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Baden.
nicht ohne ihr Vorwissen aus dem Arrest zu lassen. (S. Absch. 360. o.). — 1t« (1662). Der Salz-arrcst zu Klingnau kommt abermals zur Sprache. (S. Absch. 372. ä.). — 14« (1663). Alt-Land-vogt Amrhyn legt vom Cardinal zu Hessen, oberstem Meister des Johanniter-Ordeus in deutschen Lan-den, ein Schreiben mit zwei Beilagen vor, enthaltend die Vorstellung, daß die adelichc Roll'sche Ver-wandtschaft zu Uri für ein von dem Comthur Ludwig von Roll dem Hause Leuggern schuldig gewordenesCapital von 6000 Gulden zwar Anweisung an den Landgrafen von Sulz gegeben habe, die Schuld jedochnicht erhältlich sei, nun aber weder die Roll'sche Verwandtschaft überhaupt, noch auch die im Lande woh-nenden, in der Schuldverschreibung mitunterzeichneten Herren Hauptmann Jost und Hauptmann Ludwigvon Roll zu Bernau den Gerichtsstand der Schuldcontrahirung anerkennen, sondern nur in Uri Antwortgeben wollen. Da Uri selbst Recht und Billigkeit zusichert, werden die Kläger dahin gewiesen, um stmehr, da denen von Roll bereits früher dießfallstge Ortsstimmen ertheilt worden waren Absch. 379.— 141. (1666). Auf das Begehren des Bischofs von Constanz, daß der zur Sicherung von etwa lWGulden auf das Eigcnthum des gewesenen Pfarrers Büelmann zu Ehreudingcn gelegte Arrest aufgc-hoben werde, hat man allseitig sich erklärt, in die kirchliche Immunität keineswegs Eingriffe machen, da-gegen mit Aushebung des Arrestes bis zur Jahrrechnung warten, oder, wenn der Nuntius für die Koste»Sicherheit leiste, den Arrest sogleich aufheben zu wollen, jedoch ohne Präjudiz. Absch. -140. o. —(1673). In der Angelegenheit zwischen den Roll'schen Erben und dem Prälaten von St. Blasien sollte»die Orte den Landvogt zur Ezecution mahnen. Absch. 575. g. — Z43 (1674). Solothurn und Bastkverlangen Aufhebung des Arrestes, welcher in der Grafschaft Baden auf Salz der Salzhändlcr Burk-hard von Basel und Buch von Solothurn gelegt worden. (S. Absch. 583. g.). — 144. (167H !Gleiches Geschäft. (S. Absch. 585. n.). - 14». (1674). Ebenfalls. (S. Absch. 589. n.). - 14«. (167ö> sAuf Bericht des Landvogtö an die katholischen Orte, daß Heinrich Frei von Ehreudingcn, als er Zi»^früchte nach Zürich geführt, daselbst verhaftet worden sei, wird nach Zürich geschrieben, eine solche 2N'Handlung sei gegen eidgenössisches Herkommen; denn Frei habe nicht gewußt, was sein Principal vor- ^habe, indem er bei Nacht mit seiner aufgegebenen Waare abgefahren, er aber einer violatic» torritorii >»"so weniger sich schuldig gemacht habe, nachdem die hinter ihnen gesessenen Creditoren ihren Schuldner u»ddessen Bürgen angelangt und von Herrn Rüegg für die Creditoren genügende Zahlungsmittel übersätworden seien u. f. w. Wenn man von violatio torritorii reden wolle, mögen die Zürcher um einigezurükdenken, was ihre eigenen Unterthanen auf anderer Botmäßigkeit für Insolenzen verübt haben u. s- ^Dieses Schreiben soll durch einen der Oberamtleute nach Zürich überbracht und Freilassung des Gest'^gencn gefordert werden. Absch. 662. o. — 147. (1676). (Katholische Orte). Da Zürich wegen ^Frei, der dem Herrn Rüegg um Lohn sein Mobiliar von Stadel nach Baden geführt hat, auf daö ^gangene Schreiben nicht geantwortet hat und es erst dem Untervogt Schnorf gelungen ist, im Namen dc>Verwandtschast, gegen Bezahlung von 100 Gulden Strafe und (neben 150 Gulden, die dem Rüegg ^halbjährliche Pfrund aufgerechnet worden) 439 Gld. Kosten ihn aus dem Arrest zu lösen, soll dieses »"'gebührliche Versahren auf nächster badischer Zusammenkunft der Zürcher Gesandtschaft vorgehaltenden. Absch. 663. n. — 14«. (1678). Die Erben des Joh. Peter von Roll, Herrn zu Böttstein, L»»^ammannö zu Uri, gegenüber dem Käufer dieser Herrschaft, Hauptmann Hug Ludwig Reding vonegg. Landvogt der Grafschaft Toggenburg, gestüzt auf das Ergebniß, daß die auf der Herrschaft lastet"Schulden den Werth und Erlös übersteigen, machen gegen daö vom Shndicat gefällte Urthcil die 6^'