Baden. " 1331
Pfarrer Sträßlcr im Bctrctungöfalle gefangen dem Legaten nach Lnccrn zuführen zn lassen Absch.^5. >. Weil aus der Antwort des NnntiuS zn entnehmen ist, daß der abgesczte
Pfarrer Sträßler denselben nicht richtig informirt hat, ist zn erwidern, daß der Arrest auf das Eigcnthum^ Pfarrers vom bischöflichen Commissär mit verlangtem Zuthun des weltlichen ArmS geschehen sei undzur Erleichterung der Kapuziner dem Collator, Prälat von St. Blasien, überlassen bleiben sollte, durch^Ulc» Convcntualcn die Pfarrei bis zu AuStrag der Sache besorgen zu lassen. Dem Landvogt wird be-mit der in Arrest gelegten Habe Strahlers die Schulden desselben zu liquidiren. Absch. 587. r.
Bern bringt vor, daß der Pfarrer in BirmenSdorf unbefugter Weise mit Gemälden/Uttidcrungen vorgenommen und KönigSfcldcn als Collator ihm deswegen die Pfrnndcoiiipetenz suspcn-^ ^abe; daß de» Evangelischen in BirmenSdorf und GcbcnSdorf unbilliger Weise lein Taufstcin gestattetund die Landvögtc mit ltmgchnng dcö königSfcldischcn NiedcrgcrichtS zn BirmenSdorf und Nichtachtung^«»gttt OrtSstimmen die Angehörigen desselben verrechtfcrtigen. Zürich mißbilligt Neuerungen, möchteTaufstcin gestatten, ist über die niedcrgcrichtlichcn Rechte KönigSfcldenS nicht unterrichtet. Die ka-^/'uichen Orte behaupten, KöuigSfclden habe als Collator an der Kirche selbst keine Rechte, sondern nur^ Vaupfljcht des Chors, wünschen Abwehr von Beschädigung und Muthwillen, wie solcher mitunter undDeutlich in der Kirche zu Gebensdorf von Bauern und jungen frechen Gesellen getrieben werde, ferner^Plttcrnug des ChorS, wollen die Gcstattnng des Taufstcinö in den Abschied nehmen, verlangen aber,,, den, Pfarrhcrru seine Kompetenz verabfolgt werde. Absch. 622. v. — (l675). Ans Bcschwcrdc-
"luing des Bürgermeisters von Zürich, daß der Pfarrer von Würcnlos, Lcodegar Meglinger, in seinen^Ptcn den Landfrieden nicht rcspcctirc, den Prädicanten sogar Lügner gescholten habe, entschuldigt sich^ Psarrcr damit, daß der Prädicant in einer Lcichcnprcdigt seinen Glauben den wahren katholischenhab^ Nach Vorlegung der beidseitigen Predigten wurde nun erkannt, daß dem Prädicantengebühre, das Wort „katholisch" für sich in Anspruch zu nehmen. Ein Memorial des Pfarrers bittet
»bcrdirß
zu veranstalten, daß der Prädicant des Streitens in den Predigten sich müßige, daß, wie das
^»gegittert, so auch der Kirchhof abgetheilt, daß die vom Prädicanten seit dem Kriege von 1656
'^führten Neuerungen, nämlich die NachmittagSprcdigtcn, das Läuten für Leichen zur Zeit des dadurch, werten mittäglichen BctgcläutcS abgeschafft, nicht mehr als alle vierzehn Tage Gottesdienst gestattet,am Palmtag der Kirchgang, am hohen Donnerstag und Charfreitag das Lauten und die Hoch-
btsondcrs
^ Fasten- und AdvcntSzeit und zwar um so mehr untersagt werden, da der eigentliche Wohnsiz^'adicantcn in Otclfingcn sei. Ilm!. rrr. — giii?. (1675). Beiläufig wird angetragen, in Bir-^'^dorf durch ein Gitter abzusondern, dagegen den Unkatholischen einen Taufstcin
an der Verweigerung des Schreib- und Sicgclrechtcö u. s. w., das Bern wegen dcS Klosters'^hsfclden beansprucht, aber festzuhalten. Ilnll. sss. — kjtiii. (1678). An den neuen, ganz ans^ der Gemciirdc und guter Leute errichteten Kirchcnban in der Pfarrei Siggcnthal werden als Bci-l)a und Fenster bewilligt. Absch. 667. >v. — (1676). Die Besizer der Höfe Wald-
^ Hägclcn behaupten, daß sie als Angehörige der andern Religion die landfricdlich verordnetenbeobachtet, sondern dcil Gottesdienst im zürcherischen Gebiete besucht habe». Gleichwohl. ! c» ste verpflichtet, in Zukunft die Feiertage zu halten. Absch. 713. II. — (<676). Vor dentischen
die Grafschaft Baden mitrcgiercndcn Orten hat der Dekan und Pfarrhcrr zu Zurzach bc-