Baden.
1301
Verhältniß zur Herrschaft Weiningen.
Art. »8. (1062). Der zwischen den Amtleuten und dem Vogtherrn zu Weiningen, Junker Meyer"n Knonau von Zürich, wegen der Fricdbrüche in Weiningcn errichtete Vergleich wird von der Mehr-ratistcirt, von Schwyz und Zug all rokoronclum genommen. Absch. 358. u. — (1662.) Schwyz^ ^ iu dem zu Weiningcn geschlossenen Vertrag nachträglich seine Zustimmung, doch mit Vorbehalt der der'st Einsiedel,! zustehenden, dem Junker Meyer von Knonau von Zürich lehcnweise zugehörigen Rechte,dem Vertrage beigefügt werden soll. Auch das wird gebilligt, daß der Fürst von Einstedeln dieU)cstuiig des Schildes von Zürich an den Zeitthurm nicht gestatten wollte. Absch. 371. g. — IVHDaö Zürcher Wappen am Glokcnthnrm zu Weiningen nächst bei Fahr soll entfernt werden. (S.^ 420. in.). — litt. (1066). Neue Mahnung der katholischen Orte an den Landschrciber und Unter-'A e ^ ^Z^den wegen dem Wappen am Kirchthurm zu Wciningen. Absch. 442. üi. — (1680).
Erinnerung, daß die Herrschaft Weiningen bis an die Exemtion des MalcfizeS dem Gotteshause' cdeln oder der Propste! Fahr zuständig sei, die Mannschaft aber von Zürich an sich gezogen werde,H^^"'"lich die Herrschaft zur evangelischen Religion halte, und daß die Herren Meyer von Knonau,0 ^ Zürich, im Lehcnbesize derselben seien, hiemit aber die Mannschaft der Herrschaft zu „unwider-' 'che»," Bcsize Zürichs gelangen könnte; auf Bericht ferner, daß die Mannschaft dieser Herrschaft Nie-. ' als dem Fürsten von Einsiedeln huldige, jedoch die Herrschaft innerhalb der Märchen der Graf-Baden liege und allein die Exemtion des MalcfizeS und die ConfiScation den regierenden Ortenübe ' gefunden, wenn der Abt von Einsiedel,! die Mannschaft cedirte, die löblichen Orte hier-ZU disponiren hätten und nicht Zürich, daher beschlossen, daß der Landschreiber weiter darüber nach-!chied^" zugleich in dem Abschiede Vormerkung gemacht werden solle, daß fortwährend srühern Ab-
"u zuwider am Kirchthurme nur das zürcherische Wappen gemalt stehe. Absch. 727. eee.
Verhältnis, zum Kloster Wettingcn.
(1050). Landvogt Escher zeigt an: 1) daß der Prälat von Wettingen von etlichen
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Und frohnwaldischen Ncugereuten, die in den lcztcn Jahren aufgebrochen wurden, den Zehnten be-
' wolle, während solcher Zehnten in den drei ersten Jahren dem Landvogte zustehe; 2) daß, wie^ uiehreren Jahren geklagt worden aber nicht zur Entscheidung gekommen war, aus den Niedern^"u die Appellation an das Gotteshaus statt immcdiate an den Landvogt gezogen und seit einiger„auch Schelthcmdcl in dem Gottcöhause ausgemacht werden, zum Nachtheile der hohen Obrigkeit;die^ Gotteshaus für die Appcllationsziehung sich einen Gulden Taxe zahlen lasse, während dochh^^ilation vom Landvogt an die regierenden Orte unentgeltlich ertheilt werde; 4) daß das GotteS-^"uiige Schuldner nöthige, Drescher zu stellen und auf solche Weise die Schuld abzutragen, statt»ur Pfandbot zu benuzcn; 5) daß, während der Landvogt und der Landschreiber vom Hundert
^ 6 gute Bazen Siegel- und Schreibertaxe beziehen dürfen, der Schreiber des Gotteshauses sich vomh. ^ 1 Gulden von allen Kaufbriefen zahlen lasse; 6) daß zuweilen das Untcrgericht in dem Gottes-Ehalten und so dem landvögtlichen oder hochobrigkcitlichen Untervogt die Gelegenheit vorenthalten^ k, die hochobrigkcitlichen Rechte zu wahren; 7) daß der Schreiber des Gotteshauses auf einen Mann,'"»! Blümlinezen in der Limmat zu fischen sich unterfing, geschossen habe und der Prälat
k'u Landvogte die Befugniß bestreite, den Schreiber dafür zur Verantwortung zu ziehen, während