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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

könne. Absch. 7. d. (1649). In Abwesenheit der Gesandtschaft Berns wird beschlossen, durch

Ausschüsse über den im vorigen Jahre entworfenen Vergleich, betreffend einige Anstände wegen derSigristenwahl zu BirmenSdorf und wegen der Landmarche in der Reuß zwischen Königsfelden und derGrafschaft, mit Bern reden zu lassen und zu belieben, daß die Streitigkeit durch ein Schiedgericht erledigtder dießfällige Entschluß Berns der Stadt Lucern mitgetheilt werde. Dem Pfarrherrn zu Birmensdorsdurch dessen Schuld der Sigristenstreit eine solche Wendung genommen hat, wird von den regierende»katholischen Orten bedeutet, daß er eine andere Stelle suchen möge, widrigenfalls man an einem ander»Orte auf seine Entfernung dringen werde. Absch. 16. (1649). Der Stadt Bern wird vo»

den katholischen Orten geantwortet, daß man in Bezug auf die Sigristenwahl nun zufriedengestellt u»dzu freundlicher Beilegung der übrigen MißHelligkeiten bereitwillig sei, daß man indessen den dafür anz»^setzenden Tag mit andern in dortiger Gegend zu verrichtenden Geschäften verbinden zu können wünschtAbsch. 12. A. (1649). Der Abt von Wettingcn legt Beschwerde ein, daß Zürich in der 6^

mcinde Dietikon, zuEichwald" (Eichholz), einen Schulmeister eingesczt habe und für Besoldung desselbenlich 4 Mütt Kernen aus dem Kircheugut fordere, auch dem neugläubigen Sigrist daselbst das Leichen-, Wc>^nacht- und Osterbrod und einige Gulden aus dem Kirchengut zugetheilt und die Erbauung eines Schopfaußerhalb dem Kirchhofe auf Kosten der Kirche angeordnet habe; daß ferner zu Spreitcnbach in dc»>neuen Kirchlein der Prädicant alle vierzehn Tage zu lehren und zu predigen komme, und ihm für dc»Tag ein guter Gulden auö dem Kircheugut bezahlt werden müsse; daß man bei Bestattung einesgläubigen von Killwangen auf dem Kirchhofe deö Dorfs Mellingen einem Prädicantcn hätte gestalltsollen, in der Kirche zu predigen; daß neben frühern Eingriffen in die Rechte der Stift einem ncugläubig^Schulmeister auch das Sigristenamt zu Wettingen übertragen und nur auf Protestation des Abtes da»»"abgegangen, aber dafür ein Schulmeister von Zürich dahin gesezt worden sei und es nun den AnW"habe, daß diesem die cprs der Kirche Otclfingen herrührenden Einkünfte werden angewiesen werden; ^mit Uebergehung des Niedern Stabs die Gerichtsangehörigen vom Landvogt citirt werden; daß von dicst^dem Kloster nicht gestattet werde, den saumseligen Zinsern Drescher in die Scheunen zu stellen; daßBauern verboten werde, ibren eigenen Wein auszuschenken; daß endlich auch die Stadt Baden für in»^'halb des Zwings Mellingen gelegene Güter nicht in Wettingcn die Fertigung suche rc. Darauf wird ^Abte zu antworten beschlossen, er möge sich für die Kirche und gegeil die ncugläubigcn Schulmeister u. s> ^nach Kräften verwenden, in Civilsachcn aber, um nicht die im Gebiete Zürichs gelegenen Einkünfte^'gefährden, auf den Schuz der katholischen Orte vertrauen und namentlich an Lucern berichten.20. o. (1656). Der mit Bern getroffenen Ucbereinkunft, betreffend die Sigristenwahl,

voit den katholischen Orten zugestimmt. Dem Pfarrer daselbst, der mit Ostern abtreten soll, wirdbis Pfingsten Termin gegeben. Absch. 24. a. (165(1). Wenn, wie vermuthct wird, die

katholischen wegen der Sigristenwahl zu Würcnlos fernere Neuerungen versuchen sollten, soll der P»"von Wettingen diese Neuerungen abschaffeil und Alles beim Alten bleiben lassen. Absch. 27. na»"

(1651). Die Amtleute der Grafschaft Baden zeigen am Bei Abnahme der Kirchcnrcchilung ^Gebensdorf und BirmenSdorf habe der Prädicant von Gebenödorf geäußert, daß man auf seiner Relig'^seile Taufsteine in den Kirchen cinzusczen Willens sei; es sei ihm jedoch dazu keine Bewilligung jworden; dennoch sei aber bald nachher den Amtleuten Anzeige gemacht worden, daß der Prädicant i

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