1320 Baden.
Absch. 369. b. — 27K (1662). Die Besprechung über das Verbot der Badciifahrten ist um so ei»'läßlicher, da die Stadt Baden seit der badischen Jahrrechnung ihre Fortificationcn noch erweitertBasel und Schaffhausen werde» dießsallö ihren Obern berichten. Absch. 372. k. — 277. (l664). ^einige Unterthancn bei leztem Aufstand wider ihre» geschworenen Eid sich zu den Zürcher Völker» ^schlagen haben, wird dem Landvogt und den Obcramtlcuten zu Baden deren Abstrafung überlassen. Abst404. llllä. — 27«. (t667). Der Landvogt zeigt an, daß er fünfundzwanzig für das Gardcrcgi»'^bestimmte, in Baden angekommene Soldaten arrctirt, Zürich aber den Arrest gelöst habe, weil dieselbe»^Appenzell mit Vorwissen der Obrigkeit angeworben worden seien. Dieser Verfügung entgegen wird ^Landvogt angewiesen, dem allgemeinen Beschlüsse nachzukommen. Absch. 468. o. — 27?». (1673).Prätension des jünger» ObcrvogtS Zweycr zu Kaiscrstuhl. in KricgSläufen Eommandant der Wachen u"'Mannschaft an diesem Plazc zu sein, findet man nicht der Obcrvogtei zuständig, sondern nur dannläfiig, wenn ihm als Eidgenossen solches aufgetragen wird; daher der Landvogt den Auftrag erhält, ^erheischende Nothdurft die Wachen zu bestellen und auch die Brüte als Fallbrükc einzurichten, wie ^Schwcdcnkriege geschehen Absch. 567. nun. — 2«t> (1674). Einem Ausschüsse von SchultheißRath der Stadt Baden werden die durch den Urtheilbries von 1503 ihr auferlegten WehrverpflichtuF"vorgehalten, nämlich mit der Grafschaft zu ziehen und den dritten Theil zu tragen, die erfordertHauptleutc, Fähnchenträger, Pfeifer und Trommelschläger und andere Amtleute zu stellen und zu befolgauch die Büchsen in eigenen Kosten zu fertigen. Auf ihre Einwendung, daß dicß über ihre Kräftewird ihr der dritte Theil der Mannschaft erlassen, dagegen Lieferung zweier Feldstüklcin und eineskleklichcn Vorraths an Munition (Blei, Pulver und Lunten) und die zu Verteidigung des Schlossesder Stadt nöthigcn Vorbereitungen znr Pflicht gemacht. Im klebrigen soll jener Brief bei Kräften bleibtnamentlich von der Stadt der dritte Theil des Proviants getragen werden. Absch. 587. o. —(1674). Die katholischen Orte stellen den Antrag, daß den Bewohner» von Rheinau, KaiscrstuhlKlingnau die Musketen, Doppelhakcn und kleinen Feldstükc, die ihnen in dem Religionökrieg vonvon den abziehenden Soldaten genommen wurden, mit Rükkicht auf die gefährlichen Zeitumstände ^Armuth wieder zurükgegcbcn werden. Zürich erwidert, nicht zu wissen, wohin jene Waffen geko»»^seien; übrigens sei damals auch zu RichterSwhl und Wädenswhl viel Eisenwerk, im Steinbruchmessingene Radwelle», Steinzangcn und anderes während des Waffenstillstandes weggeführt worden.den katholischen Orten wird entgegnet: was zu RichterSwhl und Wädenswhl vor dem Stillstände ^schchen, könne nicht mehr zur Sprache kommen, sonst könnte man auch von den wahrend des Stillst^weggenommenen Gloken zu Jona reden und was den Höfen widerfahren; doch handle es sich ^Bewaffnung der Bewohner der Rhcingränzc. Zürich erklärt, über die Sache nicht instrnirt zu sein,aber, vor achtzehn Jahren seien jene verloren gegangenen Waffen als erlittene KriegSschädcn bett^,worden, für die Zürich keine Restitution versprochen habe; für die Sicherheit der Rheinanwohncrdas allgemeine Defensional das Nöthige Vorsorgen. Absch. 593. nn. — 2«2. (1675). Ungcach^vergangenen Jahre, als die KricgSräthc die Gränzpässe untersuchten, die Errichtung einer neuen Fall^zu Kaiserstuhl nöthig erkannt wurde, unterblieb sie, weil Obcrvogt Zwchcr für die Rechte dessich opponirte. Es soll daher dem Bischof das Bedürfniß einer Fallbrükc vorgestellt und untcrdcsss»"Vorbereitung getroffen werden, um bei allsälligcr Annäherung feindlicher Völker die Einrichtung