1302 Baden.
es sich hier nicht darum handle, von wo die Kugel abgeschossen worden sei, sondern wo sie eingcschla^habe. Diesen Beschwcrdepunkten ließ der Abt entgegensezen: l) Das Gotteshaus besize im Amte Dieti^auch den Wildbann; in den Gemeinden Wettingcn und Würenlos aber sei kein Hoch- und Fröhndsondern nur Privatwaldung, so daß das Gottcshans hier als Pfarrherr den Neugcrcutzehnten bezieh
3) die Öffnung des von König Rudolph von Habsburg erkauften Gerichts Schlieren sage, „was ^
Urtheil gestoßen würde zu Schlieren, die soll man ziehen gen Dietikon; wird sie da stößig, so sollsie ziehen gen Wettingen in das Kloster vor den Abt"; somit sei das Appellationörecht altes Recht,
Scheltungen, welche bei solchen Appellationsverhandlungen im Gotteöhause zwischen den Parteien ^
fallen, seien auch laut den FreiheitSbricfen inuerhalb des Gotteshauses zu richten; 3) durch die Apff
lation in daö Gotteshaus werde, wenn auch wie bei andern Untergerichten ein Gulden Appellationsg^
bezahlt werde, dennoch durch den geringem Kosten der größere abgewendet, so daß die Unterthaucn kei^Grund hätten, sich darüber zu beschweren; 4) wenn unerlaubt sein sollte, ausstehende Forderungen d"''Arbeit abverdienen zu lassen, müßte man auf Bezahlung ganz verzichten; 5) sei die Schreibtaxe et^hoch gestellt, so sei dafür daö Siegelgeld um so leichter; ti) dem hochobrigkeitlichen Untcrvogt oder St^meier werde nicht verwehrt, den Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, obwohl derselbe üblicher Weisesden ordinären Jahrgerichten und Kaufgerichtötagcn beigewohnt habe; 7) der Fischer habe durch seine"Warnungen mit Troz und Schmähung erwidernde Hartnäkigkeit den durch krankhaften Zustand reizb"^Schreiber zum Schusse veranlaßt; der Schuß sei aus des Schreibers Wohnung im Gotteshaus« auf
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Thcil des Flusses gezielt worden, wo das Gotteshaus die Fischenz habe. — Hierauf wurde geurtheilt- ^züglich t), das Gotteshaus habe das Recht des Neugercutzehntens; 3) und 3), weil schon früher in ^Abschied genommen, seien wieder in den Abschied zu sezen; 4) das Gotteshaus sei bei seinen Gercchtigk"'zu belassen, möge aber mehr die Barmherzigkeit als das strenge Recht üben; auf 5) und ti) nicht einzutt"
weil es an genauem Angaben fehle; 7) es möge wegen der Kränklichkeit des Schreibers Nachsicht bew^werden, doch mit dem Borbehalte, wenn Aehnliches sich wiederhole, dürfe der Landvogt den Thäter,er außerhalb des Gotteshauses betroffen würde, aufgreifen Absch. 37. x.— 104. (1tt77). A»f ^
zeige des Landvogts, daß das Kloster Wettingen den von einem Bauern des Dorfes Killwangcndem Boden gefundenen Topf uralter silberner Münzen, ungefähr 30 Gulden an Werth, als Gige»^anspreche, wurde erkannt, daß unter dem Boden gefundene Schäze der hohen Obrigkeit zugehören, ^
jener Fund unter die regierenden Orte vertheilt. Absch. 669. Ii.
Verschiedenes.
Art. (l653). Der Anstand mit Bern wegen der Gerichtsbarkeit auf der Nenß wird
Lueern abermals in Anregung gebracht, wegen Mangel an Zeit aber verschoben. Absch. 103. r. — » -(1654). In Bezug aus die Höfe, deren Güter thcilö in der Grafschaft Baden, theils in der Hcl
Regensbcrg liegen, wird der von den beidseitigen Amtleuten entworfene Vergleich angenommen, de»' ^Jurisdiction der größere Theil liegt, wenn aber ganze Höfe, welche in beide Jurisdictionen sich erl^
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folge von unthcilbarcn Grundstüken in derjenigen Kanzlei Schreib- und Siegcltaxe bezahlt wird, in°
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verschrieben werden sollen, die Berschrcibung und Siegelung auch in beiden Kanzleien zu gescheht ^Absch. 133. db. — 10?« (1663). Die Amtleute stellen den Antrag, das herkömmliche Verfahrt ,Bestrafung von in andern Jurisdictionen begangenen Freveln die Angeschuldigten vor ihremstabe zu belangen, dahin abzuändern, daß dieselben vor daö Gericht gestellt werden, in dessen Ban» ^