Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1329
Einzelbild herunterladen
 

Baden. 1329

^irchcnbau in Tägcrfelden 50 Gulden bestimmte, werden wohl auch die übrigen Orte dieses gottseligebefördern helfen. Absch. 383. k. 34«. (1664). Zürich meldet, daß ein bereits betagter, seiner"'ttlichkcit halber nicht eben geachteter Mann der Gemeinde Kadelburg zu der papistischcn Religion über-treten sei nnd sein zehnjähriges Söhnlcin, das sich überzutreten weigerte, aus dem Hause gestoßen, derlarrcr von Zurzach aber dasselbe als sein Pfarrkind aufgenommen habe; nun sei der Knabe bei Nacht"ud mit Gewalt dem Pfarrer entführt worden, man wisse nicht von wem und wohin. Der Land-von Baden erhält den Auftrag, die Sache zu untersuchen und den Verlauf nach Zürich und Bern^ berichte». Absch. 395. e. 34». (1065). Der Bischof von Konstanz, ersucht, den Pfarrhcrrnllnt " Büclmann zu Ehrcndingcn wegen ärgerlichen Lebens und Gefahr der Religionsänderung bei den^ Äthanen zu entfernen, hat sogleich einen Commissär verordnet, welcher nach gehörigem Sachuntersuchet Anstellung eines bessern Hirten sorgen wird. Absch. 420. 88. 33». (1668). Auf Anzeige des^ Vogts Balthasar, daß die Unterthancn der andern Religion die Buße für Unterlassung der Feier des^t^'gentagö nicht zahlen wollen, ungeachtet dieser Feiertag im Mandat erwähnt sei, jedoch Zürich sich^ annahm und behauptete, daß dieser Tag mit andcrm abgeändert sei, wird die Sache auf folgende^sazung verschoben. Absch. 473. g. 331. (1668). Von Zürich wird in Betreff der Feier des^'^vigeutageS der Abschied auf Verena 1532, die zürcherische Ordnung von 1526, die Abschiede vomJanuar und 8. Juni 1578, der Kalcndervcrtrag von 1584 angerufen, laut welchen der Drcikönigcn-"lcht unter die verpflichteten Feiertage gezählt worden sei; wenn er daher auch im Mandgt als solcher^ ^llihrt werde, so sei doch die Hebung dagegen und die-Unterlassung der Feier in der Grafschaft Baden^^ig als im Thurgau zu bestrafen. Die katholischen Orte beharren auf Vollziehung des Landman-iesse' vs jedoch dem Ermessen der Obern anheimstellen und für dicßmal die Sache eingestellt seinde/"' Absch. 475. /. 332. (1668). Da in Bezug auf die Feier des Drcikönigeutags in dem bei^^"^'gung gebräuchlichen Rödcli dieser Tag durchgestrichen, die Streichung aber verdächtig ist, soll^ Eidbuch zur Huldigung mitgenommen werden. Kann Zürich beweisen, daß seit sicbenzigist,/" Niemand wegen Unterlassung der Feier dieses Tagö gestraft worden sei, so wollen Lucern und'e ja Frage stehenden Fälle übersehen, die künftigen Vergehen aber gestraft wissen; die andern Orte>r/^ Bestrafung der einen und andern. Absch. 484. 8- 333. (1669) Entgegen dem An-^6M)z, den Fciertagöbruch des heiligen DrcikönigenfcstcS in der Grasschaft Baden mit einerem leidcnlichen Buße zu belegen, bleiben die übrigen Orte bei dem bereits dein Landvogt dcßhalbah Befehl. Absch. 495. ß. 334. (1670). Da, wie Zürich anbringt, wider besseres VcrhoffcnUnd Acholischen Orte die Feier des heiligen Drcikönigeutags in der Grafschaft Baden publicirt^'den Religionen zu halten geboten worden, so verlangen Zürich, Bern und evangelisch GlaruS,^ en Evangelischen diese Feier gemäß Herkommen nachgelassen werde, ansonst man die Sache als einekg/^^ngelegenhcit vor das unparteiische Recht kominen lassen müßte. Die hierüber nicht instruirtenihre / " nehmen die Sache mit dem Verbeulen in den Abschied, daß sie keine Neuerung wollen;^ Meinung werden sie beförderlich nach Zürich überschreiben. Absch. 506. ää. 333. (1670).

Klingnau pfarrgcnösstg und thcilö von dort, thcilö von Zurzach aus versehen, ohneUnd ^eigenen Pfarrer zu erhalten, wünscht, daß die eilf Tage, in welchen sie bei gewissen Haupt-vudcru Festen den Gottesdienst in Klingnau besuchen sollen, auf wenigere Tage rcducirt werden. Es

16?