Baden. 1303
^velt haben. In den Abschied. Absch. 358. v. — ,08. (1672). Die Frage des Landvogtö an dieAgierenden katholischen Orte, ob er von Amtes wegen verpflichtet sei, streitige Eheleute der andern Re-vor das Chorgericht zu Zürich zu weise», wird, da der Vertrag von 1632 nur aus Thurgau undEinthal geht, verneint und ihm alles Ernstes befohlen, jene Ucbung nicht in die Grafschaft Badenschleichen zu lassen. Absch. 546. xx. — ,00. (1674). Die Anfrage des LandschreibcrS Schindler,etlva ^ Fertigung cineö Gutes von Hauptmann Stapfer begangene Defraudation im Betrage vona 766 Gulden zur Bestrafung dem Niedcrgerichtc zugewiesen oder direkt vor das Landvogteiamt ge-^ " werden soll, wird in lcztcrm Sinne beantwortet, in der Meinung jedoch, wenn von dem bischöf-) ^onstanzjschcn Amtmann gerechte Einsprache erhoben werde, man keine Schwierigkeiten in den Wegwolle. Absch. 666. o. — ,10. (1676). Wenn bei einem streitigen Ehcversprcchcn die präten-wiide Partei das Recht vor dem Chorgcricht in Zürich vorschlägt, die Gegenpartei aber freiwillig zu-' t und es sich nur noch um etwelche Kosten handelt, so fragt sich, ob alsdann auch noch das ge-' ^ Chorgcricht die compctente Behörde in dieser Sache sei. Diese Frage wird in den Abschied ge-Absch. 713. nn.
Ä. Rechts- und Gerichtssachen.
(1649). Der Landvogt von Baden soll wegen der vom Bischof von Konstanz dem^ Tschudi von Wasserstelz zugestellten Citation berichte». Absch. 2. ll. — 1 ,2. (1652). Als jüngstHütf^ Wettingcn von einem Bauern gegen 56 Stük Früchte jährlichen BodcnzinscS einen Hof zuÜ>wrd^ ^'"lauschte, widcrsezten sich die evangelischen Hüttikcr diesem Tausche. ES kam dann mit Ab-b>cstr'^" Hüttikon zu Tätlichkeiten und zu Beleidigungen gegen den Landvogt. Da bei
By/ ^"^duung namentlich Hauptmann Schlarter von Otelftngen bethätigt war, so soll Schlattcr nach^ soll' ^ Ausbleibens in Contnmaz vernrthcilt werden. Die Hüttikcr betreffend,
^ Sache, da sie sich seitdem den Befehlen des Landvogtö unterzogen haben, mit Milde abgethansta ^bsch. 69. o. — ,,H. (1652). Die Gesandtschaften werden mündlich berichten, waö auf An-^ Zürich dem Landvogt von Baden wegen Tägerfcldcn und Hüttikon geschrieben worden ist. Absch.
I (1655). Zürich beschwert sich wegen des zwischen dem Kloster Fahr und den Gemein-de» »^>kon und Schlieren ergangenen UrthcilS. (S. Absch. 146. bin). — ,,S. (1661). Hans Peteriu Böllstein soll das im Jahr 1657 von dem Urncr Fünfzehncrgcricht ausgesprochene Urtheil,gel» bor den landvögtlichen Stab nach Baden ziehen will, abschriftlich an die Obrigkeiten selbst'»lassen. (S. Absch. 319. k.). — ,10. (1661). Uri thcilt abschriftlich das vom Fünfzehnergerichtscheu Sache gefällte Urtheil mit. Absch. 322.. m. — ,,7. (1665). Landschrciber Barthol.sth» ^ bringt an, in was Ungleichheit die vor einiger Zeit in des Vogts Keßler Action ertheiltcn Orts-lz» " bestehen w., und beklagt sich über die gegen ihn und die übrigen Amtleute ausgestreuten Ver-. 'Pen, als wäre die Erkanntniß nicht nach den Ortsstimmen ausgefertigt worden. (S. Absch. 429. k.)^ ' (1666). Ueber den sechözchn- oder mehrjährigen Matrimonialstreit zwischen Anna Fosscr vonGrafschaft Baden, BirmenSdorfer Llmtcö, und Hanö Seiler von Wohlcnöwhl in demLucern dem Nuntius proponiren, es möchten endlich die von den Eltern der Anna testa-berordnetcn piu loßtllu aufgehoben, das Gut wieder in daö Zürcher Gebiet, woher es gekommen,ücstkllt oder zu Händen des FiScuS gezogen und also die natürliche Erbin desselben beraubt, vom