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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1311
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Baden. ' Mi

ss//"' Kronenwirth Adam Tröndli eine Salznicderlage halte und Salz in die Eidgenosscn-

verkaufe, weßwegcn er denn auch zur Rede gestellt, von der österreichischen Regierung seine ihr da-eu eingereichten Mcmoriale mit spizigcn Auödrükc» übermittelt und um Verschonuug jener Hütten^"cht, von den regierenden Orten jedoch dieses Gesuch abgelehnt und das Ende Augusts als Termin^chnct wurde, bis zu welchem die Hütte» entfernt werden müssen. Absch. 727. s.

?>. Juden.

^ einige Gemeinden die Juden über des Landvogts crthciltes Geleit nicht

wollen, sie auch laut der Reform aus der Eidgcnosscuschaft verwiesen werden sollten,>voll ^ Vollendung des Umgangs der Landvogteibcsezung dicß nicht geschehen lassen

beschlossen, damit zuzuwarten, bis die Reihe wieder an Zürich komme. Absch. 251. ua.^ ' (1671), Hinsichtlich der Juden ist darauf zu halten, daß sie in der Grafschaft Baden wederHab/ ^ Häuser befizcn; auch soll der Landvogt nachschlagen, ob man ihnen immer zugelassen^ - Znisbricfe auf Grundstüke zu haben, was nach gegebenem Bericht nie geschehen ist, indem solche^ ^gleich wieder an Christen verhandelt wurden. Absch. 523. x.

1V Marchensachen.

u»d ^ ^ (^665). Die Untcrmarchung zwischen der Grafschaft Baden und dem Amte Knonau

^^'schen der Jurisdiction von Brcmgarten und dem Kellcramtc wird dem Sekelmeister Haab vonA> Landvogt Mohr von Lucern, dem Statthalter Brandenberg von Zug, dem Landvogt und den

1?<> Baden übertragen und dazu der 24. August a. Kal. nach Brcmgarten angcsczt. Absch.

^ ^ ^ 188. (1665). Landvogt Mohr und Statthalter Brandenberg, auf lczter Jahrrechnung mitbe/^"scheinigung der Märchen bei dem Jscnlaufcn und bei Zuffikon beauftragt, erstatten den Bericht,bestehe darin, ob der Kirchthurm zu Zuffikon oder der Marchstcin in der Thalachcri, welcheden Namen Wendelstein haben (mit welchem Nammen daß strhtige Markh angezcit wird"), die"eten^ ^ Marchenbrief von 1574 sei für den Kirchthurm günstiger. Den beiden Abgeord-

i» >, 'Vre Mühcwalt verdankt und die Sache zur Jnstructionsertheilung für nächste Jahrrechnung^schied genommen. Absch. 428. <z. 18?». (1666). In Untersuchung der hohen LandmarcheGrafschaft Baden und der Herrschaft Knonau in dem Kclleramt fanden die Abgeordneten^'sscht des Marchcnbriefs von 1471, daß nicht der große Stein in dem Thalaker, etwa eine Viertel-st ^ don Zuffikon, gegen Lunkhofcn hin, sondern der Glokcnthurm zu Zuffikon der rechte WendelsteinLandmarche zeige, was nun auch durch Erthcilung des Konsenses genehmigt und durch^ "^"6 oines dießfallsigen TranSfizcö an die beidseitigen Landmarchbriefe für alle Zukunft bekräftigt(l' ^ ^ In dem zwischen Zuffikon und Brcmgarten obwaltenden Gränz-

^ ' öoi welchem Zürich wegen der Herrschaft Knonau betheiligt erscheint, mögen die Amtleute mit') verhandeln und entscheiden, die Appellation vorbehalten. Absch. 475. u.