Baden. 1323
^aussteine anzufertigen den Auftrag gegebeu habe, daher man ihm durch den Landvogteiläufer eine freund-liche Warnung gegeben und verdcutet habe, daß ihm, wenn er von seinem Vornehmen nicht abstehe, vonv>cgcn der einen Partei dcö Landfriedens das Recht dargeschlagen werde; unversehens aber sei vorgestern,^aiustags, am Abend, als die Leute auf dem Felde beschäftigt waren, zu gleicher Zeit in Gebensdorf und^'lwensdorf die Einsezung der Taufstcine vorgenommen worden, in Gebenödorf ohne Hindernis; in'niiensdorf dagegen habe der katholische Pfarrherr sammt einigen Bauern, die er schnell vom Feldeervcigerufen, dem Prädicanten und seinen aus dem Bcrngcbietc mitgebrachten Leuten und einigen Bir-vmnsdorfern seiner Partei so viel Widerstand entgegen gesezt, daß der Taufstcin endlich in ein HauS^>ührt wurde. Auf diesen Bericht der Amtleute und nachdem der Landvogt erklärt hatte, daß ihm von^ Sache keine Anzeige zugekommen, von ihm auch zu solchem Vornehmen keinerlei Erlaubnis ertheilt^rden sei, fand man angemessen, den katholischen Kirchgenossen zu iustnuircn, daß sie den Taufstein zuensdorf mit möglichster Vermeidung eines Aufruhrs wieder aus der Kirche entfernen möchten, wasdenn auch am folgenden Dienstag gelang. Der Taufstein wurde neben des Prädicanten HauSg^egt. Van den Gesandten der katholischen Orte erhielten nun der Landvogt und die Amtleute den Be-' Untervögtcn und Geschwornen zuzusprechen, daß Alles gegenseitig in Ruhe gelassen werde, bissich über eine Erläuterung hierüber werde verglichen haben. Absch. 42. s. — 303 (1651). Zürichmit Verwunderung vernehmen müssen, daß der gegenwärtige Landvogt den Evangelischen zu Spreiten-M die Benuzung der gemeinschaftlichen Kapelle daselbst, entgegen einem frühcrn Vertrag, verbiete und') dabei auf einen Befehl der katholischen Orte berufe. Da nun von katholischer Seite vorgeschüzt wird,/ genannte Kapelle einzig von den katholischen Gcmcindegenosscn erbaut und der angezogene Vertragvon den regierenden Orten genehmigt worden sei, welcher Behauptung Zürich widerspricht, so soll übery Sache genauere Erkundigung eingezogen werden. Absch. 58. o. — 30T (1655). Auf Bericht desVogts Schmid, daß er zwei Bauern wegen FcicrtagSbrüchen um 10 Pfund gestraft, der eine aber^ gewußt habe, daß er gefehlt, indem die meisten seiner Güter im Zürichgebiet liegen; und da auch^ durch eine Gesandtschaft dagegen Einwendungen macht, wird der Högeler Bauer freigesprochen,^ Haidhäuser aber, dessen Güter in der Grafschaft liegen, verfällt. In Zukunft sollen sich beide der^ ^ auf Gütern in der Grasschaft Baden enthalten. Absch. 146. ddb. — 303 (1655). Den Rcgie-gen wird die evangelische Gemeinde Tägcrfcldcn in der Grafschaft Baden zu einem Beitrage an den^ ^Hausbau empfohlen. Absch. 147. e. — 300 (1657). Zürich verlangt, daß Chorherr Tannenmann' Hnrzach wegen einer in den Osterfeicrtagcn gehaltenen, den Landfrieden schmähenden Predigt zur Ver-Ted geigen werde; die katholischen Orte aber, die wegen des Bischofs von Constanz diesfalls
enkcn haben, nehmen die Sache in den Abschied. (Am Schlüsse dcö Zürcher Exemplars steht zu diesemg ^ ^ Bemerkung, daß über dieses Benehmen Tannenmanns sämmtliche Gesandten ihre Mißbilligungfak ^^n haben und von einigen hinzugefügt worden sei, daß nach der Gebühr in der Sache zu ver-vwrde.) Absch. 212. k. — 31»?. (1658). Nachdem der Redner Whß von Zürich in der Stadtw Trunk den Pater Kapuziner Wolfgang Kczer, Schelm und Dieb gescholten und seine Predigt
Pfu ^ ^ Stadt auf unfern Rath, ungeachtet der Einreden Zürichs, denselben zur Abbitte, 500bei,^ und Nächte Haft für den Frevel „einerkannt" hat, wurde er unter dem Vor-
^ nach Hause entlassen, daß, wenn er dem Urtheilc nicht statt thun werde, im Bctretungöfalle auf