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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

Nuntius die Ehescheidung ausgesprochen werden. Würde aber der Nuntius darauf bestehen, daß ^Anna in Person vor ihm zu Lueern erscheine, soll der Landvogt sie mit Güte oder Gewalt dahin liefet»Absch. 436. x. I??». (1670). (Zürich und Bern allein). Als Landvogt Roll den Heinrich La»Svon Würenlos mit einer Geldstrafe belegt, weil er wider die Obrigkeit und die Kundschaft geredet hatte,es sei dem Joggli Weiß von Heiteröbcrg Unrecht geschehen, und er nach vielem Hin- und Herlaufen ^Buße nicht bezahlen konnte, stckte ihn der Landvogt bei großer Kälte in das Gefängniß. Damit er rBerfriere, ließ ihm die Frau des Landvogts mehr Stroh und eine Dcke geben; der Kanzler von Wettingslegte ebenfalls sein Fürwort ein und versprach gegen Freilassung des armen Tropfs in zehn Tagen ^Buße für ihn zu entrichten; aber der Landvogt gab ihn erst frei, nachdem die Buße endlich bezahlt >va»Einige Zeit nachher erkrankte der Mann. Ungeachtet der Schcrer seine Füße in warmes Wasser tauchtließ, wollte das Blut aus einer geöffneten Ader nicht fließen. Dann starb er und derPöffel" mu^maßte, daß die Gefangenschaft Ursache davon sei. So erzählte der Kanzler von Wettingen vor offc»^Session. Daher wurde dem Landvogt wegen solch' harter Procednr großes Mißfallen bezeugt und'seine noch übrige Regierungszeit gebührende Sanftmut!) und Bescheidenheit empfohlen. Absch. 506. D 12V (1672). Wegen Demolirung des Thurms oder Gemäuers zu Zuffikon (so die Reichßst'^berüehrt") ist durch Landschreiber Schindler angebracht worden, daß die Zurlaubcn'schcn hiegegen pr»^stiren und Schadenscrsazforderuug androhen. Man wird den Landvogt bei dem dicßfalls zu Baden ^faßten Beschlüsse manuteuiren. Absch. 553. o. 121. (1674). Die Streitigkeit zwischen den ^ !meinden Würenlingen und Endingen bleibt eingestellt und der Landvogt wird eingeladen, mit wcitc^Proceduren einzuhalten bis zu einer folgenden Tagsazung. Absch. 605. o. 122. (1675). Auf ^Klage deö Landvogts Schorns, gewesenen Vogts und Beistandes der Gemeinde Würenlingen gegen ^Gemeinde Endingen, daß er von der Gemeinde Würenlingen seine aufgelaufenen Unkosten nicht t> ,langen möge, entschuldigen sich die Abgeordneten der leztern Gemeinde, Steucrmeicr Hans BächliHans Meher, damit, daß die Gemeinde sich zu der Schuld von 2l00 bis 2200 Gulden, um welch» ^Landvogt Rechnung gegeben habe, bekenne, daß er aber darüber hinaus noch eine namhafte Su»>^!fordere, die nicht specificirt sei, sie selbst übrigens keine Vollmacht haben, in eine rechtliche Vcrhandl»^sich einzulassen. Sie werden daher angewiesen, die verrechnete Summe zu bezahlen; über dassoll zu Baden nach Billigkeit verhandelt werden. Absch. 631. l. 121 (1676). Der Landvogt ^Vorsorgen, daß die Weiber ihr zugebrachtes Gut rechtzeitig versichern lassen, ansonst sie bei AusfällenMänner kein besseres Recht haben würden als andere Gläubiger. Absch. 650. III. 12 l (ll>^Den evangelischen Gemeindsgenossen von Unterendingen werden an die im Streitbandcl mit Würcnli»^aufgelaufenen großen Unkosten, woran jene bereits 1000 Gulden entrichtet haben, zu Erleichterung ^Armen 150 Gulden beigesteuert. Absch. 689. g.

». Schuld- und Forderungssachen; Arreste.

Art. 12kk (1649). Auf Antrag Solothurnö wird der Landvogt von Baden beauftragt,Prälaten zu St. Blasien nachdrüklich zu instnuiren, daß er seine Crcditorcn, die auf seine Güter i" ^Landvogtei Baden Pfandschaft haben, einstweilen der Zinse halber zufrieden stelle, bis die FriedensZiehung bestimmtere Anweisung gebe. Absch. 20. Z. 12«. (1650). Frage der ArrestlegungSt. blaflschen Bestzungen in der Grasschaft Baden. (S. Absch. 34. t.) 127. (1651). Arrests