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Baden.
zu Kadelburg, zugefügt, wird dem von Zürich gemachten Vorschlag beigepflichtet, daß nämlich zwei Abgeordnetevon Zürich und von Lucern dahin gesendet werden sollen, und Hauptmann Adolph Sonnenberg hiefülbezeichnet. Absch. 301. p. — (1660). Die Stift Zurzach klagt abermals über Verlezung seinerRechte in Kadelburg von Seite des Grafen von Sulz: Der Graf hindere, dem Kaufbrief von 145tzuwider, die Ausbeutung eines der Stift gehörigen Steinbruchs im Banne Kadelburg, verweigere dieVollziehung eines upxellunäo von der Stift gefällten Urtheilö, habe in Kadelburg einen Zollstok errichtet,verlange von den Krämern durch das ganze Jahr Standgeld, verbiete die Verscheuchung des Wilds,schädige die Feldfrucht durch die Jagd, die Waldung durch AuShauung der jungen Eichen, maße sich de»Salzhandel an, behandle überhaupt Kadelburg als ihm unterthänig und verachte den von der Eidge'nossenschaft der Stift zugesicherten Schuz. Da sich daraus ergibt, daß der Graf die gegebenen ZusMrungen nicht erfüllt hat, wird der Landvogt mit den Amtleuten beauftragt, mit dem Grafen nochmals Z"conferiren und über den Erfolg an die Standeöregierungen zu berichten. Inzwischen wird die Angelegen'heit in den Abschied genommen. Absch. 306. t. — (1674). Obcrstlicutenant Wcrdmüller schreibt,daß der Graf von Sulz den Fleken Rheinheim „einzusaugen" und in Vertheidigungsstand zu sezcn vor'habe, und frägt an, ob man eidgenössischer SeitS dieses zugeben wolle. Beschluß: Da auf solcheRheinheim zur Stadt erhoben und von derselben aus der Markt von Zurzach noch mehr als bis dahingeschmälert werden möchte, wird die Zustimmung verweigert. Absch. 583. u. — Mt. (1674). Da de>Graf von Sulz ungeachtet der eidgenössischen Einsprache die Befestigung Rheinheims nicht unterlassen I"wollen scheint, werden die dagegen wegen des Markts von Zurzach erhobenen Bedenken dem Bischof vo»Constanz als Gerichtsherrn daselbst mitgetheilt, damit auch er bei dem Grafen dagegen eiukomme, a^der Landvogt angewiesen, über die dießfallö hergekommenen Rechte in den alten Documcnten nachzuschlagc»'Absch. 585. c>. — (1674). Die Schiffleute des Rheins klagen, daß die neuen Schanzwerke zu Rhei»'heim ihnen sehr hinderlich seien. ES wird daher der Bischof von Constanz als Territorialherr dasel^ersucht, den Grafen von Sulz zu erinnern, daß die eidgenössischen Orte solche Beeinträchtigung der Reichsstraße nicht gestatten können. Absch. 593. II. — Mi. (1675). Der Graf von Sulz stellt das Ges^daß die VIII Orte Rheinheim und das Schloß Jestettcn in gleicher Weise wie Kadelburg in SchuzSchirm nehmen möchten, jedoch seiner hohen Jurisdiction daselbst ohne Präjudiz. Auf Ratification h^wird beschlossen, mit Jestctten wegen Entfernung vom Rhein sich nicht zu befassen; durch die Stiftzach dem Grafen zu reversircn, daß die lebendige Lulvaguurlliu oder die Tafel, welche im Nothfalle p""Schuze hingestellt werde, dem Grafen an der Jurisdiction zu Kadelburg keinen Eintrag thun solle;gleicher Weise nun auch Rheinheim unter Protection zu nehmen, doch mit der Bedingung, daß, we»"eine lebendige Lulvnguaräiu hingestellt werde, der Graf den Soldaten Quartier und wöchentlich ei»^Louisthaler gebe, dem etwa nöthigen Offizier proportionalen Sold bezahle. Absch. 6ZL. v. — ^(1677). Der Graf von Sulz will den regierenden Orten die Disposition über die Brüke zu Kaisers^nicht zugestehen. Es wird ihm aber zugeschrieben, daß seine Berufung auf die kaiserlichen Lchcubrieft ^alte Uebung und die Anrechte der regierenden Orte auf die Brüke, den Zoll und die Besezung derDörfer nicht aufhebe. Absch. 666. s.