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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

wird der Stift Zurzach zur Recommandation beim Bischof von Constanz, als Ordinarius, empföhleIdill. ttt. (1676). Aus deu Nachforschungen der Amtleute ergab sich, daß der Dreikönigen«'!

bis dahin wirklich in der Grafschaft Baden nicht von beiden Religionen gefeiert worden sei. Mit A>«''nähme von Schwhz und Zug erklärten also die übrige» Orte, auch in Zukunft die Uutcrthancu mit kci«^Neuerung beschweren zu wollen, vorbehalten jedoch, wenn bis auf künftige Zahrrcchnnng sich andere ^richte hcrvorthätcn. Absch. 515. ll. N!57. (1671). Nachdem sich aus den eingezogenen Erkundigungergeben, daß die Feier dcö DreikönigentagS au Orten, wo Reformirtc wohnen, z. B. in den Gerichtvon Wcttingen, nie auögcküudet worden sei, wird den Ncformirteu diese Feier auch in Zukunft erlasseUri, Schwhz und Zug aber haben in Bezug auf die von ihnen bereits abgegebenen Ortöstimmen bei ^Kanzlei ihre Erklärungen abzugeben sich vorbehalten. Absch. 524. dfl. (1674). Joh. Fra"t

Zwchcr, Obcrvogt zu Klingnau und Zurzach, als Abgeordneter dcö Bischofs von Constanz, und ^Propst und CustoS der Stift Zurzach führen Beschwerde, daß die Gemeinden wider alte Siegel, W'icöund Ursäzc, auch wider den 166!) von den drei Vögten vereinbarten Spruch und hierauf geiüachtcn »cgUrsaz fortfahren, auf dem Kirchhof zu Nachtheil ihres Kirchcngcbäudcö zu begraben. Die Ausschüsse ^Gemeinden entgegnen, daß die Noth sie zu solchen Begräbnissen gezwungen, daß sie auch den vomvogt allein gemachten hohen Ursaz von 4t)t> Gulden und den Spruch von 166!) nicht angenommen HagHierauf wird von der Stift daö Gcgeutheil behauptet und verlangt, daß die der andern Religion clgso wie die Katholischen eine» Kirchhof außerhalb dcö FlckcnS einrichten sollen. Ein von einem El'gauöschuß eingenommener Augenschein trägt endlich einen Vergleich an, nämlich: Der vom Obervogt ifmachte Ursaz nnd auch die vom Landvogtc angelegte Bnße sei aufgehoben; die Stift räume den Gemellimchrcrn Plaz hinterwärts der Banmgärten ein, so daß der Plaz vor der Stiftskirchcupfortc der ^cigcnthümlich, auch hinter dem Chor hindurch genügender Weg für die Proecssioucu, auch die Lcit'^des Brunnens ungehindert bleibe. Bis man über die Kosten der nöthigcn Ringmauern unter Bc«'^des Landvogtö, dcö ObcrvogtS und der Amtleute sich geeinigt und den bischöfliche» Conscus erlangt^ist der Brief von 1574 maßgebend. UcbrigcnS soll der Bode» der Kirche rcparirt, die StuhlungNebcnstühlchcn versehen und denen der andern Religion zur Pflicht gcma ! t werden, bei pestartigenHeiken einen Bcgräbuißplaz außerhalb des Flckens, oder jede Gemeinde bei ihrem Dorfe, einzunä)^Absch. 567. xx. (1674). Da der katholische Pfarrer Sträßlcr zu Schneflingen, wegen

ärgerlichen Lebens von dem Bischof cntsczt, dem von dem Abt von St Blasien als Collator a» ^Stelle gcscztcn neuen Pfarrer nicht weichen will und seine Sache bei dem Nuntius anhängig gemacht ^solcher Streit aber besonders wegen der Dorfgcnossen der andern Religion Acrgerniß gibt, wurde a«^suchen der katholischen Untcrthauen und des Untervogtö Egloff von Baden der Nuntius gebeten, ^Acrgcrnissc bald ein Ende zu machen. ' Absch. 576. Ii. (1674). Landvogt Lusst berichtet ^

den Pfarrstrcit zu Schneflingen. Ohne in die geistlichen Rechte eingreifen zu wollen, wendet ^durch einen Ausschuß an den Nuntius, welcher sich beschwert, daß ihm von Eonstanz die Mitchell«»!!.Proccsscs verweigert worden sei, indessen beförderlich zu remcdircn verheißt. Absch. 57!). I. ^(l674). Da der abgcsezte stffarrcr von Schneist,igen, vom Legaten begünstigt, immer noch nichtwill und in der Gemeinde die Schwierigkeiten wachsen und die Religion gefährdet wird, ist demanzuzeigen, daß mau gegen alle nachtheiligc» Folgen sich verwahre; zugleich erhält der Landvogt St