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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden. 1317

hält man ilnn ni» so fester an der früher gefaßten Entscheidung. Absch. 267. e. 2 ttt. (1658).^ Conferenz der evangelischen Orte vom <6. October nimmt all rokervuänm, die Abstellung des Bc-^'huilgsbaiies zu Baden durchznseze». (S. Absch. 268. fi). 2^47. (1658). Stadtschreiber Bodmcr" Baden bringt an, daß der dortige Rath dem Ansuchen der Schiedorte, mit dem Bau bis zur künf-hcn Tagsaznng einzuhalten, unter der Bedingung zu entsprechen sich erboten habe, daß Zürich die auf den^üalzehiitcn der Stadt gelegte Haft aufhebe. Da Zürich jedoch ungeachtet eines schriftlichen Fürwortes^ Schiedorte dicß nicht gcthan habe, werden die katholischen Orte ersucht, den Schaden der Stadt ab-wenden. Absch. 272. d. 2^18. (1658). Ein Ausschuß der Stadt Baden bittet die katholischen re-

erzählt, wie die Schiedorte ans Antrieb Zürichs ihr erklärtmenn üe die Aufhebung des Arrestes bewirken wolle, so müsse sie ihre Bastion wieder in den alten»ad sszen; fix bedürfe ja keiner Festung, habe einen Schirmherr», sei keine Reichsstadt mehr; dem^' ^Friedensschluß gemäß dürfe bis PhilippSburg keine Festung gebaut werden. Die vier Orte rathcn,Schiedorten antworten: Auf ihr Wort vertrauend hätte Baden die Festungsarbeiten eingestellt;"u>l aber die Aufhebung des Arrests nicht erfolgt sei, werfe Baden solches in ihre Hände, in derdes » ^ Rechtes zu finden. Absch. 274. 8. 2 t» (1658). Auf Allbringen

^»dvogtS von Baden wird verordnet, daß das Amt Rohrdorf wie von Alters her in Kricgöläufen^ »ach Mellingen, sondern nach Baden gehören soll, die Fälle ausgenommen, wo Mellingen seines^»Aes bedarf, Baden aber nicht. Ibici. x- 2i?U. <1658). Zürich soll den Sequester gegen die(T ^ V»deu aufheben, diese dagegen die Bauarbeiten bis nach Entscheid der Schiedorte ruhen lassen.'Absch. 275. b.). 2«^. (1658). Hinsichtlich des BadcncrGebäus" will man den Obrigkeiten der»dvrte Begehren sowie das Anerbieten derer von Baden einbcrichten. Dabei glaubt Bern, Zürich die^ Arrestes anrathen zu sollen, um den Schiedorlen und den Papistischeu den Anlaß zu^ künftigen Taglcistung und zu Zuschicbuug aller Schuld der Bcrwirrung auf uns zu be->»>en. 277. c. 2t!2. (1659). Ueber den auf Güter der Stadt Baden gelegten Arrest ist

^ ^ rcfcrircn. Absch. 286. <1. 2Z3. (1659). Das Anerbieten des Prälaten von Wettingen,^ "K»te Anzahl" Wein vor einfallender Gefahr an gewisse Orte in Sicherheit bringen zu wollen, wird6»t zu zeitlicher Ausführung empfohlen. Absch. 282. f. 2»Ä. (1659). Auf Bericht,^ den Arrest gegen die Stadt Baden aufgehoben habe, wird in Antrag genommen, der Stadt

Baues halber auf künftiger Tagsaznng im Besten zu gedenken. Absch. 283. Z. 255.^ Mehrheit hätte gemäß Instruction der Stadt Baden die Fortsezung des Schanzcnbaueö er-dy ^^"»en; aber weil das Friedenswerk noch unvollendet ist, überläßt man jedem Orte, nach Er-Ul> ^ Umstände seine Ortöstimme der Stadt Baden zu übersenden. Absch. 284. x. 2St»^äfi BcfcstignttgSbau will man'dießmal nicht weiter eintreten, da andere wichtigere Ge-

^'»'liegen und weil man erwartet, daß Baden sein Versprechen, den Bau einzustellen, halten werde,^"^chlusse stimmen auch die Gesandten der evangelischen Schiedorte bei. Absch. 285. o.die ^ Antrag betreffend den Schanzenbau. (S. Absch. 286. o.). 2k5» (1659). Ueber

der von Baden werden die katholischen regierenden Orte mit Freiburg und Solothurn bei

dvn sich berathcn und der Stadt Baden Gelegenheit geben, ihre Sache bei diesem Anlasse selbst -

Absch. 289. p. 25» (1659). Dem Hauptmann Hans Peter von Roll zu Böllstein