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Baden.
frei sein sollen, ermangelt der obrigkeitlichen Ratification. Alt-Landvogt Blumer, zur Verantwortecitirt, erscheint nicht, schiebt aber die Schuld auf die Amtleute, von denen jedoch keiner mehr vorhatist. Einstweilen soll nun den unterdessen verfallenen Abzügen nachgefragt werden, bis die Untcrtha»"zu Leuggern ihres gebührenden Kostens, so sie des Briefs halben gehabt, wieder refundirt werden.nach Befund der Dinge soll dann später von der Sache gesprochen werden. Absch. 727. r.
8. Polizeisachen.
Art. 174. (1666). Um der Unordnung der Fischerei in der Limmat zu begegnen, bleibt ^Amtleuten überlassen, durch ein Mandat oder auf sonst geeignete Weise Verbesserung herbeizufüh^Absch. <1-12. uu. — .175. (1666). Der zwischen den Meistern des Sattlerhandwerks der Städteder Landschaft der Grafschaft Baden gemachten Erkanntniß, daß die Unterthauen in den Gemeinde» ^Städten auch Sattler halten und stören lassen dürfen, verweigert Zürich die Zustimmung und will ^Handwerksbrauch bestehen lassen. UM. vv. — I 7<1. (1669). Verordnung über Vichwährschast^(S. Absch. 496. p ). — 177. (1669). Auf die entstandene Frage, welches die vier Hauptmängel ^Pferde seien, derentwegen namentlich auf den Zurzacher Märkten viel Streit entstehe, wird erkennt -Hauptmängel sind kollerisch. rizig oder hauptwürdig. dämpfig oder bauchstößig, und faul. Auf ^Mängel hin mag ein Pferd zurükgcgeben werden. Idiä. g. — 1.78. (1671). Auf Klage deraus der Bettlerweid, daß der GcrichtSherr Zwcyer von Klingnau durch Errichtung einer neuen Tav^zu Obcrendingen ihrer alten Taverne um so größer» Schaden bringe, da sie unlängst das HauS ue^'baut habe, wird billig erachtet, daß der daselbst das Tavcrncnrecht prätendircnde GcrichtSherr diese ^Taverne gelten lasse, Brief darum gebe und von der neuen Taverne abstehe. Absch. 523. U. — ^(1673). Dem Hans Mciß von Zürich und seiner Gemahlin, die gewisser Ursachen halber vonweggezogen sind und nun ein Auslieferungöbegehren befürchten, soll der Laudvogt sichern Aufenthaltder Grafschaft Baden gewähren, nicht ohne Befehl der V Orte dieselben an Zürich ausliefern, doch >ltrathen, einen bessern Aufenthaltsort zu wählen als Zurzach. Absch. 556. k. — 181». (1675). Dervon Bernau sucht Hilfe gegen seine rebellischen Unterthanen. (S. Absch. 618. k.). — 184. (l^Die frechen, unnüzen, verdorbenen Gesellen, welche immer dem Oberamt nachlaufen, um ihre Nach^ohne Grund zu „verspickcn", sollen von dem Laudvogt ungehört abgewiesen, auch auf dem ZurjtMarkt keine solchen als Spione gebraucht werden. Absch. 622. oo. — 582, (1676). Um dem drohe'^Holzmaugel vorzubeugen wird verordnet, daß umgehauene oder vom Winde niedergeworfene Waldu>^
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nicht in Aker verwandelt, sondern gegen das Vieh eingehegt werden sollen, bis das junge Holzmehr vom Vieh „übertrieben" werden möge. Absch. 656. imiun.— 185. (1676). Neue Ehehaften
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nur von der hohen Obrigkeit bewilligt werden. Idiä. nun. — 184. (1680) Der Großprior vonnenberg, Comthur zu Leuggern, läßt anbringen, wie während des Kriegs von den Eidgenossen denvon WaldShut und ihrer Nachbarschaft jenseits des Rheins bewilligt worden sei, am diesseitigen lM ^dem WirthShause zur Jüppcn Hütten aufzurichten, um Weiber und Kinder dahin in Sicherheit bn^zu können, diese Hütten nun aber von allerlei Strolchcngesindel als Untcrschlauf benuzt werdenher wieder entfernt werden sollten, um so eher, weil der Kronenwirth zu WaldShut daselbst eine ^Wirtschaft eingerichtet habe, zum Nachtheil genannten WirthshauseS. Von anderer Seite war bell