1338
Freiämter.
2. Landschreibcr.
I«/««. Beat Jakob Zurlauben.
Kittet. Heinrich Ludwig Zurlauben. (S. Art. 8 u. 17.).
II»?«. Johann Melchior Kolin als Statthalter der Landschrcibcrei. (S.
19. u. 25.).
Ii»??. Beat Kaspar Zurlauben. (S. Art. 25.).
Art. 2. (1655). Die Gesandten werden im Namen Uri's um ihre Ortsstimmen angegang^damit dessen Landsmann und gewesener Landvogt der Freiämter, (Peter) Furrer, zu seinen von der AmtSve'waltung herrührenden Ausständen gelangen möge. Absch. 155. k. — 5!. (1656). Uri erhebt für ^Erben des verstorbenen Landvogts Furrer die Forderung auf Bezahlung der Rükständc, was billigfundcn wird. Absch. 186. ß. — ^1. (1659). Alt-Landschreiber Kaspar Elmcr, des Raths, wird ^Glarus als Landvogt in den Freiämtern präscntirt und in Huldigung genommen. Dabei wird ^Stande Glarus insinuirt, die Landvögte der allzugroßen Wahlauflage zu entheben- Absch. 29t). m-^kl. (1661). Die Ansprüche der Erben des LandvogtS Furrer sind bei folgender Jahrrechnung zu bc"sichtigen. Absch. 327. kk. — <». (1662). Die Ausstände des alt-Landvogtö Furrer sel. sollen dcsst"Erben aus den ersten in den Frciämtern fallenden Mitteln spätestens unter der Verwaltung des nächst^von Uri zu sezenden LandvogtS bezahlt werden. Absch. 358. W. (1663). Die von Landv^
Furrer herrührende Forderung wird erneuert und in den Abschied genommen. Absch. 379. dli. ^(1664). Heinrich Ludwig Zurlauben wird an der Stelle seines Vaters Beat Jakob Zurlauben lcbe>^länglicher Landschreiber und zu diesem Amte beeidigt, wobei ihm seine Pflichten gegen die Obrigke>^und Unterthanen vorgehalten werden. Absch.. 396. o. — 1». (1666). Nachdem der Landschreibcr H'Zurlauben für die zu Merischwandcn gegen die Obrigkeiten ausgestoßenen Scheltungen bereits zuEhrenerklärung gethan hat und gebüßt worden ist, wird ihm auf Fürsprache des Waldvogtö von Sch^'und mit Hinsicht auf seine verdienten Vorfahren und Familiengcnossen die noch schuldige Verantworte^und Büßung vor den gesammten Orten zu Baden erlassen. Absch. 442. s. — 1^». (1666). Ein ^schuß von Bremgarten verlangt dagegen, daß Landschreibcr Zurlauben für seine zu Merischwandcn ^gestoßenen und in Brcmgarten wiederholten Schmachreden gegen die Obrigkeiten zur Verantwortung ^und abgestraft werde. Der Landschreiber meint, der Judikatur der Stadt nicht unterworfen zu sein, ^über den Eintrag, den diese ihm und selbst den Orten gegenüber bei den Werbungen thue. Die Stadtabg^'neten erwidern, daß die Stadt ihn an dem, was er in seinem Audicnzhause und Herberge undverrichte, nicht störe, hingegen was er außerhalb seiner Landschrcibcrei verfehle, zu richten habe,Werbung halben ihrer Stadtordnung gemäß nur ihr Trommelschläger, nicht ein fremder, gebraucht ^dürfe. Obwohl nun die mchrern Orte meinten, der Landschreibcr sollte in allem nur dem Landv^nicht der Judicatur der Stadt, unterworfen sein, meinen doch andere, die Stadt habe genug gctha»,dienzhaus und Kanzlei ihrer Judicatur zu entlassen. Daher wird die Sache in den Abschied gen^^Indessen wird zugleich der Rcceß, das Audienzhaus und die Kanzlei betreffend, dahin erläutert, ^über die dahin citirten Leute, wenn sie etwas verfehlen, der Landvogt zu urtheilen habe, über nichtdie Stadt; und wenn ein Citirter und ein Nichtcitirter in Streit gerathen, sollen der Landvogt und die 6