Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1318
Einzelbild herunterladen
 

1318

Baden.

wird für 100 Gulden, die er im Kriege zu Baden mit 100 Reitern verzehrt hat, bei dem abtretend^Landvogt Jmfeld eine Summe dieses Betrages angewiesen. Absch. 290. M. (1059). ^

Stadt Baden läßt vorbringen, was ihr wegen der Fortification von Zürich und Bern und von den Sch>^'orten begegnet sei und wie sie bei Fortsezung des Baues neue Beschlagnahme der im Gebiete von^gelegenen Spital- und Stiftsgefälle und Einkünfte zu gewärtigen habe. Es wird hierauf angemessen ^funden, die Sache bis zum Frühjahre ruhen zu lassen. Inzwischen werde man dieimäumiMi der beid^Höchen Cronen, auch was sich mit dem Herzogen auß Saptwij, mit dem Pundt In Wallis, BischofBasel!, hauß Mcylandt vnd anderen dcrgleihen Höchen Orttcn hero sich zuetragen werde, mit mehretersehen vnd deine nach sich zue regulieren wüssen." Ibiä. Iii. 2<» I. (1000). Hinsichtlich desder Stadt Baden eingelangten Schreibens wegen des FestungSbaucö soll maii sehen, was zu thun seiwie allfällige Arreste und andere Gewalt von Seite Zürichs abzuwenden sein möchten. Absch. 90^. ^ 2<»2, (1060). Dem Ausschüsse der Stadt Baden, welcher über die unternommenen Befestig»»^arbeiten den sämmtlichen Vlll Orten Bericht geben zu dürfen wünschte, wird angerathen, einstweilen^auf zu verzichten, wozu dann Baden sich auch in der Hoffnung versteht, daß man es bei seinen Freiheitund Rechten schüzen werde. Absch. 905. g. (1660). Die katholischeil Orte eröffnen inst^

tionsgemäß, daß sie Willens seien, dem begonnenen Befestigungs- und Schloßban zu Baden gehörtFortgang zu verschaffen, da Baden gemäß habender Privilegien und als Reichsstadt dieß zu thun bcst^sei; allfälligen Hemmnissen ab Seiten Zürichs müßten sieäußerst ihres Vermögens" entgegenliefum Baden bei seinen Rechten und Befugnissen zu schüzen. Hierauf erwidert Zürich, daß es besserfjezt, wo alle Stände der Christenheit im Frieden leben, dieserunnöthigen Materie" wegen keinenanzufangen und sie für jezt ruhen zu lassen, um so mehr, als Baden selbst erklärt habe, es wolle ^Bau unterwcgen lassen ; Baden sei keine Reichsstadt; das Befcstigungörecht bcsizen gemäß des ^Friedensschlusses allein die Hauptstädte; das untere und obere Schloß zu Baden gehören nicht der Stfsondern den regierenden Orten. Nach Zürichs Abreise wird von den katholischen Orten ein Sch^'nach Zürich geschikt, das nach Lucern zu beantworten sei. Absch. 906. v>v. (1660). A»f ^

in verschiedenen Sessionen der katholischen Orte von der Stadt Badeil gestellte Gesuch um Schuz für "Rechte und um Rath, wie sie sich hinsichtlich der Befestigungöwerke zu verhalteil habe, wird ihr die ^snng ertheilt, sich an die allgemeine Session zu wenden, wo die Mehrheit sich für sie entscheiden, dietholischen Orte selbst mit Gefahr einer Ruptur sie unterstüzen werden. Nachdem von denZürichs, an die sich Baden dicßfalls auch gewendet hatte, eine völlig ungünstige und unfreundliche ^wort erfolgt ist, beschließen die katholischen Orte, von sich aus die Sache in gemeiner Session ffbringen, wie dieß denn auch geschehen ist. Itiiä. ktt'k. 2<»k5. (1660). Das Gesuch des Danieiim Hinterhofe zu Baden, um Entschädigung für die im Bauernkriege der Armee nach Messinge» ffgroßen Opfern geleisteten Fuhrdienste, wird den Obrigkeiten empfohlen. Iliisi. MW. 2«»«».Bezüglich des Festungöbaus sprach sich in der katholischeil Conferenz vom 25. Octobcr die Mehrheülängerer Erörterung dahin aus, daß die katholischen Orte durch treues Zusammenhalten in den allg0»^f.Tagsazungen ihre Stimmenmehrheit behaupten, in dieser ungünstigen Jahreszeit aber die Bau^fruhen lassen. (S. Absch. 911. u.). 2<»7. (1661). An dem Innern des Festungswerkes z»wird die Arbeit fortgesezt; die katholischen Orte werden die Berechtigung dazu gegenüber Zürich auf