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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden. 1307

Endung, daß die Priorität der auf der Herrschaft versicherten Schuldforderuugen gemäß alter Rechts-übung der Grafschaft Baden ermittelt werden müsse. appellircn daher an die Obrigkeiten der regierenden^e. Es wird deßwegen besonders zu Händen Uri's die Erlänlcrung in den Abschied gesezt, die Mei-nung s^ daß die Roll'schen Erben, wenn sie die Herrschaft Böttstcin nicht übernehmen wollen, auch nichtverpflichtet seien, die Schulden zu bezahlen. Absch. 697. u.

<». Leibeigenschaft und Fall.

Art. IM. (1654). Da sich einige Gemeinden der Grafschaft Baden anerbieten, gegen Erlaß desFalles dem Landvogt jährlich ein Gewisses zusammenstenern zu wolle», so soll der Laudvogt sich dießfalls"äher erkundige» und dann berichten. Absch. 122. k. Ik!« (1654). Da die Lcibherrcn die Eigen-last auskaufen zu lassen geneigt sind, soll der Landvogt die Untcrthanen davon in Kenntniß sczcn, da->»>t die Leibeigenen sich darüber erklären können Der Erfolg ist nach Zürich zu berichte». IlM. 8.^ > (1660). Ein Ausschuß des Flekleins Fistbach bringt vor, wie über Menschengedenken hinaus vonder hohen Obrigkeit daselbst kein Fall eingefordert worden sei, woraus gefolgert werden müsse, daß ihreAltvordern davon befreit gewesen seien und sie nun solche Freiheit verbrieft zu besizen wünschen. Dawirklich die Protokolle von stebenzig und mehr Jahren her vom Bezüge des Falls in Fisibach nichts ent-ölten, wird dem Gesuche mit dem Borbehalte entsprochen, daß, wenn das Gegentheil erscheine, das Zu-^ständniß ungültig sei. Absch. 906. uu. I S2. (1662). Die Leibeigenen mögen sich frcikaufen; so-ln die Leibherrcn solches nicht gestatten wollen, sind die Leibeigenen nicht mehr zum Todfall pflichtig.^'»nerhin dürfen die Leibherren und nieder» Gerichtsherrcn den Todfall nicht höher ansezen als derlndvogt. Absch. 958. t. I»3 (1669). Mit Bezug auf den die Leibfällc betreffenden vorjährigenSchluß wünschen die Gemeinden Zurzach und Klingnau die Leibfällc auszukaufen. Da laut Bericht^ Amtleute auch die übrigen Aemter dazu geneigt sind und durch den AuSkauf der Obrigkeit viel NuzenSachsen ,,d die Regierung erleichtert würde, sollen die Amtleute nachschlagen und berichten, was bislin die Leibfällc ertragen haben und was jedes Amt zu zahlen anerbiete. Absch. 979. 7. ItlAtl666). Auf die Bitte der Aemter Klingnau und Zurzach, daß der Loskauf der Leibfälle bewilligt werde,^bält der Landvogt mit den Amtleuten den Auftrag, ein Project über Loskauf der Leibfällc in der ganzenGrafschaft anzufertigen, und die Obrigkeiten werden eingeladen, die Gesandtschaften auf künftige Tag-^ug wit Vollmachten zu versehen. Absch. 494. k. (1666). Dieweil dargethan worden

' daß der AuSkauf der Leibfälle in der Grafschaft Baden den Obrigkeiten nüzlich, den UntcrthanenRuhe und den Amtleuten zur Facilitirung ihrer Verwaltung gereiche, haben wir auf inständiges Än-gste» eines Ausschusses und der acht Untervögte aller Aemter und Gemeinden der Grafschaft Badenche» confirmirt und bestätigt, mit dem Bedinge, daß jedem Amt Siegel und Briefe sollen mitgethcilt. rn, daß dieser Auskauf ewig gelten solle, es beliebe dann der Obrigkeit auf der Untcrthanen Ver-^ "si die Sache abzuändern und in den alten Stand zu sczcn. Der jährliche Fallzins soll von den'"lern dem Landvogt eingehändigt und von diesem voll in Rechnung gebracht werden. Absch. 442. i.

(1666). Die Gerichtsherren sollen sich bezüglich des Auskaufs der Leibeigenschaft mit fünf"^en für die Person begnügen. Ibiä. I.