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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden. 1319

^zu»g jy Schuz nehmen, falls dieses oder Jemand anders dagegen Einsprache erhöbe. Absch. 325. ä.

2«^. ((661). Uebcr die Mittheilung, wie die von Baden mit Fortificircn und Ausbessern des" ^ Schlosses fortfahren, wird, da man gegenwärtig nicht instruirt ist, auf der Jahrrechnung zu Baden^ gepflogen werden. Absch. 326. o. 2<»k» (1661). Die Stadt Baden legt die Dokumente vor,welche sie berechtigt sei, die begonnenen FestungSarbcitcn fortzusezcn, und bittet um rechtlichen Ent-leib. Durch einen Ausschuß werden die Gesandtschaften von Zürich und Bern angefragt^ wessen stchk Stadt Baden bei Fortsezung ihres Fcstungöbauö zu versehen hätte, und da Zürich, mit Vorbehalt,psalls noch mit Bern sich zu verständigen, die Hoffnung gibt, man werde nicht mehr von der Beschlag-"»e Gebrauch machen, vielleicht aber auf eigenem Gebiete solche Arbeiten veranstalten, Bern ebenfalls"stss Bedenken erhebt, Frciburg, Solothurn, Appenzell und Abt von St. Gallen zu Bcnuzung des""gen Augenblikö und zur Anwendung der Stimmenmehrheit ermuntern und auf ihren Beistand der-bst", Stadt Baden das angesprochene Recht zuerkannt. Absch. 327. vv. 27«. (1661).^ von Statthalter Hartmann von Lucern, Landammann Beßler von Uri und Landammann Jmfcld" ^uterwaldcn betriebenen Versuche, Zürich und Bern hinsichtlich der Fortifieationen zu Baden zur

zu bestimmen, führten zu einigen erfolglosen DiScurscn. Absch. 328. g. 271. (1662). Wasdie Stadt Baden vorzunehmen sei, um sie von der Fortsezung des FcstungSbaues znrükzuhaltcn,stech einläßlicher Erörterung der Sache auf die künftige Jahrrechnung zu weiterer Deliberation ge-»i > ^^ch- 35(». e. 272. (1662). WaS bezüglich des Schloßbaucs zu Baden und über anderesdo/ besondern (katholischen) Confcrcnzen verhandelt wurde, bleibt mündlicher Relation überlassen;^ 'st zu bemerken, daß die Erklärung abgegeben werde, wenn Zürich die Stadt Baden wegen des^ ^stbanes mit Arresten belege, werde dicß als ein Fricdcnöbruch angeschen werden. (S. Absch. 358. 8s.)^ ^ (1662). Da an der Reparatur der Festung zu Baden fortwährend gearbeitet wird und dießso»^st"ben Zürich und Bern und der evangelischen Eidgenossenschaft überhaupt nicht nur zum Schimpf,^ Unterbrechung ihrer Verbindung zur Gefahr gereicht, der gegen die Stadt Baden durch

^ ""^ordnete Arrest nur unter der Bedingung aufgehoben wurde, daß jener Bau nicht fortgesezta»l> ' Frage, ob man das Zürcher Verbot der Badensahrtcn durch Ausdehnung auch auf die

^""gelischcn Orte und die Anlegung des Arrestes auf die städtischen Einkünfte im Gebiete vonv>oh/ ^ Verbot, Salz und Stahleisen nach Baden zu verkaufen, verschärfen

beschränkte sich jedoch auf Zureden von Basel und Schaffhauscn einstweilen darauf, derden Bruch des gegebenen Versprechens vorzuhalten und die Schiedortc an de» Inhalt des^iiih 19./29. September 1658 eingesandteil Schreibens sowie der von den Schiedboten im Dc-

b/ ""b 21). Januar 1659 abgegebenen Erklärung zu erinnern und auf Vollziehung derselbenstellt 27Ä. (1662). Der Stadt Baden wird die schriftliche Erklärung zuge-

'videis ^ und Bern der von den katholischen Orten gegebenen Erlaubniß zum Fortificationsbau

Weiteres sich vorbehalten. Zugleich werden Basel und Schaffhausen ersucht, mit Bern und^"dcnfahrtcn zu verbieten. Absch. 366. k. 275. (1662). Wenn laut des von Baden ein-

^üßtc>"> Vorwaildc, Kricgsvolk nach Gens zu seilden, etwas Ungutes beabsichtigt wäre,

^»itlcuten die nöthige Aufmerksamkeit cmpfohlcil wcrdeil, das Weitere den Obern überlassend.

stvdc," Mellingen verwahrt, soll daher im Stillen dazu Vorsorge getroffen und den bctrcf-