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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

II. Zehnten und Bodenzinse, Ehrschäze.

Art. !?>>.. (1654). Ucber die Natur aller Ehrschäze, welche die Lehenherrcu in der Grafsch^Badeil beziehen, soll der Landvogt sich nochmals erkundigen und dann den Befund einberichten, sof^sich die Lchenherren mit den Untcrthanen nicht gütlich vergleichen können. Absch. 12?. r Il»2 (165^Auf den Novalzehnten an einein Ort in der Ebene im Siggenthal wird zu Gunsten des Klosters ^Blasien als Zehntherrn verzichtet, ohne Nachtheil am Novalzehntenrecht in Hochwäldern. Uebcr ^Zchillcn zu Dachslern und Schöfflisdorf soll der Landvogt mit dem zürcherischen Obcrvogtc zu Regeltberg sich vergleichen. Absch. 290. u. u. v. II» t. (1659). Reeommandation des Gerichtöhcrrnzu Böllstein wegen ausstehenden Bodenzinses zu Mandach. (S. Absch. 901. x.). I?lt. (1662).Ablcgung seiner Amtörechilung verlangt Landvogt Blumcr Entscheid, ob ein bis auf wenige Jahresbezahlter EmdzinS von Dachslcrn im Zürichgebiet, ein Obstzins von einem Baumgartc» und ^Schilling Zehnteiigeld am Lägcrn laut Urbar einzuziehen seien. Zürich wird eingeladen, sich demcntgegenzusczen. Absch. 358. ». Ittü. (1664). Landschrciber Schindler berichtet, das; Bogtvon Ruderstetten dreizehn Jahre lang dem Kloster Wettingen den Zehnten Hinterhalten habe und, pe^torisch nach Baden citirt, nicht erschienen sei, weil die Herren von Brcmgarten es ihm nicht znla!^wollten, sie wären denn von dem Landvogt darum ersucht und der Koller von ihnen einvernommennach Baden gewiesen. Indem dieß die Gesandtschaften befremdet, empfehlen Uri und NidwaldcnObrigkeiten, der von Schwhz bereits ertheilten Ortsftimmc sich zu eonfirmiren. Absch. 4l5. 6. l^'(l665). Dem Bogt Hans Jakob Koller wird in Bezug auf den begangenen hohen Frevel die erbct^Ehrcnbcwahrung zugestanden, sowie, daß ihn die Stadt Brcmgarten weder an Ehre, Gut noch EntscZ^'seines Amtes anlangen möge. Absch. 420. tili. Ii»7. (1676). Wenn Hochrütincn angebaut wc>^gehören herkömmlicher Weise die drei ersten Jabrcözchnten oder Zehntcnräube der hohen Obrigkeit.authentische Briefe und Siegel für seine Ansprüche darauf bcstzt, soll sie erweisen, iiameiltlich derzu Baden, die Stift Muri, die Propstci Kliugnan und gewisse Pfarrer. Absch. 650. Kleie. I!»8. (lb^Entgegen der Ansprache des Spitals zu Baden auf den Neugcreutzehntcn im ganzen Rordorfcrund der Stift Zurzach auf Ncugercutzehnten zu Würcnlingcn und Endingcn behauptet das Landve/amt, daß von jeher, wo nicht speeiell das Gegcnlhcil docnmcntarisch erwiesen sei, die ersten dreider hohen Obrigkeit zustehen. Absch. 673. uu.

12. Zölle, Geleits- und Weggelder; Handel und Verkehr; Markte; Strafft

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Art. Illil. (1649). Auch die Geistlichen sind das Geleit zu geben schuldig; weil aber da>'fin den Geleitötafeln Erläuterung mangelt, wird ein Ausschuß beauftragt, die Cache vorzunehmen.10. r. 2M». (1650). Es ist darauf zu sehen, daß mit Glimpf und ohne llngclcgenhcit in der ^schaft Baden ein Umgeld auf den Wci», der ausgeschenkt wird, eingeführt werde; dagegen wird a» ^in verschiedenen Gegenden ungleichenSinnh" nicht geändert. Absch. 27. ng. 2«I. (1653).Hausen klagt über den seit einigen Jahren erhöhten Stadtzoll zu Baden. Da jener Zoll der Stadtgehört, der GelcitSzoll aber seit den Zeiten der Landvögte Füßti und Sounenbcrg unverändertist. wird die Sache auf die künftige Tagsazung verschoben. Absch. 94. k. - 2l»2. (1653). D" ^Nachtheil der Zurzacher Messe eilt neuer Jahrmarkt in Waldöhut eingerichtet worden ist, so wirb "