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Baden.
dem Gebiete der Stadt Baden auf ihn gegriffen werden soll. Absch. 251. xx. — 3V8 (1658). De»'von der Stadt Baden über den Redner Whß gefällten Urtheile wird nochmals Beifall ertheilt, in derMeinung, daß zwar die Verkündung des göttlichen Worts jeder Religionspartei freigegeben, Schmähe»und Lästern aber strenge zu bestrafen sei. Absch. 257. e. — AM», (1658). Anstößiger Kapuziner z»Baden. (S. Art. 244 lAbsch. 266. gl). — 314» (1658). Angelegcnbeit wegen deö Redners Whß. ^Art. 244 (Absch. 266. g.j). — 341. (1658). Die Stadt Baden berichtet, daß Zürich daö die Bestrasu^des Redners Whß betreffende Schreiben zurük gcschikt habe. Man läßt dieß auf sich beruhen, in ^Meinung, daß Baden bei seinem Rechte beharre. Ebenso wird Baden auf die von Zürich gegen de»Vau an der Festung gemachte Einwendung mit bester Minne sich entschuldigen, jedoch in der FortsczU»!!der Arbeit sich nicht stören lassen. Absch. 262. <z. — 3IÄ (1658). Wegen der Streitigkeiten desHerrn und Sigristen zu Birmcnsdorf wird ein Ausschuß mit Bern zu reden beauftragt. Absch. 274.
— 343. (1666). Landvogt Zurlaubcn berichtet, daß Bern den Prädicantcn in Gebensdorf, der in Worte»sich wider den Landfrieden verschossen habe, gegen die wohlverdiente Strafe in Schuz nehme. Er ^nach Gebühr in der Sache fortfahren; falls ihm dabei etwas Widriges zustoße, soll er auf nächste Ja^rcchnung an die katholischen Orte gelangen. Absch. 664. n. — 344. (1666). Was wegen der Anjhgelegenheit betreffs des Pfarrers zu Gebenödorf verhandelt und beschlossen worden ist, sehe man Ab^'365. ö. — 344 (1666). Gegen den Prädicanten zu Gebenödorf sollen der Landvogt und die Anitle»^mit gebührender Strafe verfahren, mit dem Anhang, daß man sie dabei untcrstüzcn und schirmen wcr^Absch. 366. dich. — 3 4«i (1666). Die Leute von Etzwhl, in der Grafschaft hohen Gerichten gelegtwelche vom bcrnischen Vogt zu Schenkenberg mit Strafe belegt worden seien, weil sie als gute Katholikdie Feiertage nicht mit den Bernischen begehen wollten, soll der Landvogt in Schuz nehmen. Ibiä. ^
— 347. (1666). Da Bern dem Landvogt von Baden wegen Bestrafung deö Prädieanten zu Gebe^dorf einen Verweis gab und auch den katholischen Orten ein ernstes Schreiben zusandte, wird demvogt eröffnet: Weil der Prädicant unwidersprechlich durch seine Worte den Landfrieden verlezt, doch ^nicht auf der Kanzel oder sonst öffentlich geredet habe, die katholischen Orte auch nicht den Schein ha^wollen, als ob es ihnen vorzugsweise um daö Geld zu thun sei, möge der Landvogt, sosern der Prädll^sich einfach der Büßung unterziehe, dieselbe ermäßigen; sonst aber solle er an dem Vertrag von 1632^'halten und keine TranSaetion unter anderm Titel als der Strafe annehmen oder etwas zugeben, das ^Meinung begünstigen könnte, die Prädicanten seien den katholischen Geistlichen gleichgestellt und von ^Judikatur der Landvögtc eximirt und es sei das Recht der Stimmenmehrheit der regierenden Orte ^than. Absch. 314. d. — 348. (1661). Da zu erwarten ist, daß Bern auch auf nächster badischcr ^sazung, wie auf der lcztjährigen geschehen, des um 666 Pfund bestraften Prädieanten von Gebens^sich annehmen wird, entweder in der Absicht, den Prädicanten straflos ausgehen zu lassen, oder aber ^Erreichung der von den Unkatholischen angestrebten Gleichstellung der Prädicantcn mit den katholü^Geistlichen, wodurch daö Mehr der katholischen Orte in Gefahr gebracht würde, so will man von ^ausgesprochenen Strafe nicht abgehen (obwohl man sich mit den bereits bezogenen 366 Pfund zust'»^geben könnte) und bei einem daherigen Anzug sich einfach auf daö lczteö Jahr Vorgebrachte beziehAbsch. 325. d. — 34k» (1661). Nachdem Landvogt Zurlaubcn dem Prädicantcn zu Gebenödorfalle Billigkeit für auferlegte Bußen bereits 465 Pfund abgenommen und einige Schuldforderung^