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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

7. Abzug.

Art. 157 (1649). Die Frage, ob von der Hinterlassenschaft des ComthnrS des Johanniter-Ordens der Abzug gefordert werden solle, wird in den Abschied genommen, da der Reeeptor des Orde»Sauf die Privilegien dcö Ordens sich beruft, während die Roll'schcn Erben als zu den regierenden Orte»gehörig nichts schuldig zu sei» vermeinen. Absch. l<1. g. I»». (1649). Laut Abschied von 16^wird in der Grasschaft der Abzüge halber das Gegeurccht gehalten. Ibid. s. Itktt (1651). Da beiUntersuchung über die auö der Hinterlassenschaft des Comthurs zu Leuggern herrührende Erbschaft Onichts gezeigt hat, das anderswohin gezogen wurde als in den Johannitcr-Orden, dieser aber sich abzug^frei glaubt, fällt dieses Ergebniß in den Abschied. Absch. 46. u. Kitt. (1651). Nachdem unterBeistand des Landammaiins Pcregrin Zweher von Uri die Berwandten des verstorbenen Comthurö Jo^Ludwig von Roll zu Leuggern und Klinguau durch K. Emanuel Bcßler und Joh. Anton Püntiner er-wiesen hatten, daß der Comthur ohne Testament gestorben, somit seine Hinterlassenschaft an den Joha»niter-Ordcn gefallen sei, die Roll'schcn Verwandten auch von dem Großballeh Metternich die Hinter"lasscnschaft um eine Summe Geldes und gegen Ucbernahme der Passiven an sich gelöst hatten, wurde,in Betracht, daß der Johanniter-Ordcn laut den vom päpstlichen Nuntius vorgezeigten Vcrkommniss^und Briefen abzugöfrci sei, auf die Abzugsforderung für den vorliegenden Fall verzichtet. doch für d>cZukunft in Frage gestellt, ob mit Hinsicht auf die Kosten, mit welchen der Orden noch jüngst der Herr'schaft Venedig gegen den Erbfeind der Christenheit behilflich gewesen sei, die Abzugsfreiheit deö Ordc»^anerkannt werden solle. Absch. 52. i. KK (1652). Da die zwischen der Grafschaft Baden n»ddem Amte Schenkenberg vorgeblich bestehende Abzugsbefreiung den Obrigkeiten beider Thcile Nachth^bringt, wird an Bern der Autrag gestellt, seine Gesandten auf nächsten Tag zur Vereinbarung zustruiren, daß von allem weggezogenen Gute gegenseitig der Abzug geleistet und unterdessen der Bett^obschwcbender Fälle zurükbehalten werden solle. Absch. 72. p. K »2. (1653). Obschon laut Mc^'hcitsbcschluß von allem aus der Grafschaft Baden wegziehenden Gut der Abzug geleistet werden soll,dennoch über die Frage, ob verfangenes Gut eine Ausnahme mache, aus dem Tage zu Zug in Bcrathu»Sgetreten werden. Schwyz und GlaruS beharren jedoch auf der Forderung des Abzugs von dem a>0Leuggern weggezogenen Gute. Absch. 103. c>. K«5t (1655). Der abtretende Landvogt Schundangewiesen, wegen der Abzüge, die in das Scheukcnberger Amt aus der Grafschaft Baden gefallenlaut dem Abschiede von Zug zu verfahren, es wäre denn, daß der Obervogt von Schenkenberg etw^anderes erweisen könnte. Absch. 146. m. Kit (1656). Nachdem schon früher bei Anlaß der vo"Comthur Roll herrührenden Verlassenschaft von der Mehrheit der Stände die Erklärung abgegebenden war, daß man den Johanniter-Orden um keinen Abzug anfordern wolle, Schwhz aber auf der st"''derung beharrt, wird diese Erklärung von Schwhz in den Abschied genommen. Absch. 186. ä.(1658). Die Abzugsfreihcit der Stadt Brugg erstrckt sich laut Abschied von 1614 nicht auf die ga>^Grafschaft, sondern nur auf die Stadt Baden. Absch. 251. dd. Kitt. (1659). Ob man von d0'Bewohnern von Leibstadt unter dem Bach auf österreichischem Boden 10 oder 5 Proccnt Abzug uch»'^wolle, soll, mit Hinsicht auf ihre Pfarrgcnössigkeit in Leuggern , von dem Laudvogt mit dem JunkerBernau in Bcrathung gcnommeu, doch jedenfalls dabei das Gegeurccht beobachtet werden. Absch. 290. ! Itt7 (166l). Die Stadt Kaiscrstuhl meinte, weil sie von demjenigen Gut, das auö ihrer