Baden. 1309
^ aus ihren „Ehfaden" weggezogen wird, abzugsfrei sei, auch den Abzug von dem Gute nicht schuldig^fein, der Grafschaft Baden erbsweise oder sonst ziehe. Im Allgemeinen ist man der
" >cht, daß sie wie andere Städte der Grafschaft dazu Pflichtig sei; indessen wird eine ablehnendeapplication in den Abschied genommen. Die Auflage für die Raubthicre, den Jägern gebörig, sollasterstuhl wie andere Städte leisten und nicht davon befreit sein, wie es vermeint. Absch. 327. ü.—^ ' (1063). Nach dem Tode des Prädicantcn Stcincggcr zu GcbcnSdorf gab Bern als Collator zu^ Frage Veranlaftnng, ob die Priester und Prädicanten abzugöfrci seien. Man erinnert sich aber einesgemachten Abschieds, laut welchem Niemand abzugsfrei sei, als wer seine Exemtion mit Brief undweisen Daher wird nach bisher innegehaltener Uebung und frischen Exempcln gefun-
daß die Erben des erstgenannten Priesters den Abzug bezahlen sollen, es wäre denn, daß von Seiteinnerhalb Jahresfrist eine genügende formalischc Exceptio» für Gcbensdorf erbracht würde. Absch.der (1672). In den Abschied, daß die Erben des Prädieanten Kaiscrhscn zu Brugg,
/ früher in Gcbensdorf war und dort liegendes und verbrieftes Gut besaß, den Abzug davon zu ent-^ ^'verweigern. Zürich und Bern behaupten, von dergleichen Pfarrhcrrcn, die bald da, bald dort Pfrün-' habe,,, Abzug zu nehmen sei nicht Uebung; die katholischen Orte aber behaupten das Gcgenthcil inig die Pfarrer beider Confcsstonen, soweit es ihr Privatgnt betreffe; dieß könne durch unzählige
erwiesen werden. Absch. 546. 66. — >71», (l673). Nachdem alt-Ammann HanS Wiederkehrejnc Mühle in Baden gekauft und zwar die Kaufsumme „vcrabzuget", aber vor einem JahreFall^" regierenden Orten die Vergünstigung erlangt hatte, des Abzugs von der übrigen Habe aus dentun, ^ ^ Mühle nur repariere, dann wieder verkaufe und sich nach Dictikon zurükbcgebe, bisdea, ^^^"dcn Jahre überhoben zu bleiben, bei einigen der regierenden Orte vorgegeben hat, es sei ihm^ ^hst worden, ohne Abzug zu zahlen als Ansaß in Baden zu wohnen, wogegen der Landvogt nunfliie Abzug fordere, wird wegen mangelnder Instruction einiger Orte dem Wiederkehr noch
H . „^^lion von einem Jahr eingeräumt, in der Meinung, daß bei wirklicher Erlegung des Abzugs diejeztrcgierendcn Landvogte zukomme. Absch. 562. p. — 171. (1674). Die Gesandtschaften^"^'»etion ^ einer Vereinbarung mitbringen, wie es mit dem Abzüge zu halten sei, wenn Leute'licl ^ Grafschaft Baden in das Gebiet von Zürich oder Bern oder umgekehrt Heirathen und died°r Zubern; angetragen wird, daß es damit zu halten sei wie bei solchen, die ihre Religion schon^>ieb^ ^"berung des Wohnorts geändert haben, nämlich daß sie vom Abzug frei sein sollen, laut Ab-^>>th " Absch. 585. p. — 172. (1675). Hans Konrad Heidegger von Zürich, Bestzer der Mühle indcrk Kupferschmiede und damit verbundener Güter, hatte dieses Bcstzthum an einen Zürcher
weigert nun den vom Landvogte geforderten Abzug. Es frägt sich also, ob, weil der Kaus-kest ^''rich von etiler Hand in die andere gebt, kein Abzug in Baden bezahlt werden soll, oder ob Heidegger,l)a) Birineiisdorfcr Amt als Eingesessener Bürgcrholz bezogen und zu Zeiten in Linth gewohntH>>ri<i^ ^"blung Abzugs verpflichtet sei. Obwohl die Mehrzahl Stimmen (entgegen der Ansicht^ ^age bejaht, wird die Sache doch an die Obern zur Instruction auf nächste Tagsazung ge-^ges.622. M. — 1751 (1680). Der von Landvogt Blnmcr 1662 mit dem Junker von Bernau^je» ^ Vertrag, laut welchem die Angehörigen der regierenden Orte im Kirchspiel Lcuggern und^cn des Junkers von Bernau zu Lcibstadt unter dem Bach und Schwaderloch rcciprocirlich abzugs-