Baden. 1329
^irchcnbau in Tägcrfelden 50 Gulden bestimmte, werden wohl auch die übrigen Orte dieses gottseligebefördern helfen. Absch. 383. k. — 34«. (1664). Zürich meldet, daß ein bereits betagter, seiner"'ttlichkcit halber nicht eben geachteter Mann der Gemeinde Kadelburg zu der papistischcn Religion über-treten sei nnd sein zehnjähriges Söhnlcin, das sich überzutreten weigerte, aus dem Hause gestoßen, derlarrcr von Zurzach aber dasselbe als sein Pfarrkind aufgenommen habe; nun sei der Knabe bei Nacht"ud mit Gewalt dem Pfarrer entführt worden, man wisse nicht von wem und wohin. Der Land-von Baden erhält den Auftrag, die Sache zu untersuchen und den Verlauf nach Zürich und Bern^ berichte». Absch. 395. e. — 34». (1065). Der Bischof von Konstanz, ersucht, den Pfarrhcrrnllnt " Büclmann zu Ehrcndingcn wegen ärgerlichen Lebens und Gefahr der Religionsänderung bei den^ Äthanen zu entfernen, hat sogleich einen Commissär verordnet, welcher nach gehörigem Sachuntersuchet Anstellung eines bessern Hirten sorgen wird. Absch. 420. 88. — 33». (1668). Auf Anzeige des^ Vogts Balthasar, daß die Unterthancn der andern Religion die Buße für Unterlassung der Feier des^t^'gentagö nicht zahlen wollen, ungeachtet dieser Feiertag im Mandat erwähnt sei, jedoch Zürich sich^ annahm und behauptete, daß dieser Tag mit andcrm abgeändert sei, wird die Sache auf folgende^sazung verschoben. Absch. 473. g. — 331. (1668). Von Zürich wird in Betreff der Feier des^'^vigeutageS der Abschied auf Verena 1532, die zürcherische Ordnung von 1526, die Abschiede vomJanuar und 8. Juni 1578, der Kalcndervcrtrag von 1584 angerufen, laut welchen der Drcikönigcn-"lcht unter die verpflichteten Feiertage gezählt worden sei; wenn er daher auch im Mandgt als solcher^ ^llihrt werde, so sei doch die Hebung dagegen und die-Unterlassung der Feier in der Grafschaft Baden^^ig als im Thurgau zu bestrafen. Die katholischen Orte beharren auf Vollziehung des Landman-iesse' vs jedoch dem Ermessen der Obern anheimstellen und für dicßmal die Sache eingestellt seinde/"' Absch. 475. /. — 332. (1668). Da in Bezug auf die Feier des Drcikönigeutags in dem bei^^"^'gung gebräuchlichen Rödcli dieser Tag durchgestrichen, die Streichung aber verdächtig ist, soll^ Eidbuch zur Huldigung mitgenommen werden. Kann Zürich beweisen, daß seit sicbenzigist,/" Niemand wegen Unterlassung der Feier dieses Tagö gestraft worden sei, so wollen Lucern und'e ja Frage stehenden Fälle übersehen, die künftigen Vergehen aber gestraft wissen; die andern Orte>r/^ Bestrafung der einen und andern. Absch. 484. 8- — 333. (1669) Entgegen dem An-^6M)z, den Fciertagöbruch des heiligen DrcikönigenfcstcS in der Grasschaft Baden mit einerem leidcnlichen Buße zu belegen, bleiben die übrigen Orte bei dem bereits dein Landvogt dcßhalbah Befehl. Absch. 495. ß. — 334. (1670). Da, wie Zürich anbringt, wider besseres VcrhoffcnUnd Acholischen Orte die Feier des heiligen Drcikönigeutags in der Grafschaft Baden publicirt^'den Religionen zu halten geboten worden, so verlangen Zürich, Bern und evangelisch GlaruS,^ en Evangelischen diese Feier gemäß Herkommen nachgelassen werde, ansonst man die Sache als einekg/^^ngelegenhcit vor das unparteiische Recht kominen lassen müßte. Die hierüber nicht instruirtenihre / " nehmen die Sache mit dem Verbeulen in den Abschied, daß sie keine Neuerung wollen;^ Meinung werden sie beförderlich nach Zürich überschreiben. Absch. 506. ää. — 333. (1670).
Klingnau pfarrgcnösstg und thcilö von dort, thcilö von Zurzach aus versehen, ohneUnd ^eigenen Pfarrer zu erhalten, wünscht, daß die eilf Tage, in welchen sie bei gewissen Haupt-vudcru Festen den Gottesdienst in Klingnau besuchen sollen, auf wenigere Tage rcducirt werden. Es
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