu Hitzkirch, klagt den

tischen Orten, daß er wegen Vcrschwcigung einer nur 3'/- Gulden betragenden obrigkeitlichen Bußenur mit AmtSentsezung, sondern mit 140 Gulden Strafe gebüßt worden sei. Er will sich deßhalb" bst regierenden Orte wenden. Der Landvogt wird befehligt, bis nach erfolgtem badischcn Ausspruchselben nicht zu drängen. Absch. 487. n. 141. (1668). Dem Landschreiber Zurlauben wird sein"gleiches und beschwerliches Verfahren gegen die Obrigkeiten und die Untcrthancn, besonders gegen alt-k'vogt Burkhard Jneichcn zu Hitzkirch, verwiesen und mit Absezung gedroht. Er bittet mündlich umlstcht, sendet aber die schriftliche Erklärung nach, wenn darüber ctwaö an die Obrigkeiten gemeldet^ sehe er sich gezwungen, auf unrechthabendc Kosten seine Unschuld zu erweisen. Absch. 488. s.^ ' (1669). Bei Anlaß der Kramcr'schcn Klage wurde hinsichtlich des LandschreibcrS Zurlauben fernerAbschied zu nehmen verfügt: 1) daß Zurlauben so frech gewesen, dem vorjährigen Abschied eine"^onöschrift wider die Gesandten beilegen zu lassen; 2) daß er die Tortur in Malcfizsachen allein,^ Zuthun eines Landvogtö, zu üben befugt zu sein meine; 3) daß er den Gesandten allen Respect"i)e, dieselben,wenn sie über ihn hinaus wollen, bei den Orten zu verklagen und es denselben so zudrohe, daß sie wissen, was sie zu thun haben"; 4) daß er das Landgericht in den Frciämtern auf-ustet hgh^ die Gesandten eine Protcstationöschrift einzulegen, wofern sie den Krämer nicht als. Blasphcinantcn vor Landgericht stellen lassen, was die Bauern aber nicht haben thun wollen; 5)^ >n Kramcrö Handel viele Jmproeedurcn gebraucht habe, mit Umgehung des Landvogts; 6) daß er^^"rausgabe des Kramcr'schcn Passes unter dem Vorgeben verweigert habe, er bedürfe desselben zu^ ^ Verantwortung; 7) daß er, durch den Untervogt Schnorf bei dem Eide zur Verantwortung wegen^ Krämers Prozeß vorgeladen, sich widcrsezt habe und weggeeilten sei. Absch. 496. u. Zk!. (1669).Erben des Landvogtö Fnrrcr wird neuerdings für ihre Reklamation Anweisung auf die Gefälle des^»>ts gegeben. Ibiä. oo. !.<». (1670). Landschreiber Zurlauben wird nach seiner geschehenen Vcr-Am und versprochenen Besserung mit 120 Ducatcn gebüßt, doch zu Ehre des Ortes Zug, seinesganzen Freundschaft die Buße auf 80 Ducatcn ermäßigt, mit der Verpflichtung jedoch,^ Kran,er hjs Michaelis daö abgenommene Geld sammt Kosten zu erstatten, wobei Zürich ihm denc>»q^ ^ Landvogt für den ihm gewordenen Antheil und auf Uli Hubcr eröffnen, dagegen aberdj?/' ^ jenen Termin nicht einhalte, ihm die Landschrcibcrstclle entziehen will, andere Orte auf"'kl)t eintreten wollen, außer Luccrn. Absch. 506. n. Z7 (1670). Auö Respect für Zug^ Verhandlungen mit und wegen Landschrciber Zurlauben nicht detaillirtcr in den Abschied gc-dem ^"^krn bleiben dem mündlichen Referat der Gesandten überlassen. Hingegen wird Folgendesschied einverleibt: Als beide Schultheiße und andere Abgeordnete von Bremgarten und ein AuS-lo» , Untervögtcn, Dorf- und Steuermeicrn auö Ober- und Untcrzuffikon Verhör vcr-

Hkrrn Landvogt Schälin über ctwaö Sachen Erläuterung zu begehren, theils wider^"^chreiber zu klagen, wurde dem Landvogt und dem Landschrciber dazu ein Tag angcsczt; derksber jedoch blieb unter dem Vorwande weg, er habe bereits vorher mit dem Landvogt abgeredet,